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Geltungszeitraum von: 02.04.1959

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Richtlinien des Konsistoriums für die Verwaltung von Kollekten, Opfergaben und Spenden

Vom 2. April 1959

(KABl.-EKiBB S. 13, ABl. EKD S. 129 Nr. 90)

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1.
Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Richtlinien enthalten Grundsätze für die Abgrenzung, Nachweisung, Verwendung und Abrechnung der Kollekten, Sammlungen, Opfergroschen, Opfer, Spenden und „Liebesgaben“, die der Kirche, ihren Gliederungen, Organen, Dienststellen und einzelnen Amtsträgern zufließen. Die Richtlinien wenden sich also nicht nur an die einzelnen Kirchengemeinden und deren Organe und Amtsträger, sondern gelten, obwohl das nicht im Einzelnen gesagt ist, in gleicher Weise unmittelbar auch für die Kirchenkreise, analog auch für die kirchlichen Werke (Anstalten und Einrichtungen) unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen Stellen.
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2.
Begriff

Kollekten, Sammlungen, Opfergroschen, Opfer, Spenden und „Liebesgaben“ begegnen im kirchlichen Raum unter verschiedenen Bezeichnungen, und zwar:
  1. Hauptkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde,
  2. Nebenkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde,
  3. Kollekten aus Bibelstunden, Kindergottesdiensten und dergleichen,
  4. Kollekten anlässlich von Kasualien,
  5. Sammlungen (Haus- und Straßensammlungen),
  6. Spenden:
    aa)
    einmalige aus besonderem Anlass,
    bb)
    regelmäßige (Opfergroschen).
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3.
Zweckbestimmung

Für die Zweckbestimmung dieser in Ziffer 2 aufgeführten Gaben gelten folgende Grundsätze:
Die Zweckbestimmung der Hauptkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde wird durch den Kollektenplan festgelegt oder durch den Gemeindekirchenrat in ordentlicher Sitzung eindeutig beschlossen (Kollekten an den sogenannten gemeindefreien Sonntagen sowie fakultative Kollekten). Hierbei sind allgemeine Angaben wie „für Zwecke der Gemeinde“ und dergleichen nicht zu empfehlen (vgl. etwa Sonderausgabe des Kirchlichen Amtsblattes vom 1. Dezember 1958).
Die Zweckbestimmung der Nebenkollekten und sonstigen Kollekten (Ziffer 2 Buchstabe b bis d) ist bei der Abkündigung eindeutig zu kennzeichnen. Die Zweckbestimmung hat grundsätzlich der diakonischen Arbeit in der Gemeinde zu dienen, soweit nicht im Ausnahmefalle der Gemeindekirchenrat beschlussmäßig etwas anderes bestimmt.
Bei Einzelspenden bestimmt der Spender den Verwendungszweck nach seinem Belieben; er wird das im Allgemeinen so tun (zum Beispiel „wo am nötigsten“, „für die Gemeinde“ und dergleichen), dass daraus auf einen diakonischen Zweck ohne konkrete Festlegung oder auf eine sonstige gemeindliche oder außergemeindliche kirchliche Aufgabe zu schließen ist.
Bestimmt der Spender seine Gabe ausdrücklich oder dem Sinne nach „zur freien Verfügung des Pfarrers“ („Liebesgaben“), ist auch dies im Sinne einer diakonischen Zweckbestimmung zu deuten. Über die Verwendung im Rahmen dieser Zweckbestimmung im Einzelnen zu befinden ist der Pfarrer persönlich berechtigt und verpflichtet.
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4.
Einnahmenachweis

Über alle Kollekten und Einzelspenden müssen vollständige Aufzeichnungen in dem Kollektenbuch und in den Kassenbüchern gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kollekten und Einzelspenden in der Kirchenkasse der Kirchengemeinde verbleiben oder ob sie an dritte Stellen weiterzuleiten sind.
Wenn in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken den einzelnen Pfarrbezirken etwa je ein angemessener prozentualer Anteil an dem Opfergroschenaufkommen oder an den Erträgen der Haus- und Straßensammlungen zugewiesen werden soll, bedarf es hierzu einer Regelung durch Gemeindekirchenratsbeschluss. Auch dann ist in jedem Falle das jeweilige Gesamtaufkommen buchmäßig an die Kirchenkasse abzuführen und der den Pfarrbezirken zugewiesene Anteil bei der Kirchenkasse in Ausgabe nachzuweisen.
Für die Nachweisung von „Liebesgaben“ gelten die nachstehenden Bestimmungen (Ziffer 4 Buchstabe e dieser Richtlinien).
In buchungstechnischer Hinsicht ist hierzu Folgendes zu beachten:
  1. Die Kollekten sind im Kollektenbuch nachzuweisen. Dies geschieht durch Eintragung der Kollekten und unterschriftlichen Vollzug durch zwei Amtsträger oder zwei Kirchenälteste. Die Eintragung umfasst den Kollektentag, den abgekündigten Verwendungszweck und den Kollektenertrag. 10 Alsdann sind die Kollekten mit Einlieferungszettel, der als Kassenbeleg dient, an die Kirchenkasse abzuführen.
    11 Kollekten und Nebenkollekten sind in der Kirchenkasse bei Einnahmetitel III zu vereinnahmen, auch dann, wenn sie etwa aufgrund besonderer Beschlüsse des Gemeindekirchenrates dem Pfarrer oder einem anderen Amtsträger zur freien Verfügung zu übergeben sind.
  2. 12 Für Dritte bestimmte, bei der Kirchengemeinde eingegangene Geldspenden sind bei den Verwahrgeldern1# nachzuweisen (zum Beispiel durchlaufende sogenannte obligatorische Kollekten); über Sachspenden sind geeignete Nachweise zu führen.
    13 Abzüge von den obligatorischen Kollekten sind nicht statthaft, auch nicht in der Form, dass die Gemeinde bei Abkündigung der Kollekte von einer solchen Handhabung verständigt wird. 14 Vielmehr ist der volle Ertrag unverkürzt abzuführen.
  3. 15 Dem Pfarrer oder anderen Amtsträgern unmittelbar übergebene Geldspenden (außer „Liebesgaben“) sind an die Kirchenkasse abzuführen und dort in Einnahme nachzuweisen (vgl. § 40 der Wirtschaftsordnung vom 27. Juni 1946).
  4. 16 Über alle Einzahlungen in die Kirchenkasse sind Belege anzufertigen.
  5. 17 Über die dem Pfarrer oder anderen Amtsträgern der Kirchengemeinde „zur freien Verfügung“ („Liebesgaben“) von Dritten übergebenen Spenden ist von den Empfängern in einfacher Weise in Einnahme und Ausgabe Buch zu führen. 18 Unter dem Jahresabschluss ist von dem Pfarrer oder sonstigen Amtsträgern zu bescheinigen, dass die Eintragungen vollständig und sachlich richtig sind.
    19 Die Mittel „zur freien Verfügung“ („Liebesgaben“) sind von dem Pfarrer oder sonstigen Amtsträgern von privaten eigenen oder ihm sonst anvertrauten Mitteln getrennt zu verwahren. 20 Unzulässig ist es aus Rechtsgründen (zum Beispiel Nachlassschwierigkeiten), wenn der Pfarrer „Liebesgaben“ einem Konto zuführt, das auf den Namen des Pfarrers oder sonstigen Amtsträgers errichtet ist, sofern nicht schon aus der Bezeichnung des Kontos erkennbar ist, dass es sich um private Gelder des Pfarrers handelt. 21 Die Einbeziehung solcher Konten wie der Liebesgaben überhaupt in eine Rechnungs- und Wirtschaftsprüfung der Kirchengemeinde ist aber auch bei Nachweisung des Kontos im Lagerbuch nicht zulässig.
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5.
Abrechnung

Die kirchlichen Organe, Pfarrer und sonstigen Amtsträger haben über die Verwendung der von ihnen amtlich verwalteten Mittel (außer „Liebesgaben“) im Einzelnen Rechnung zu legen. Sogenannte „schwarze“ Kassen oder Konten dürfen nicht geführt werden. Nachweise über die Verwendung der Sachspenden sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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6.
Kassen- und Rechnungsprüfung

Alle Kollekten und Spenden (außer „Liebesgaben“) sind nach den für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen zu verwalten und unterliegen demgemäß auch der Kassen- und Rechnungsprüfung.

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1 ↑ Für Berlin Nachweis im Einnahme-Titel III, 1 bzw. Ausgabe-Titel VII, 1.