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Ordnung des Evangelisch-reformierten Moderamens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 30. März 2007/14. Februar 2008

(KABl. 2009 S. 8)

Gemäß Artikel 91 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB
S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) und in Übereinstimmung mit den reformierten Bekenntnisschriften sowie im Wissen um ihre gesamtkirchliche Verantwortung erlässt die Vereinigte Synode der reformierten Gemeinden in der EKBO (Vereinigte Synode) für das Evangelisch-reformierte Moderamen folgende Ordnung:
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Artikel 1
Grundsätze

( 1 ) Das Moderamen vertritt das reformierte Bekenntnis innerhalb der EKBO und nimmt die Interessen der reformierten Gemeinden wahr. Es übt für die reformierten Gemeinden eine Ordnungsfunktion mit dem Ziel aus, das reformierte Bekenntnis zu erhalten und zu entfalten, die Kirchengemeinschaft der reformierten Gemeinden zu pflegen und die Rechte zu schützen, die den Reformierten zur Erhaltung ihrer Konfession seit jeher gewährt werden. Das Moderamen nimmt bei seiner Tätigkeit den gesamtkirchlichen Auftrag wahr und pflegt dadurch in besonderer Weise den Charakter der EKBO als einer unierten Kirche.
( 2 ) Das Moderamen erfüllt die ihm in der Grundordnung der EKBO und von der Vereinigten Synode zugewiesenen Aufgaben. Es nimmt gegenüber den reformierten Gemeinden und ihren Mitgliedern die Dienste der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten wahr, soweit dies reformiertem Schriftverständnis entspricht.
( 3 ) Das Moderamen berichtet der Vereinigten Synode jährlich über seine Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und achtet auf die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode.
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Artikel 2
Aufgaben

( 1 ) Das Moderamen ordnet im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen für die reformierten Gemeinden nach dem in ihren Bekenntnissen niedergelegten Schriftverständnis
  1. den Gottesdienst mit Einschluss der Sakramente,
  2. den Dienst der Predigt,
  3. den Dienst der Lehre,
  4. den Dienst der Zucht und
  5. den Dienst der Diakonie.
( 2 ) Nach reformiertem Schriftverständnis bedeutet
  1. Ordnen im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen: Das Moderamen zeigt mit Zustimmung der Vereinigten Synode den Rahmen auf, dessen Beachtung für die Gemeinden und ihre Mitglieder unerlässliche Voraussetzung für ein Leben in einer reformierten Gemeinschaft ist.
  2. Gottesdienst: Im Hören auf Gottes Wort erkennt und erfährt die Gemeinde sich als von Gott berufene Gemeinschaft. Dieser Gottesdienst ist nicht auf die gottesdienstliche Versammlung begrenzt. Er hat in dieser sein Zentrum, von dem aus das Leben der Gemeinde bestimmt und gestaltet wird. Die gottesdienstliche Versammlung ist auf die Predigt ausgerichtet.
  3. Sakramente: Sie sind ganz besondere Formen der Predigt. Sie verursachen nichts aus sich selbst heraus, sondern versichern uns dessen, was Gott auch unabhängig von ihnen verursacht: Unsere Annahme in Gnaden.
  4. Predigt: Wer predigt, ist vom Wort Gottes in Dienst genommen und verfügt nicht über das Wort. In der Predigt wird das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift niedergelegt ist, in seinem Zuspruch und Anspruch der versammelten Gemeinde ausgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Botschaft von der Treue Gottes verständlich und verbindlich weitergegeben wird.
  5. Lehre: Sie gründet auf dem Studium der Heiligen Schrift. Sie zielt auf die Unterweisung in der Gemeinde durch Predigt und Seelsorge und befähigt zum gemeinsamen Bekennen des Glaubens. Sie hilft beim Unterscheiden und Richten der Geister. Unbeschadet der Aufgabe der Predigerinnen und Prediger und anderer zur Lehre Berufener ist es Aufgabe der ganzen Gemeinde, die Lehre an der Heiligen Schrift zu prüfen.
  6. Zucht: Sie ist Unterweisung, Seelsorge und Selbstzucht. Sie beinhaltet die Aufgabe, im Licht der Heiligen Schrift Beschwernisse im Leben der Einzelnen und der Gemeinde zu erkennen, Schaden von diesen abzuwenden und zu heilen. Kommt es dabei zu Streit, Abweichungen oder Zerwürfnissen, ist ein abgestuftes Verfahren vorzusehen, das bis zur Verhängung eines zeitweiligen Ausschlusses der Uneinsichtigen reichen kann. Werden dabei Fragen des Disziplinarrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete der Landeskirche berührt, ist die dienstaufsichtsführende Stelle der Landeskirche einzuschalten und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
  7. Diakonie: Sie macht das Wort Gottes im alltäglichen Leben lebendig, sie besteht im Eintreten für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zum Wohle des Nächsten, zur Ehre Gottes. Der Umgang der Gemeinden mit den eigenen Ressourcen ist daran auszurichten.
( 3 ) Das Moderamen erfüllt seine Aufgaben unter anderem indem es
  1. für die Anliegen der reformierten Kirchenmitglieder und der reformierten Gemeinden eintritt;
  2. die Gemeinschaft der reformierten Gemeinden bewahrt, festigt und vertieft. Hierzu erfolgen Konsultationen der Gemeinden und ihrer Presbyterien. Bei Bedarf hilft es Konflikte zu lösen, die in und zwischen reformierten Gemeinden sowie zwischen diesen und anderen landeskirchlichen Gremien und Organisationen bestehen;
  3. die in dem Gebiet der EKBO verstreut lebenden Reformierten sammelt und in die Landeskirche integriert. Es sucht und pflegt im Bereich der EKBO die Verbindung mit reformierten Auslandsgemeinden;
  4. gemäß Artikel 3 der Ordnung der Vereinigten Synode zu deren Sitzungen einberuft und diese vorbereitet;
  5. seinen vornehmlich seelsorgerischen Auftrag erfüllt, insbesondere auch an vakanten reformierten Gemeinden, an Presbyterinnen, und Presbytern, an Pfarrerinnen und Pfarrern und an Emeriti;
  6. Ansprechpartner für reformierte Belange und Fragen aus dem nichtreformierten Bereich der EKBO ist;
  7. es darauf achtet, dass die Heilige Schrift, die Bekenntnisschriften und Ordnungen Grundlage jeglichen gemeindlichen Handelns bleiben sowie Tagungen der Vereinigten Synode und der Kreissynode, Presbytertreffen und Pfarrkonvente abgehalten und besucht werden;
  8. zur theologischen Fortbildung anregt und die inhaltliche Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung von Presbyterinnen und Presbytern, Lektorinnen und Lektoren, Ältestenpredigerinnen und Ältestenpredigern sowie von Pfarrerinnen und Pfarrern übernimmt. Es betreut den theologischen Nachwuchs reformierten Bekenntnisses und beteiligt sich nach Möglichkeit an dessen Prüfung und Ordination;
  9. mitwirkt bei der Errichtung neuer und der Aufhebung bestehender Gemeindepfarrstellen wie auch bei der Herstellung und Aufhebung dauernder pfarramtlicher Verbindungen von Kirchengemeinden sowie bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei der Genehmigung von Pfarrdienstordnungen;
  10. eine Pfarrerin oder einen Pfarrer von der Verpflichtung amtlicher Verschwiegenheit entbinden kann;
  11. maßvoll von seinem Recht Gebrauch macht, jederzeit an den Beratungen der Presbyterien teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen, in besonderen Fällen auch den Vorsitz zu übernehmen;
  12. den Bericht des Kreiskirchenrats entgegennimmt, in dem über kirchliche Amtsträger informiert wird, die sich uneinsichtig gegenüber den Vorhaltungen des Kreiskirchenrates zeigen, bzw. über drohendes öffentliches Ärgernis;
  13. es von seinem Recht Gebrauch macht, den Kreiskirchenrat in sein Amt einzuführen, an den Verhandlungen der reformierten Synoden und ihrer Ausschüsse jederzeit teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen;
  14. die reformierten Stiftungen und Fonds verwaltet, die innerhalb der EKBO bestehen und dazu bestimmt sind, mehreren reformierten Gemeinden oder den allgemein reformierten Belangen zu dienen.
( 4 ) Das Moderamen prüft die Entscheidungen der Landessynode der EKBO daraufhin, ob diese mit den Bekenntnissen oder Ordnungen der reformierten Gemeinden übereinstimmen. Stellt das Moderamen eine Nichtübereinstimmung fest, so hat die Vertreterin oder der Vertreter des Moderamens in der Landessynode dieser Entscheidung zu widersprechen.
( 5 ) Das Moderamen hat Beschlüsse der Presbyterien, der Synoden und des Kreiskirchenrates außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind. Das betroffene Gremium kann eine nochmalige Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten erfolgen darf. Hält das Moderamen seine Entscheidung aufrecht, so ist ein Einspruch bei der Vereinigten Synode zulässig. Das Verlangen nach nochmaliger Prüfung und Entscheidung und der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung.
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Artikel 3
Kollegium und Leitung

( 1 ) Das Moderamen ist kollegial verfasst. Ihm gehören an:
  1. die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
  2. die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
  3. zwei von der reformierten Kreissynode gewählte Mitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder des Moderamens müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator muss ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein, und sie oder er muss der Vereinigten Synode angehören.
  2. Die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie oder er muss zum Ältestenamt befähigt sein und soll der Vereinigten Synode angehören.
  3. Von den beiden Mitgliedern, die von der reformierten Kreissynode gewählt werden, darf höchstens ein Mitglied ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein.
( 3 ) Die Mitglieder des Moderamens werden bestellt,
  1. die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Vereinigten Synode,
  2. die anderen beiden Mitglieder von der reformierten Kreissynode.
Die Bestellung erfolgt in der ersten Tagung nach der Neubildung der jeweils zuständigen Synode auf die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Moderamens bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Moderamen endet durch Zeitablauf oder durch den Fortfall der Wählbarkeit. Bei einer länger dauernden Verhinderung der geistlichen Moderatorin oder des geistlichen Moderators hat das Moderamen zu entscheiden, ob ein Mitglied des Moderamens für die Dauer der Verhinderung zur geistlichen Moderatorin oder zum geistlichen Moderator bestimmt werden soll. Dadurch soll die Vertretung des Moderamens in der Kirchenleitung der EKBO gewährleistet werden. Vor der Entscheidung hat das Moderamen den Kreiskirchenrat zu hören.
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Artikel 4
Sitzungen und Beschlüsse

( 1 ) Den Vorsitz im Moderamen führt in der Regel die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator, im Falle der Verhinderung ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Das Moderamen kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
( 2 ) Das Moderamen soll nach Bedarf zusammentreten, mindestens jedoch drei Sitzungen im Jahr durchführen. Die Einladung zu einer Sitzung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege durch die geistliche Moderatorin oder den geistlichen Moderator unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Moderamens, der den Beratungsgegenstand enthalten muss, ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
Ein Mitglied des Moderamens, das aus wichtigem Grund an einer Sitzungsteilnahme verhindert ist, hat dies der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator unverzüglich mitzuteilen, damit bei vorauszusehender Beschlussunfähigkeit die Sitzung vertagt werden kann.
( 3 ) Die Beschlüsse des Moderamens sollen in der Regel einstimmig gefasst werden. Sofern Einmütigkeit nicht zu erzielen ist, entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Moderamen ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Beschlüsse des Moderamens werden in der Regel von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator ausgeführt. Das Moderamen kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
( 5 ) Über die Sitzungen des Moderamens sind Niederschriften anzufertigen und von der geistlichen Moderatorin oder vom geistlichen Moderator und der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär zu unterzeichnen. Sofern die Niederschrift von einer Hilfsperson gefertigt wird, ist diese zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 6 ) Jedes Mitglied des Moderamens erhält von den Niederschriften sowie von allen wichtigen schriftlichen Erklärungen des Moderamens eine Kopie.
( 7 ) Das Moderamen kann zu seinen Sitzungen im Einzelfall Gäste zulassen.
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Artikel 5
Amtsverschwiegenheit

( 1 ) Jedes Mitglied des Moderamens ist zur Verschwiegenheit im Sinne von Artikel 6
Abs. 3 der Grundordnung der EKBO verpflichtet.
( 2 ) Auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit hat die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator in der ersten Sitzung nach der Neubildung oder beim Eintreten der Mitglieder hinzuweisen.
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Artikel 6
Rechtsgeschäftliche Vertretung

( 1 ) Das Moderamen wird rechtsverbindlich nach außen durch die geistliche Moderatorin oder den geistlichen Moderator und die rechtskundige Sekretärin oder den rechtskundigen Sekretär gemeinsam vertreten.
( 2 ) Erklärungen und Mitteilungen sind in der Regel schriftlich abzugeben und müssen von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator und der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär gemeinsam unterzeichnet werden, nachdem sie die Billigung des Moderamens erhalten haben.
( 3 ) Bei unaufschiebbaren Entscheidungen, zu denen das Moderamen nicht rechtzeitig gehört werden kann, entscheiden die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam. Dem Moderamen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
( 4 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator darf im Namen des Moderamens oder als geistliche Moderatorin oder geistlicher Moderator keine Schriftstücke von wesentlicher Bedeutung oder öffentlicher Wirkung allein unterzeichnen. Hiervon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit den Mitgliedern des Moderamens sowie die Fälle, in denen nach der Grundordnung der EKBO die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator selbstständig zu handeln hat.
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Artikel 7
Kosten

Die Kosten des Moderamens bilden einen Teil des landeskirchlichen Haushalts der EKBO.