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Geltungszeitraum von: 05.12.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Vom 5. Dezember 2003

(KABl. 2004 S. 6)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 13. November 2003 (KABl. 2004 S. 6) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Der Eignungsnachweis für den Dienst als Posaunenchorleiterin oder Posaunenchorleiter ist vor einer Kommission zu erbringen, dem die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte sowie die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer angehören. Den Vorsitz führt die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, den stellvertretenden Vorsitz die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart. Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
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§ 2

An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Posaunenchorleitung
    1. Einblasübungen,
    2. Einstudieren eines Choralvorspiels und eines freien Bläserstücks,
    3. Schlagtechnische Beherrschung der wichtigsten Taktarten.
    Die Chorleitungsaufgaben müssen eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich gestellt werden.
  2. Methodik der Anfängerausbildung
    Lehrprobe (Gruppen- oder Einzelunterricht mit Anfängern)
  3. Instrumentalspiel
    1. Auswendigspielen einer selbst gewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch,
    2. Transponieren einer einfachen Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt einen Ton tiefer oder höher,
    3. Auswendigspielen gebräuchlicher Dur-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen,
    4. Vortrag eines vorbereiteten, mittelschweren Solostückes (möglichst mit Klavierbegleitung).
  4. Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll mit den dazugehörigen Dreiklängen sowie der Kirchentonarten,
    2. Hören und Singen von Intervallen,
    3. Analyse eines einfachen, vierstimmigen Choralsatzes.
  5. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde, Bläserdienste
    1. Grundkenntnisse über das evangelische Gottesdienstbuch (Gottesdienstordnung, Kirchenjahr, Aufgaben der Musik im Gottesdienst, Funktion liturgischer Stücke) und das Evangelische Gesangbuch (Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs, Kenntnis der wichtigsten Lieder der verschiedenen Epochen und Kirchenjahreszeiten),
    2. Möglichkeiten bläserischer Dienste: Gottesdienst, Bläsermusik, missionarische und diakonische Dienste, Proben- und Programmgestaltung.
  6. Kenntnis der gebräuchlichen Bläserliteratur
  7. Instrumentenkunde
    Kenntnis der in den Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihrer Bauweise, Verwendung und Pflege.
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§ 3

Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
  2. Nachweis des Besuchs von Bläserchorleitungslehrgängen,
  3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Anfängerausbildungslehrgang,
  4. Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben,
  5. Empfehlungsschreiben der zuständigen Landesposaunenwartin oder des zuständigen Landesposaunenwartes.
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§ 4

Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis für die Posaunenchorleitung wird von der geschäftsführenden Landesposaunenwartin oder dem geschäftsführenden Landesposaunenwart und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
Die Bescheinigung berechtigt zur Inanspruchnahme eines Honorars für kirchenmusikalische Dienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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Anlage

Eignungsnachweis

für Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter
Frau/Herr
geb. am in
hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den einfachen Posaunenchorleitungsdienst nach der Rechtsverordnung vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 6) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer
Posaunenchorleitung,
Methodik der Anfängerausbildung,
Instrumentalspiel ( ),
Instrumentenangabe
Musiktheorie und Gehörbildung,
Gottesdienst- und Gesangbuchkunde, Bläserdienste,
Kenntnis der gebräuchlichen Bläserliteratur sowie
Instrumentenkunde.
Bemerkungen:
Berlin, den
(L. S.)

Landeskirchenmusikdirektor(in)

geschäftsführende(r) Landesposaunenwart(in)