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Geltungszeitraum von: 01.09.1997

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Richtlinien des Konsistoriums für den Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienurlaub)

Vom 8. Juli 1997

(KABl.-EKiBB Nr. 11)

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Das Konsistorium hat aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 4 Pfarrdienstausführungsgesetz vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 191) die nachstehenden Richtlinien erlassen:
  1. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen des Studienurlaubs
    1.1.
    Nach § 38 Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (KABl.-EKiBB S. 177) sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
    1.2.
    Nach § 14 Abs. 1 Pfarrdienstausführungsgesetz kann Pfarrerinnen und Pfarrern zu ihrer Fortbildung ein Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Monaten erteilt werden. Der Studienurlaub kann erstmalig nach einer Dienstzeit von fünf Jahren nach der Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gewährt werden, weiterer Studienurlaub frühestens nach weiteren fünf Jahren Dienstzeit. In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
    1.3.
    Nach Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ist es eine besondere Aufgabe auch der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten, für die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst Sorge zu tragen.
  2. Ziele des Studienurlaubs
    2.1.
    Der Studienurlaub kann der allgemeinen theologischen Fortbildung oder der Bearbeitung eines besonderen kirchlich-theologischen Themas dienen. Das schließt auch Themen anderer Wissensgebiete mit theologischer Relevanz ein.
    2.2.
    Der Studienurlaub kann dazu genutzt werden, besondere Befähigungen zu erwerben oder sich auf eine neue Tätigkeit vorzubereiten.
    2.3.
    Der Studienurlaub kann zur Bearbeitung bestimmter kirchlich-theologischer Projekte erteilt werden, die unter Umständen im Benehmen mit kirchlichen Ämtern und Diensten formuliert werden (zum Beispiel die Herstellung von Informationsschriften, die Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, die Durchführung von Erhebungen).
    2.4.
    Im Einzelfall können Pfarrerinnen und Pfarrer auch zur gründlichen Aufarbeitung besonderer pastoraler Probleme, die sie bei der Ausübung ihres Amtes belasten, für einen Studienurlaub freigestellt werden.
    2.5.
    Sofern der Studienurlaub vorrangig der allgemeinen theologischen Fortbildung dient, kann er als Kontaktsemester an einer Theologischen Fakultät gestaltet werden (Studiensemester).
    2.6.
    An umfassenden Projekten können zwei oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam arbeiten (Gruppenstudienurlaub).
    2.7.
    Am Ende eines jeden Studienurlaubs – spätestens nach zwei Monaten – muss das Ergebis belegt werden.
    Das geschieht je nach der Zielsetzung des Studienurlaubs in Form eines Berichtes, einer Studie, der Dokumentation eines Projektes oder eines Zeugnisses von dritter Seite.
  3. Verfahrensregelung
    3.1.
    Der Antrag auf Erteilung von Studienurlaub ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn an das Konsistorium zu richten.
    3.2.
    Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn eine ausreichende Vertretungsregelung getroffen werden kann (§ 14 Abs. 1 Pfarrdienstausführungs­gesetz). Daher müssen Beschlüsse der zuständigen Leitungsgremien, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern des Gemeindekirchenrates oder der Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrates, darüber beigebracht werden, dass diese Voraussetzung erfüllt werden kann.
    3.3.
    Bei der Beantragung des Studienurlaubs sind die Ziele (siehe Abschnitt 2) der in dieser Zeit beabsichtigten Fortbildung anzugeben. Der zeitliche Umfang des Studienurlaubs muss auf den Inhalt der angestrebten Fortbildung abgestimmt sein. Eine wiederholte Beantragung (siehe Abschnitt 1.2) ist nur möglich, wenn das Ergebnis des früheren Studienurlaubs fristgemäß belegt worden ist (siehe Abschnitt 2.7).
    3.4.
    Das Konsistorium entscheidet über die Gewährung des Studienurlaubs nach Anhörung von Gutachterinnen und Gutachtern, die der Konvent der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten beruft. Die Gutachterinnen und Gutachter sorgen dafür, dass zu den Anträgen auf Studienurlaub Voten erstellt werden. Sie sprechen nötigenfalls Empfehlungen für die Begleitung des Studienurlaubs aus. Das Konsistorium vergewissert sich, dass die Ergebnisse der Studienurlaube vorgelegt worden sind, und veranlasst, dass diese – sofern sie dazu geeignet sind – in angemessener Weise interessierten Pfarrerinnen und Pfarrern bekannt gemacht werden.
  4. Schlussbestimmungen
    4.1.
    Diese Richtlinien treten am 1. September 1997 in Kraft.
    4.2.
    Die „Richtlinien des Konsistoriums für Studienurlaub (Studiensemester) von Pfarrern“ vom 28. November 1972 (KABl.-EKiBB S. 108) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.