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Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Ausführung von § 34 Abs. 3 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes

Vom 21. März 1997

(KABl.-EKiBB S. 108)1#2#

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
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§ 1

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Teile ihrer Bezüge verzichten, und zwar wahlweise auf
  1. einen zahlenmäßig bestimmten Monatsbetrag,
  2. einen gesetzlich bestimmten Bestandteil der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. den Erhöhungsbetrag aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge oder
  4. den Erhöhungsbetrag aus einer gesetzlich festgelegten Durchstufung oder einer Beförderung.
Durch den Verzicht mindert sich der Anspruch auf Besoldung entsprechend.
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§ 2

Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an die Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen geknüpft sein.
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§ 3

Der Berechtigte hat in der Verzichtserklärung zu versichern, dass die Angemessenheit seines und gegebenenfalls des Lebensunterhalts seiner Familie und sonstiger unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährleistet bleibt.
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§ 4

Die Verzichtserklärung bedarf bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die im Dienst eines Kirchenkreises stehen, der Annahme durch den Vorsitzenden des Kreiskirchenrats, bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die im Dienst der Landeskirche stehen, der Annahme durch den Präsidenten des Konsistoriums; die Annahme der Erklärung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
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§ 5

Der Berechtigte kann die Verzichtserklärung widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Konsistorium kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monate anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
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§ 6

Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
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§ 7

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. April 1997 in Kraft.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde am 12. Januar 1997 genehmigt (KABl.-EKiBB 1998 S. 2)
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2 ↑ Bleibt als Ausführungsbestimmung zu § 3a Abs. 2 der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung – LZ 275 – in Kraft.