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Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchen und Religionsgesellschaften in Groß-Berlin

Vom 14. April 1947

(KABl. 1948 S. 33)

Die unterzeichneten Kirchen und Religionsgesellschaften, getragen von dem Willen, in gegenseitiger Achtung ihrer Eigenständigkeit für die Werte und die Freiheit religiösen Wirkens gemeinsam einzutreten, schließen sich nach Maßgabe dieser Satzung zu einer
Arbeitsgemeinschaft der Kirchen und Religionsgesellschaften in Groß-Berlin
zusammen.
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§ 1

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichneten Kirchen und Religionsgesellschaften. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Rat.
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§ 2

Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen ihrer Mitglieder nach außen zu vertreten. Den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft steht es frei, sich auch für die Wahrnehmung ihrer besonderen Anliegen, die den gemeinsamen Interessen nicht zuwiderlaufen, der Vermittlung der Arbeitsgemeinschaft zu bedienen.
Die Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.
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§ 3

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Rat und die Delegiertenversammlung.
Der Rat hat alle der Arbeitsgemeinschaft obliegenden Aufgaben zu erfüllen und die Arbeitsgemeinschaft zu vertreten.
Die Delegiertenversammlung nimmt die Interessen der Mitglieder gegenüber der Arbeitsgemeinschaft wahr.
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§ 4

Der Rat besteht aus 7 Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von den folgenden Gruppen bestellt, soweit sie der Arbeitsgemeinschaft angehören:
  1. von der Evangelischen Kirche,
  2. von der römisch-katholischen Kirche (Bistum Berlin),
  3. von der Gruppe der jüdischen und sonstigen nichtchristlichen monotheistischen Religionsgesellschaften,
  4. von der Vereinigung evangelischer Freikirchen,
  5. von der Gruppe der lutherischen Freikirchen,
  6. von der Gruppe der romfreien katholischen Kirchen,
  7. von der Gruppe der übrigen Religionsgesellschaften und religiösen Organisationen.
Zu welcher Gruppe ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zu rechnen ist, bestimmt im Zweifelsfalle der Rat.
In welcher Weise die einzelnen Gruppen ihre Vertreter bestellen, bleibt ihnen überlassen. Die Bestellung soll mindestens für die Dauer eines Jahres erfolgen.
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§ 5

Der Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Beschlüsse des Rates sind zustande gekommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
Die laufenden Geschäfte führt der Vorsitzende im Rahmen der Entschließungen des Rates. Ihm untersteht die vom Rat einzurichtende Geschäftsstelle.
Verhandlungen in wichtigen Angelegenheiten mit außerkirchlichen Stellen sollen von dem Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter unter Zuziehung eines weiteren Mitgliedes des Rates geführt werden.
Der Rat kann die leitenden Amtsträger der Kirchen und Religionsgesellschaften bitten, die Anliegen der Arbeitsgemeinschaft ihrerseits zu vertreten.
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§ 6

Die Delegiertenversammlung besteht aus je einem Delegierten der der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Kirchen und Religionsgesellschaften. Für je 250.000 Mitglieder kann ein weiterer Delegierter bis zur Höchstzahl von insgesamt fünf Delegierten für eine Gemeinschaft entsandt werden.
Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Rates in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen. Sie nimmt einen Bericht des Rates über seine Tätigkeit entgegen sowie über wichtige Fragen und Ereignisse, die den Aufgabenkreis der Arbeitsgemeinschaft berühren. Der Bericht wird zum Gegenstand der Beratung gemacht.
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§ 7

Die durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten werden auf die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verteilt. Das Nähere regelt der Rat.
Für die Evangelische Kirche:
D. Dibelius
Für die römisch-katholische Kirche (Bistum Berlin):
Tomberge, Pfarrer
Für die jüdische Religionsgemeinschaft:
Siegmund Weltlinger
Für die Vereinigung Evangelischer Freikirchen:
Pieper, Superintendent
Für die Evangelisch-lutherischen Freikirchen:
Gruber, Superintendent
Für die altkatholische Kirche:
Dr. Buchta, Pfarrer
Für die Christengemeinschaft in Berlin:
Dr. Vermehren, Pfarrer