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Geltungszeitraum von: 01.07.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 30. Juni 2006

(KABl. S. 99)

Aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

Das Amt für kirchliche Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, in der pädagogischen Arbeit in Gemeinde und Schule (einschließlich von Lehrkräften im kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis) und in anderen Funktionen,
  2. Weiterbildung für den gemeindepädagogischen beziehungsweise katechetischen Dienst und für den Religionsunterricht (einschließlich Lehrerinnen und Lehrer), Ausbildung für den gemeindepädagogischen Dienst (Fachschulabschluss),
  3. Konzeptionsentwicklung für die Frauen-, Familien- und Elternarbeit sowie die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen; Beratung und Fortbildung der in der Frauen-, Familien- und Elternarbeit sowie der Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen und in der Erwachsenenbildung Tätigen,
  4. Unterstützung der Kirchenkreise bei Aufgaben der Fachberatung in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern,
  5. Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie sonstigen Arbeitshilfen,
  6. Beratung und Lehrplanarbeit, kritische Begleitung von pädagogischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, Schulentwicklung und Bildungspolitik,
  7. Wahrnehmung der Verbandsaufgaben für die Evangelische Jugend und für die Frauenarbeit gemäß Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Die Arbeit des Amtes geschieht mit einem besonderen Schwerpunkt in der örtlichen Nähe zu den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden. Die zentrale Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, bestimmter inhaltlicher Vorhaben und entsprechender Verwaltungsaufgaben bleiben davon unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung des Kuratoriums, Amtszeit

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Ihm sollen zwei Mitglieder der Kirchenleitung angehören. Die Mitglieder werden durch die Kirchenleitung für die Dauer ihrer Amtszeit berufen, davon zwei auf Vorschlag der Jugendkammer.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium im Amt, bis das neu berufene Kuratorium erstmals zusammentritt.
( 3 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für kirchliche Dienste können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein. Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in jedem Fall die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche voraus.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium berät über:
  1. die Grundlinien der Arbeit,
  2. die Gliederung der Arbeitsbereiche in Fachgebiete, wobei Änderungen der Zustimmung des Konsistoriums bedürfen,
  3. die Einrichtung oder Aufhebung von Beiräten sowie die Berufung der Mitglieder der Beiräte in Absprache mit den Arbeitsbereichen und ihren Fachgebieten,
  4. die Aufstellung von Entwürfen für den Haushalts- und den Stellenplan.
( 2 ) Das Kuratorium wirkt mit bei der Berufung
  1. der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors,
  2. der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters,
  3. der Studienleiterinnen oder Studienleiter.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden von der Kirchenleitung berufen. Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters wird von der Direktorin oder dem Direktor vorgenommen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
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§ 5
Arbeit des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, zusammen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
( 2 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden einzuladen.
( 3 ) Im Übrigen gilt Artikel 23 Abs. 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 bis 7 und 9 bis 11 der Grundordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
  1. Ein schriftliches Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  2. Die Direktorin oder der Direktor und ihre oder seine Stellvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter gilt § 6 Abs. 4. Studienleiterinnen und Studienleiter können als Gäste zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
  3. Das Protokoll der Sitzungen ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 6
Die Direktorin oder der Direktor

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten. Abberufung bei nicht gedeihlicher Amtsführung ist möglich.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor hat folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Amtes im Rahmen der Vorgaben durch die Kirchenleitung,
  2. Koordination der Arbeitsbereiche, ihrer Aufgaben und Fachgebiete,
  3. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
  4. Vertretung der Belange des Amtes gegenüber Kirche und Öffentlichkeit,
  5. Leitung der Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter.
Die Kirchenleitung kann der Direktorin oder dem Direktor im Benehmen mit dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen.
( 4 ) In den Geschäften der laufenden Verwaltung wird die Direktorin oder der Direktor von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter unterstützt. In Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor bereitet diese oder dieser die Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne für das Kuratorium vor und ist zuständig für die Haushaltswirtschaft und Haushaltsüberwachung. Die Direktorin oder der Direktor kann die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter mit beratender Stimme zur Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter und zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzuziehen.
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§ 7
Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter

( 1 ) Die Konferenz berät alle Fragen, die für das Amt als Ganzes und seine Arbeitsgebiete von Bedeutung sind. Sie berät die Direktorin oder den Direktor vor wichtigen Entscheidungen. Dazu gehört auch die Gliederung der Fachgebiete in den Arbeitsbereichen.
( 2 ) Die Konferenz tagt mindestens drei Mal im Jahr. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor einberufen. Sie oder er muss die Konferenz einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Studienleiterinnen oder Studienleiter dies beantragen.
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§ 8
Arbeitsbereiche und Fachgebiete

( 1 ) Ein Arbeitsbereich wird von der Direktorin oder dem Direktor, der andere Arbeitsbereich von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet.
( 2 ) Sind mehrere Studienleiterinnen oder Studienleiter in einem Fachgebiet tätig, so bilden sie eine Fachkonferenz. Die Fachkonferenz wählt für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher. In den Fachkonferenzen für Frauenarbeit und für Kinder- und Jugendarbeit sind die Landespfarrerinnen oder Landespfarrer kraft Amtes Sprecherin oder Sprecher. Studienleiterinnen und Studienleiter können mehreren Fachgebieten angehören. Sie sind Mitglied in der Fachkonferenz des Fachgebietes, in dem sie schwerpunktmäßig arbeiten. Zu den anderen Fachkonferenzen können sie als Gäste eingeladen werden.
( 3 ) Landeskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist das für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Evangelische Jugend) zuständige Fachgebiet im Amt für kirchliche Dienste.
( 4 ) Geschäftsstelle der Frauen- und Familienarbeit im Sinne der Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist das für die Arbeit mit Frauen und Familien zuständige Fachgebiet im Amt für kirchliche Dienste.
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§ 9
Gliederung der Haushalts- und Stellenpläne

( 1 ) Die Haushalts- und Stellenpläne sind so zu gliedern, dass die durch Rechtsvorschrift für einzelne Fachgebiete, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben.
( 2 ) Sondervermögen und zweckgebundene Rücklagen, die aus den gemäß A rtikel 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 genannten Einrichtungen eingebracht werden, sind für die Fachgebiete, die die entsprechende Arbeit weiterführen, zu verwenden.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.