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Richtlinien für Bildaufnahmen bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen1#

Vom 25. Oktober 1996

(KABl.-EKiBB 1997 S. 130)

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In unserer Gesellschaft hat sich eingebürgert, dass bei besonderen Anlässen Erinnerungsfotos oder Filmaufnahmen gemacht werden. Auch bei Gottesdiensten und kirchlichen Amtshandlungen wird dieser Wunsch vielfach geäußert. Das früher allgemein geltende Fotografierverbot wird der Lebenswirklichkeit nicht mehr gerecht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der christliche Gottesdienst eine öffentliche Veranstaltung ist, zu der alle Menschen eingeladen sind. Das allgemeine Fotografierverbot ist deshalb in den meisten Landeskirchen durch differenzierende Regelungen ersetzt worden. Damit soll nicht nur einer veränderten gesellschaftlichen Situation, privaten Bedürfnissen, sondern auch der technischen Entwicklung (störungsarme Möglichkeiten) Rechnung getragen werden. Die Kirche selbst hat ein Interesse daran, dass ihr gottesdienstliches Leben in der Öffentlichkeit wirksam dargestellt und aus der privaten Erinnerung nicht verdrängt wird.
Gleichwohl sind zum Schutz des Gottesdienstes und der Amtshandlungen sowie seiner Besucherinnen und Besucher bestimmte Regeln einzuhalten, um die Würde des Gottesdienstes und die Privatsphäre der Menschen zu achten:
  1. Bei Amtshandlungen und Gottesdiensten, bei denen ein besonderes persönliches und familiäres Interesse am Filmen und Fotografieren besteht (zum Beispiel bei Konfirmationen, Taufen, Trauungen, Einführungsgottesdiensten), werden die technischen und räumlichen Möglichkeiten für das Filmen und Fotografieren rechtzeitig vor dem Gottesdienst verabredet. Das Filmen und Fotografieren kommt insbesondere während des Einzugs oder beim Verlassen der Kirche in Betracht.
  2. Beim Filmen und Fotografieren ist besondere Zurückhaltung geboten während der Feier des Heiligen Abendmahls, während der Taufhandlung, bei der Einsegnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Segnung während der Trauung und bei der Segnung von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ordiniert oder in ihr Amt eingeführt werden. Während dieser Vollzüge sind insbesondere das Herumlaufen in der Kirche und das Fotografieren mit Blitzgeräten unangemessen.
  3. Es ist besonders darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird. Deshalb sind Einzelaufnahmen von Gottesdienstbesucherinnen und -besuchern ohne deren Einverständnis zu unterlassen. Insbesondere ist auf das Fotografieren von Betenden zu verzichten.
  4. Für Funk- und Fernsehübertragungen von Gottesdiensten sowie bei Gottesdiensten von besonderem öffentlichen Interesse gelten besondere Regeln. Diese sind bei der Vorbereitung des Gottesdienstes zwischen Aufnahmeteam und Pfarrerin oder Pfarrer genau abzusprechen, damit Ablenkungen der Gottesdienstbesucherinnen und -besucher auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
  5. Der Gemeindekirchenrat hat im Blick auf die örtlichen Verhältnisse die allgemeinen Bedingungen festzulegen, die beim Fotografieren und Filmen während des Gottesdienstes und bei Amtshandlungen einzuhalten sind. Diese sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben darauf hinzuwirken, dass diese Bedingungen eingehalten werden. Vor allem bei der Anmeldung von Amtshandlungen ist darauf zu achten, dass die dafür notwendigen Absprachen getroffen werden.

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1 ↑ Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat am 25. April 1997 beschlossen, den Kirchengemeinden die Richtlinie der Arnoldshainer Konferenz zur Beachtung zu empfehlen.