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Fünfte Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin

Vom 3. November 1952

(GVBl. S. 1008)

Aufgrund des § 26 des Schulgesetzes für Berlin vom 26. Juni 1948 (VOBl. I S. 358) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 17. Mai 1951 (GVBl. S. 381) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin vom 5. August 1952 (GVBl. S. 647) wird zu § 10 und §§ 13 bis 15 verordnet:
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§ 1

Die Feststellung der Befähigung, den Religionsunterricht zu erteilen, ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Sie erteilen den Lehrauftrag und vereinbaren mit dem Schulleiter Ort und Zeit der Beschäftigung im Rahmen der von der Schule gemäß § 15 Schulgesetz freizuhaltenden Stunden.
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§ 2

Die Verantwortung für den Religionsunterricht und die Aufsicht über ihn liegen bei den Religionsgemeinschaften. Der Schulbehörde liegt die äußere Einfügung des Religionsunterrichts in die Gesamtordnung der Schule ob; erscheint es ihr für die Aufrechterhaltung der Schulordnung notwendig, so ist sie berechtigt, Einsicht in den äußeren Unterrichtsablauf zu nehmen.
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§ 3

Den an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrern, die von der Religionsgemeinschaft mit der Erteilung von Religionsunterricht beschäftigt werden, wird dieser Unterricht auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Der Unterricht ist nach Möglichkeit an der eigenen Schule zu erteilen.
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§ 4

Die Anmeldung zum Religionsunterricht und der Widerruf sollen möglichst zum Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen. Die Erziehungsberechtigten oder die religionsmündigen Schüler haben die schriftliche Erklärung bei ihrer Religionsgemeinschaft oder beim Schulleiter abzugeben, der sie an die Religionsgemeinschaft weiterleitet. Die hierfür von den Religionsgemeinschaften herauszugebenden Vordrucke werden auch beim Schulleiter vorrätig gehalten. Das Verfahren im Einzelnen ist zwischen dem Schulleiter und den kirchlichen Vertrauenslehrern oder Vertrauenspfarrern zu regeln.
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§ 5

Die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 des Schulgesetzes und des § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 25. August 1950 (VOBl. I S. 391) betreffend die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Lernmitteln gelten auch für den Religionsunterricht. Für die Bereitstellung der freien Lernmittel für den Religionsunterricht erhalten die Religionsgemeinschaften nach ihrer Anhörung einen in jedem Jahr durch das Haushaltsgesetz neu festzusetzenden Gesamtbetrag, dessen Verteilung sie selbst übernehmen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die freien Lernmittel gelten auch für die Lernmittel für den Religionsunterricht.
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§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.