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Geltungszeitraum von: 19.02.1998

Geltungszeitraum bis: 31.05.2010

Kirchengesetz über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten
(Vermögensgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1998 (KABl.-EKiBB S. 14); geändert durch Kirchengesetz
vom 5. Mai 2001

(KABl.-EKiBB S. 87)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
§
 1
§
 2
§
 3
§
 4
§
 5
II. Besondere Bestimmungen zu den Vermögensbestandteilen
1. Grundvermögen
§
 6
§
7
§
 8
§
 9
§
 10
§
 11
§
 12
2. Bewegliche Sachen
§
 13
3. Kapitalvermögen und Rücklagen
§
 14
§
 15
§
 16
4. Beteiligungen
§
 17
5. Nutzungen und Rechte
§
 18
6. Versicherungen
§
 19
III. Schulden, Darlehen und Bürgschaften
§
 20
§
 21
§
 22
IV. Rechnungslegung
§
 23
§
 24
V. Bauwesen
§
 25
§
 25a
§
 25b
§
25c
VI. Kirchenaufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Genehmigung kirchlicher Rechtsakte
§
 26
§
 27
§
 28
§
 29
VII. Schlussbestimmungen
§
 30
§
 31
§
 32
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I.
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

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§ 1
Zweckbindung

Kirchliches Vermögen umfasst alle Sachen und geldwerten Rechte und darf nur zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags erworben und verwendet werden.
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§ 2
Gliederung nach der Zweckbestimmung

( 1 ) Nach seiner Zweckbestimmung gliedert sich das Vermögen in folgende Vermögensteile:
  1. Sondervermögen,
  2. Treuhandvermögen,
  3. Pfarrvermögen,
  4. Allgemeines Kirchenvermögen.
Die Schulden, zu denen alle geldwerten Verpflichtungen gehören, gliedern sich entsprechend.
( 2 ) Sondervermögen sind der Körperschaft zustehende zweckgebundene Vermögensbestände,
  1. deren Erträge aufgrund Herkommens oder eines Rechtsgeschäfts der Stifterin oder des Stifters zur Erfüllung bestimmter Zwecke verwendet werden sollen, insbesondere das Vermögen rechtlich unselbstständiger Stiftungen, oder
  2. für die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen Sonderrechnungen geführt werden sollen, zum Beispiel Wirtschaftsbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Grabpflegevorauszahlungen.
( 3 ) Treuhandvermögen sind fremde Vermögensbestände, die der Körperschaft von Dritten zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden sind, insbesondere selbstständige Stiftungen und in Kassengemeinschaften und Fonds geführte Vermögen.
( 4 ) Zum allgemeinen Kirchenvermögen gehören alle Vermögensbestände, für die keine der vorgenannten Zweckbestimmungen zutrifft.
( 5 ) Die Zweckbestimmung erstreckt sich auf die Erträge und das an die Stelle eines veräußerten Vermögensteils tretende Ersatzvermögen. Eine andere Verwendung ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung geändert oder aufgehoben wird.
( 6 ) Die Zweckbestimmung darf nur geändert oder aufgehoben werden, wenn und soweit der Vermögensteil für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für einen anderen oder erweiterten Zweck dringender benötigt wird und die Änderung oder Aufhebung sachlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Stifterwille ist zu beachten.
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§ 3
Vermögensbestandteile

( 1 ) Nach der Art der Anlage gliedern sich die Vermögensteile in
  1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  2. bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter und Vorräte,
  3. Kapitalvermögen und Rücklagen,
  4. Beteiligungen,
  5. Nutzungen und Rechte auf wiederkehrende Leistungen.
( 2 ) Hierbei dienen dem kirchlichen Auftrag
  1. die dem Gottesdienst und der Seelsorge gewidmeten sowie die für die Aufgabenerfüllung in Diakonie und Verwaltung benötigten Vermögensgegenstände vornehmlich unmittelbar durch Gebrauch (Zweckvermögen),
  2. die übrigen, keinem speziellen Aufgabenbereich zugeordneten Vermögensgegenstände mittelbar durch ihre Erträge (Finanzvermögen).
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§ 4
Grundsätze und Aufgaben der Vermögensverwaltung

( 1 ) Es ist Aufgabe der für die Vermögensverwaltung zuständigen Organe, dafür zu sorgen, dass die Anlage des Vermögens dem kirchlichen Auftrag nicht widerspricht und
  1. das kirchliche Vermögen sparsam und wirtschaftlich verwaltet wird und nach Möglichkeit in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung, Widmung, Vertrag oder Satzung bestimmten Zwecke ungeschmälert erhalten bleibt,
  2. aus dem kirchlichen Vermögen, soweit es nach seiner Zweckbestimmung dazu geeignet ist, angemessene Erträge erzielt werden,
  3. durch rechtzeitiges Planen und plangemäßes Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben gesichert wird,
  4. über die gesamte Vermögensverwaltung Rechnung gelegt und gegenüber den zuständigen Organen Rechenschaft gegeben wird,
  5. Bestandsnachweise geführt und die für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke sicher und geordnet aufbewahrt werden.
( 2 ) Das für die Vermögensverwaltung zuständige Organ bestellt – unbeschadet seiner bestehenbleibenden Gesamtverantwortung – für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter und kann Einzelpersonen zu bestimmten Verwaltungshandlungen ermächtigen.
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§ 5
Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen

( 1 ) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht überschuldet sind und keine Zweckbestimmung oder Auflage enthalten, die dem Auftrag der Kirche entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für den Anfall von Vermögen bei Auflösung juristischer Personen.
( 2 ) Im Falle einer Erbeinsetzung muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden.1#
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II.
Besondere Bestimmungen zu den Vermögensbestandteilen

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1.
Grundvermögen

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§ 6
Widmung

( 1 ) Gottesdienstliche Räume werden durch die Bischöfin oder den Bischof oder von ihr oder ihm Beauftragte eingeweiht. Mit der Einweihung ist das Gebäude oder der Raum der Nutzung für gottesdienstliche Zwecke gewidmet.
( 2 ) Bei Pfarrhäusern, Gemeindehäusern und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden gilt die erstmalige Ingebrauchnahme als Widmung.
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§ 7
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

( 1 ) Die zum Zweckvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Sie dürfen nur entwidmet und veräußert werden, wenn besondere kirchliche, öffentliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen.
( 2 ) Bei zum Finanzvermögen gehörenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten richten sich Erwerb und Veräußerung hauptsächlich nach langfristigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
( 3 ) Der Veräußerungserlös ist vorzugsweise zum Erwerb von gleichwertigem und rentierlichem Grundbesitz zu verwenden. Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, so ist der Erlös zugunsten des bisherigen Vermögenszwecks als Kapitalvermögen anzulegen; Ausnahmen zur Erhaltung anderen Vermögens der Körperschaft sind zulässig.
( 4 ) Bemessungsgrundlage für Kauf, Tausch und Veräußerung ist der Verkehrswert. Verkehrswert ist der Preis, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen ist. Persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
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§ 8
Pflege des Grundbesitzes

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücke und Gebäude ordentlich zu unterhalten bzw. die ordentliche Unterhaltung zu überwachen, soweit diese vertraglich Dritten obliegt.
( 2 ) Zur Bauunterhaltung gehören:
  1. die Erhaltung von Gebäuden in Dach und Fach,
  2. die Erhaltung der Benutzbarkeit der Räume,
  3. die Erhaltung der Installationen und betrieblichen Einbauten,
  4. die Erhaltung der Außenanlagen,
  5. der Ersatz von erneuerungsbedürftigen Bauteilen.
( 3 ) Der Zustand des kirchlichen Grundbesitzes und seiner Einrichtungen ist laufend zu überwachen und regelmäßig durch eine Begehung festzustellen. Diese soll bei bebauten Grundstücken mindestens alle zwei Jahre, bei unbebauten Grundstücken alle vier Jahre unter Hinzuziehung von Sachkundigen durchgeführt werden. Über die Feststellungen bei der Begehung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auftretende Mängel sind alsbald zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und nach Möglichkeit durchzuführen.
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§ 9
Denkmalschutz

( 1 ) Boden-, Bau-, Kunst- und Naturdenkmale bedürfen wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wertes oder wegen ihrer Bedeutung für ihre Umgebung oder zum Zwecke der Bewahrung der Umwelt in erhöhtem Maße des Schutzes und der Pflege.
( 2 ) Kulturdenkmale (Boden-, Bau- und Kunstdenkmale) und ihre Umgebung unterliegen nach öffentlichem Denkmalschutzrecht gesteigerten Anforderungen an die Erhaltung und Unterhaltung.
( 3 ) Bei Eingriffen an Kulturdenkmalen von gesamtkirchlichem Interesse oder herausragender öffentlicher Bedeutung und bei grundsätzlichen Unstimmigkeiten mit den Denkmalbehörden ist das Konsistorium zu beteiligen.
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§ 10
Vergabe von Erbbaurechten

( 1 ) Die Vergabe von Erbbaurechten an Grundstücken dient der langfristigen Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und ist zulässig, wenn die Grundstücke in absehbarer Zeit nicht zum Gebrauch für kirchliche Zwecke benötigt werden.
( 2 ) Der Erbbauzins ist auf der Grundlage des Verkehrswertes des Erbbaugrundstückes festzusetzen. Wenn der Erbbauzins nicht durch eine Einmalentschädigung abgegolten wird, ist sein Wert durch eine Geldwertsicherungsklausel abzusichern.
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§ 11
Vermietung und Verpachtung

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Teile davon, die nicht unmittelbar kirchlich genutzt werden und an denen auch keine Erbbaurechte bestellt sind oder alsbald bestellt werden sollen, sind zu den ortsüblichen Sätzen zu vermieten, zu verpachten oder anderweitig ertragbringend zu nutzen. Die Verträge bedürfen der Schriftform.
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§ 12
Nachweis, Erfassung

( 1 ) Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte müssen auf den Namen des Berechtigten im Grundbuch eingetragen sein. Gleiches gilt für Miteigentumsanteile sowie für dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Dritter. Subjektivdingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten) sollen auch im Bestandsverzeichnis des Grundstücks des kirchlichen Berechtigten vermerkt werden.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Grundstücke und Rechte sind außerdem in einem kirchlichen Grundbesitznachweis mit ihren wesentlichen Merkmalen einschließlich ihrer Zweckbestimmung zu verzeichnen. Der Grundbesitznachweis ist auf dem Laufenden zu halten. Seine Form wird vom Konsistorium durch Verwaltungsbestimmungen festgelegt.
( 3 ) Der Grundbesitznachweis und die erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, grundbuchamtliche Benachrichtigungsschreiben, Katasterauszüge, katasteramtliche Handzeichnungen bzw. Pläne, Flurkarten, Kaufverträge usw.) müssen geordnet und sicher aufbewahrt werden. Je ein weiterer Grundbesitznachweis einschließlich aller wesentlichen Unterlagen in Zweitschriften, beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen sollen bei dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt oder einer entsprechenden Dienststelle des Kirchenkreises und dem Konsistorium aufbewahrt werden.
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2.
Bewegliche Sachen

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§ 13
Bewegliches Vermögen

( 1 ) Zum beweglichen Vermögen gehören Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände, die nicht mit einem Gebäude fest verbunden sind, sowie Gegenstände, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben. Sie sind in einem Inventarverzeichnis zu erfassen. Für die Instandhaltung ist zu sorgen. Instandsetzungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Inventarteils stehen.
( 2 ) Erwirbt eine Körperschaft nicht mehr gültige Briefmarken, Schmuck, Wert- oder Kunstgegenstände durch Schenkung oder von Todes wegen, so ist, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen und unter Bezugnahme auf gängige Kataloge, ihr Bestand in einer Anlage zum Inventarverzeichnis zu erfassen, ihr Wert zu ermitteln und für sichere Aufbewahrung zu sorgen. Eine alsbaldige Veräußerung ist anzustreben, sofern nicht besondere Gründe dem entgegenstehen.
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3.
Kapitalvermögen und Rücklagen

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§ 14
Anlage und Verwaltung

( 1 ) Das Kapitalvermögen umfasst das Geldvermögen. Hierzu gehören nicht die Mittel der laufenden Haushaltswirtschaft.
( 2 ) Über das Kapitalvermögen ist Buch zu führen. Die Buchführung soll mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft verbunden werden. Die Vorschriften der Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind sinngemäß anzuwenden.
( 3 ) Das Kapitalvermögen ist sicher und ertragbringend bei angemessener Mischung und Streuung anzulegen. Dabei hat der Grundsatz der Sicherheit Vorrang. Die Kapitalanlage ist zulässig
  1. in Forderungen, für die ein sicheres Grundpfandrecht an einem inländischen Grundstück besteht,
  2. in Darlehen an kirchliche Körperschaften, sofern nach der bisherigen und der zu erwartenden Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet scheinen,
  3. in festverzinslichen, auf Euro lautenden Wertpapieren, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind,
  4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des Bundes oder eines Bundeslandes eingetragen sind, sowie in Mobilisierungs- und Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 und § 42a Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank),
  5. in Anteilen an Renten- und (offenen) Immobilienfonds, deren Ausgabe- und Rücknahmepreise börsentäglich veröffentlicht werden,
  6. in Beteiligungen an kirchlichen Darlehens- bzw. Kreditgenossenschaften.
( 4 ) Das Konsistorium kann den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, die Kirchenleitung für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in begrenztem Umfang eine andere Anlageform als die in den vorstehenden Absätzen vorgeschriebene gestatten.
( 5 ) Richtlinien für die Anlage des Kapitalvermögens erlässt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode.
( 6 ) Es ist zulässig, Kapital- und Rücklagebestände unter Beachtung der Anlagegrundsätze der Absätze 3 bis 5 als Wertpapiersondervermögen (Fonds) bei einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwalten zu lassen.
( 7 ) Das Konsistorium ist berechtigt und bei genügender Nachfrage verpflichtet, ein Wertpapiersondervermögen (Fonds) aufzulegen oder von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft verwalten zu lassen, an dem die kirchlichen Körperschaften Anteile erwerben können. Anlagegrundsätze legt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode fest.
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§ 15
Rücklagen

( 1 ) Das Rücklagevermögen besteht aus Kapitalbeständen, die aus der laufenden Haushaltswirtschaft ausgeschieden und für einen bestimmten späteren Verwendungszweck zurückgelegt sind; es dient
  1. der Sicherung der Haushaltswirtschaft (Betriebsmittel-, Ausgleichs-, Tilgungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage),
  2. der Deckung des Ausgabebedarfs für Investitionen,
  3. sonstigen, allgemein zugelassenen Zwecken (zum Beispiel Vorsorge für spätere Verpflichtungen, Versorgungslasten); für die Zulassung gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.
Im Beschluss über die Bildung einer Rücklage gemäß Buchstabe b oder Buchstabe c soll die Zweckbestimmung der Rücklage festgelegt und näher erläutert werden. Die Höhe des anzusammelnden Kapitals soll der Zweckbestimmung entsprechen.
( 2 ) Das Rücklagevermögen ist so anzulegen, dass es bei Bedarf für seinen Zweck verfügbar ist. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Mehrere Rücklagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können in einer Sammelrücklage zusammengefasst werden. Vorschriften über die Höhe der einzelnen Rücklagen bleiben davon unberührt.
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§ 16
Verpflichtung zur Ansammlung von Rücklagen

( 1 ) Es ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden, damit die rechtzeitige Leistung der Ausgaben gesichert ist. Der Mindestbestand soll 8 vom Hundert des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen, ihr Höchstbestand 15 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen. Eine Inanspruchnahme dieser Rücklage soll bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder ausgeglichen werden.
( 2 ) Zum Ausgleich von Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen ist eine allgemeine Ausgleichsrücklage zu bilden. Ihr Mindestbestand soll 10 vom Hundert des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen, ihr Höchstbestand 25 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen.
( 3 ) Für Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, soll eine Tilgungsrücklage angesammelt werden.
( 4 ) Sind Bürgschaften oder Verpflichtungen aus Gewähr- und ähnlichen Verträgen übernommen worden, so soll zur Sicherung gegen unerwartete Inanspruchnahmen eine Bürgschaftssicherungsrücklage gebildet werden. Sie ist bis zu 5 vom Hundert der Bürgschaftsverpflichtungen anzusammeln.
( 5 ) Bei der Bemessung der Mindest- und Höchstbestände in den Absätzen 1 und 2 bleiben einmalige Baumaßnahmen mit Kosten ab 50 000 Euro und der Bedarf für Einrichtungen, für die besondere Haushalts- und Wirtschaftspläne geführt werden, außer Ansatz.
( 6 ) Für Einrichtungen mit besonderen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen sind eigene Rücklagen zu bilden. Ihre Mindest- und Höchstbestände werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode erlässt.
( 7 ) Zinsen von Rücklagen sollen diesen wieder zugeführt werden, solange die Rücklage den Höchstbetrag oder – falls ein solcher nicht festgelegt ist – eine angemessene Höhe noch nicht erreicht hat.
( 8 ) Eine Verpflichtung, Rücklagen anzusammeln und durch Zuführungen zu verstärken, besteht grundsätzlich nur insoweit, als dies mit der jeweiligen Haushaltslage zu vereinbaren ist.
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4.
Beteiligungen

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§ 17
Beteiligung, Mitgliedschaft, Kapitalanlage

( 1 ) Eine kirchliche Körperschaft darf sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem solchen bestehenden Unternehmen nur beteiligen, wenn
  1. daran ein wichtiges, zum eigenen Wirkungskreis gehörendes Interesse besteht und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. die Einzahlungsverpflichtung und die Haftung der Körperschaft auf einen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Betrag begrenzt werden,
  3. die Körperschaft einen angemessenen Einfluss im Überwachungsorgan des Unternehmens erhält,
  4. eine ordnungsgemäße Buchführung, Rechnungslegung und Kontrolle gewährleistet sind. Eine Prüfung durch den Kirchlichen Rechnungshof soll vorgesehen werden.
Körperschaften, die sich beteiligt haben, müssen im Abstand von fünf Jahren prüfen, ob das wichtige Interesse an der Beteiligung fortbesteht.
( 2 ) Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
  1. Mitgliedschaften in einer Wirtschaftsgenossenschaft oder Genossenschaftsbank, die nur erworben werden, um die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Geschäftsverbindung zu schaffen,
  2. der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer kirchlichen Genossenschaftsbank zum Zwecke der Kapitalanlage.
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5.
Nutzungen und Rechte

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§ 18
Erhalt, Ablösung, Umwandlung

( 1 ) Die auf Gesetz, Vertrag oder Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte (zum Beispiel aus Baulast- und Patronatsverpflichtungen) sind zu erhalten und wahrzunehmen.
( 2 ) Die Ablösung oder Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein besonderes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. Die Ablösung ist nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht angemessenen Wertausgleich zulässig.
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6.
Versicherungen

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§ 19
Versicherungsschutz

( 1 ) Zur Sicherung des kirchlichen Vermögens ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sichert die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sich selbst durch eine Sammelhaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche Dritter wegen Schäden auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden, bei kirchlichen Veranstaltungen oder durch ein Verhalten kirchlicher Beschäftigter, für das die kirchliche Körperschaft einzutreten hat. Das Nähere regelt das Konsistorium.
( 3 ) Der Schutz der Gebäude gegen die Folgen von Feuerschäden, gegen Bauwesenschäden und gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis muss durch objektbezogene Einzelverträge, gegebenenfalls innerhalb von Rahmenverträgen, erfolgen.
( 4 ) Der Schutz des Sachvermögens der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche gegen die Folgen von Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Einbruchschäden erfolgt, soweit nicht Absatz 3 zutrifft, durch von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg abgeschlossene Sammelversicherungen. Die Kosten sind von den beteiligten kirchlichen Körperschaften zu tragen. Das Nähere über den Umfang des Versicherungsschutzes und die von den kirchlichen Körperschaften zu beachtenden Obliegenheiten regelt das Konsistorium.
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III.
Schulden, Darlehen und Bürgschaften

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§ 20
Schulden

( 1 ) Schulden im Sinne dieses Gesetzes sind alle geldwerten Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtungen der laufenden Kassenwirtschaft.
( 2 ) In den Nachweis über die Schulden sind aufzunehmen:
  1. Verpflichtungen aus Hypotheken und Grundschulden,
  2. Darlehensschulden (einschließlich innerer Darlehen),
  3. sonstige in Geld zu erfüllende Verpflichtungen (zum Beispiel Renten) mit Ausnahme derjenigen aus der laufenden Verwaltung (zum Beispiel Dienst- und Versorgungsbezüge, Umlagen),
  4. Bürgschaften und Gewährverpflichtungen.
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§ 21
Darlehensaufnahme

( 1 ) Darlehen für Bauaufgaben dürfen aufgenommen werden, wenn der Schuldendienst und die dauernden Lasten der Unterhaltung und Verwaltung des Gebäudes aus laufenden Einnahmen gedeckt werden können.
( 2 ) Für alle übrigen Aufgaben dürfen Darlehen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, der aus anderen Mitteln, insbesondere aus Rücklagen, nicht gedeckt werden kann. Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers im Einklang stehen.
( 3 ) Anstelle einer Darlehensaufnahme ist die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen oder Sondervermögen (inneres Darlehen) zulässig, wenn diese für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt werden und die Rückzahlung binnen angemessener Frist sichergestellt ist. Tilgung und Verzinsung sind festzulegen.
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§ 22
Bürgschaften

Bürgschaften dürfen nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses übernommen werden.
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IV.
Rechnungslegung

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§ 23
Vermögensrechnung

Die Vermögensrechnung ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Buchführung und ihrer Rechnungsunterlagen aufzustellen. Ihr sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. Bestandsliste über das am Schluss des Haushaltsjahrs vorhandene Grundvermögen nach Lage und Fläche,
  2. ein Vermerk über die Beachtung der Inventarordnung,
  3. eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften.
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§ 24
Bewertung des Vermögens und der Schulden

( 1 ) Das Grundvermögen und die beweglichen Sachen werden mit ihrem Bestand erfasst, aber nicht bewertet.
( 2 ) Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sind mit ihrem jeweiligen Stand, Beteiligungen mit dem Betrag der Einlage, Wertpapiere mit dem Kurswert, Anteile an Renten- und offenen Immobilienfonds sowie Wertpapier-Sonderfonds mit dem Rücknahmewert auszuweisen.
( 3 ) Schulden sind mit dem Nennwert zu bewerten. Bei Darlehensschulden muss der Nennwert der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechen. Bei Bürgschaften sind die Valutierungen der Hauptverpflichtung bei Jahresschluss anzugeben.
( 4 ) Alle Bewertungen sind in Euro vorzunehmen.
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V.
Bauwesen

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§ 25
Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben

Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben (§ 28 Abs. 1 Nr. 19) ist das Konsistorium so frühzeitig zu unterrichten, dass es noch vor der endgültigen Beschlussfassung seine Anregungen und Hinweise geben kann. Das Konsistorium hat darauf zu achten, dass die wesentlichen baulichen, liturgischen und künstlerischen Gesichtspunkte zur Geltung kommen und dass sparsam nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und unter Berücksichtigung ökologischer Belange in einer möglichst geringe Folgekosten verursachenden Weise gebaut wird.
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§ 25a
Kirchliche Belange im Bauleitplanungsrecht

( 1 ) Das Konsistorium nimmt die im staatlichen Baurecht den Trägerinnen und Trägern öffentlicher Belange eingeräumten Beteiligungsrechte bei der Aufstellung von Bauleitplänen wahr und gibt die erforderlichen Stellungnahmen im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen ab.
( 2 ) Sofern die betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise selbst zur Stellungnahme aufgefordert werden, haben sie diese Aufforderung unverzüglich an das Konsistorium weiterzuleiten.
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§ 25b
Gebäudebedarfsplanung

Zur langfristigen Sicherstellung der kirchlichen Dienste ist vom Kirchenkreis eine Perspektivplanung über den Bestand an kirchlichen Gebäuden aufzustellen und zu überwachen.
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§ 25c
Kirchliche Bauordnung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung (Kirchliche Bauordnung) das Nähere zur Planung und Durchführung von Bauvorhaben und Bau- und Inventarunterhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden und Anlagen sowie zur widmungsfremden Nutzung und zum Entwidmungsverfahren kirchlicher Gebäude zu regeln.
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VI.
Kirchenaufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Genehmigung kirchlicher Rechtsakte

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§ 26
Aufsicht

( 1 ) Das Konsistorium übt die Aufsicht in Finanzangelegenheiten durch Beratung und Prüfung aus. Die Aufsicht soll den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen dazu verhelfen, ihre Aufgaben in Bindung an die kirchlichen Ordnungen zu erfüllen, sie vor Schaden bewahren und ihre Verbundenheit mit der ganzen Kirche fördern und zur Geltung bringen. Sie soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kirchengemeinde und Kirchenkreise gefördert werden.
( 2 ) In Ausübung der Aufsicht kann das Konsistorium Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Unterlagen fordern, Prüfungen veranlassen und Besichtigungen vornehmen.
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§ 27
Rechtswirkung der Genehmigung

( 1 ) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, für die eine Genehmigung erforderlich ist, werden erst wirksam, wenn diese erteilt ist. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
( 2 ) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich und auf dem Dienstweg zu stellen. Ihm sollen alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen, dürfen erst nach Vorprüfung eines Vertragsentwurfs abgeschlossen werden.
( 3 ) Ist das schuldrechtliche Geschäft genehmigt, so bedürfen die ihm entsprechenden Erfüllungsgeschäfte (Auflassung, Einigung und Übergabe) keiner besonderen Genehmigung mehr.
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§ 28
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse und Rechtsgeschäfte

( 1 ) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums:
  1. Erwerb, Veräußerung, Belastung, Inhaltsänderung (zum Beispiel Rangänderung), Übertragung oder Aufgabe von Grundstücken, Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ausgenommen Erklärungen kirchlicher Körperschaften bei der Belastung ausgegebener Erbbaurechte mit Grundpfandrechten,
  2. Erklärungen, durch die öffentlich-rechtliche Baulasten übernommen werden,
  3. Verwendung des Allgemeinen Kirchenvermögens und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken,
  4. Änderung der Zweckbestimmung und Verwendung des übrigen kirchlichen Vermögens und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken sowie innere Darlehen des Zweckvermögens, sofern die Erträge für den Finanzausgleich in Anspruch genommen werden müssen,
  5. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, soweit diese nicht aus laufenden Einnahmen bis zum Ende des nächsten Rechnungsjahres erfüllt oder getilgt werden können, und soweit nicht der Vertragspartner eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  6. Verträge aller Art, von denen sich die kirchliche Körperschaft nicht spätestens zum Ablauf des fünften Jahres durch ordentliche Kündigung lösen kann, mit Ausnahme von Grabpflegeverträgen, und sofern sie im Übrigen nicht unter Absatz 3 Nr. 2 fallen,
  7. Leasingverträge, bei denen die gesamte Zahlungsverpflichtung für drei Jahre 15 000 Euro übersteigt,
  8. Annahme und Ausschlagung von Schenkungen, Vermächtnissen oder Erbschaften, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind, ausgenommen Grabpflegestiftungen,
  9. Verträge über den Abbau von Bodenbestandteilen,
  10. Pacht- und Betriebsführungsverträge über Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
  11. Anlage von Kapitalien in anderer Art, als sie für Mündelgeld vorgeschrieben oder in § 14 Abs. 3 zugelassen ist,
  12. Veräußerung oder wesentliche Änderung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
  13. Vermögensauseinandersetzungen kirchlicher Körperschaften,
  14. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung oder Aufgabe von Unternehmen oder eine über 5 000 Euro hinausgehende Beteiligung an ihnen,
  15. Einführung, Änderung oder Aufhebung von Gebühren, ausgenommen Friedhofsgebührenordnungen,
  16. Entwidmung von Zweckvermögen,
  17. Verzicht auf und Ablösung oder Umwandlung von Nutzungen und Rechten,
  18. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen ordentlichen Gericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, soweit nicht die Amtsgerichte für den Rechtsstreit sachlich zuständig sind,
  19. in Bauangelegenheiten
    1. beim Zweckvermögen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)
      aa)
      das Raumprogramm, die Wahl der Architektinnen und Architekten (auch für Plangutachten und Wettbewerbe), Verträge mit Architektinnen und Architekten, bildenden Künstlerinnen und Künstlern und Sonderfachleuten, die Ausführungsplanung, die Kostenhöhe und der Finanzierungsplan bei
      • Neubauten einschließlich Wiederaufbau abgerissener oder zerstörter Bauwerke, wenn die Kosten 100 000 Euro übersteigen,
      • Erweiterungen, Umbauten und Instandsetzungen, durch die die bauliche Grundgestalt, die Fassade, die Raumaufteilung, der konstruktive Bestand oder die künstlerische Ausstattung geändert werden oder wenn die Kosten der Gesamtmaßnahme 200 000 Euro übersteigen,
      bb)
      bei gottesdienstlichen Räumen die Neugestaltung oder die bauliche oder gestalterische Veränderung des Bauwerkes und seiner gottesdienstlichen oder künstlerischen Ausstattung sowie die Veräußerung oder Umgestaltung von Orgeln und die Veräußerung von Glocken,
      cc)
      Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
    2. beim Finanzvermögen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)
      die Wahl der Architektinnen und Architekten, Verträge mit Architektinnen und Architekten und Sonderfachleuten, die Genehmigungsplanung, die Kostenhöhe und der Finanzierungsplan, wenn die Kosten der Gesamtmaßnahme 200 000 Euro übersteigen,
    3. Eingriffe an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.
( 2 ) Ferner bedürfen unabhängig von ihrem Gegenstand Rechtsgeschäfte mit ehren-, haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten sowie mit deren Ehegattinen oder Ehegatten, Kindern und Schwiegerkindern der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium, soweit sie nicht die kurzfristige Überlassung von Räumen und Gegenständen betreffen.
( 3 ) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Kreiskirchenrates:
  1. Änderung der Zweckbestimmung und Verwendung des übrigen kirchlichen Vermögens nach Absatz 1 Nr. 4 und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken sowie innere Darlehen des Zweckvermögens,
  2. Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen, Gartenpachtverträge, Gewerberaummietverträge sowie Verträge über die Nutzung von Dienstwohnungen, die zeitweilig nicht für dienstliche Zwecke benötigt werden.
( 4 ) Die Kreiskirchenräte können ihre Genehmigungsbefugnis nach Absatz 3 ganz oder teilweise auf die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen.
( 5 ) Genehmigungsvorbehalte in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt und werden, soweit keine andere Regelung getroffen wurde, durch das Konsistorium ausgeübt.
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§ 29
Genehmigungsgrundsätze

( 1 ) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme rechtmäßig ist und die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a und b sowie § 14 Abs. 3 aufgeführten Grundsätze für die Vermögensverwaltung eingehalten sind.
( 2 ) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 und Abs. 3 Nr. 2 kann die Genehmigung lediglich wegen einer für die Antragstellerin oder den Antragsteller wirtschaftlich ungünstigen rechtlichen Gestaltung versagt werden.
( 3 ) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 3, 4, 13 bis 16 und Abs. 3 Nr. 1 kann die Genehmigung versagt werden, wenn der Vollzug den Interessen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zuwiderläuft.
( 4 ) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 19 oder wenn eine Ausnahme von den Grundsätzen der Vermögensverwaltung (§ 4 Abs. 1) notwendig ist, insbesondere bei Änderung oder Aufgabe der Zweckbestimmung eines Vermögensteils, entscheidet die zuständige Stelle über die Genehmigung unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit der Maßnahme und der Vertragsgestaltung, ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und gesamtkirchlichen Interessen.
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VII.
Schlussbestimmungen

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§ 30
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über
  1. den Nachweis und die Sicherung des Vermögens,
  2. Mitteilungspflichten über vermögensrechtlich bedeutsame Vorgänge und
  3. Mitteilungspflichten über Rechtsstreitigkeiten
treffen.
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§ 31
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie ihre Zusammenschlüsse, Körperschaften, Anstalten und unselbstständigen Werke.
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§ 32
Inkrafttreten

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte von der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig machen, sollen auch im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben werden.

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1 ↑ Eine Ausschlagung muss binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung durch Mitteilung des Nachlassgerichts Kenntnis erlangt. Stellt sich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Überschuldung des Nachlasses heraus, ist von der Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Gebrauch zu machen.