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Geltungszeitraum von: 10.11.1990

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Ordnung
der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (2. KLPO)

In der Fassung vom 31. Oktober 1990

(KABl.-EKiBB S. 119)

Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) vom 17. November 1979 (KABl. S. 140) die nachstehende Ordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

( 1 ) In der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat in seiner schulpraktischen Ausbildung und in seinem Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die er für die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts benötigt.
( 2 ) Evangelische Religionslehre kann in der Zweiten Staatsprüfung nur als zweites Prüfungsfach gewählt werden.
( 3 ) Der Prüfungskandidat soll insbesondere nachweisen, dass er
  1. Evangelischen Religionsunterricht planen, durchführen und analysieren kann und dabei in der Lage ist, die theologischen, didaktischen und methodischen Voraussetzungen und Entscheidungen angemessen zu begründen,
  2. über Grundkenntnisse der Religionspädagogik verfügt,
  3. gründliche Kenntnisse der didaktischen Probleme des Religionsunterrichts hat und diese im Blick auf die Intention des Faches, die Inhalte, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel konkretisieren kann,
  4. die Stellung des Evangelischen Religionsunterrichts im Fächerkanon der Berliner Schule kennt und über die gesetzlichen Grundlagen und deren wesentlichen Inhalte auskunftsfähig ist.
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§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Für jede Prüfung wird vom Konsistorium ein Prüfungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Referent der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzender,
  2. der Leiter des zuständigen Fachseminars für Evangelische Religionslehre,
  3. der Kreiskatechet des Kirchenkreises, in dem der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt, oder sein Vertreter,
  4. ein Lehrer, der eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434,948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322) und die Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt, der derselben Laufbahn wie der Prüfungskandidat angehören soll und der vom Prüfungskandidaten benannt werden kann.
( 3 ) Der Leiter der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung, der für Lehrerprüfungen zuständige Referent und der für die Fachaufsicht über den Religionsunterricht der betreffenden Schule zuständige Referent des Konsistoriums sind, sofern sie nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Vorsitz führen, berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
( 4 ) Ein Beauftragter des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
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§ 3
Entscheidung und Niederschrift

( 1 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 2 ) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind festzuhalten:
  1. die in das Gesamtergebnis einzubeziehende Note der Beurteilung durch den Fachseminarleiter,
  2. die Analyse der Unterrichtsstunde durch den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch,
  3. die Gegenstände und die Bewertung der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung,
  4. die tragenden Erwägungen (§ 12 Abs. 6),
  5. das Gesamtergebnis,
  6. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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§ 4
Meldung zur Prüfung und Beurteilung

( 1 ) Zu Beginn des zwanzigsten Monats der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat sich zur Prüfung zu melden. Die Meldung ist über den Fachseminarleiter an das Konsistorium zu richten.
( 2 ) Der Prüfungskandidat hat bei der Meldung folgende Unterlagen einzureichen:
  1. einen Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Kirchliche Prüfung,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung und gegebenenfalls den Bescheid über die Anerkennung oder Gleichsetzung,
  4. eine Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit der Ersten Staatsprüfung mit besonderer Berücksichtigung der Unterrichtserfahrung im Fach Evangelische Religionslehre,
  5. die Angabe des gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe d benennbaren Lehrers.
( 3 ) Der Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich seine Wünsche hinsichtlich der Klasse oder Lerngruppe und des Termins für die Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung äußern.
( 4 ) Im zwanzigsten Monat der schulpraktischen Ausbildung äußert sich der Kreiskatechet des Kirchenkreises, in dem der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten nach dem Ausbildungsstand. Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1. Sie ist dem Prüfungskandidaten zur Kenntnis zu bringen und unverzüglich dem Fachseminarleiter einzureichen.
( 5 ) Der Fachseminarleiter erstellt im einundzwanzigsten Monat der schulpraktischen Ausbildung des Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Absatz 4 eine Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt. Sie schließt mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1. Die Beurteilung ist dem Prüfungskandidaten zur Kenntnis zu bringen.
( 6 ) Im Falle einer Änderung der Dauer der schulpraktischen Ausbildung eines Prüfungskandidaten setzt das Konsistorium den Termin in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 4 und 5 fest.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.
( 2 ) Wer sich ordnungsgemäß gemeldet, die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 eingereicht hat und sich im Prüfungsverfahren für die Zweite Staatsprüfung befindet, wird zugelassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
( 3 ) Wird der Meldetermin (§ 4 Abs. 1) schuldhaft versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Konsistorium entscheidet darüber, ob ein Verschulden vorliegt; es stellt fest, mit welchem Tage die Prüfung als nicht bestanden gilt.
( 4 ) Über die Zulassung oder die Entscheidung gemäß Absatz 3 erhält der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid. Die Entscheidung gemäß Absatz 3 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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§ 6
Beginn der Prüfung und Prüfungsteile

Die Prüfung beginnt mit der Zulassung. Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen:
  1. die unterrichtspraktische,
  2. die mündliche Prüfung.
Die Prüfung findet im letzten Ausbildungsvierteljahr statt.
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§ 7
Gäste

Der Schuleiter, sofern er nicht Prüfer gemäß § 15 ist, ist als Zuhörer bei der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung zugelassen. Anderen Gästen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten zuzuhören, sofern der Prüfungskandidat vor Beginn der jeweiligen Prüfung keinen Einspruch erhebt.
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§ 8
Unterrichtspraktische Prüfung

( 1 ) Der Prüfungsausschuss bildet sich in einer Unterrichtsstunde des Prüfungskandidaten von bis zu fünfzig Minuten, aufgrund einer Analyse der Unterrichtsstunde durch den Prüfungskandidaten und in einem anschließenden Analysegespräch mit ihm ein Urteil über die unterrichtspraktische Leistung des Prüfungskandidaten. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung sowie Analyse und Analysegespräch. Die Klasse oder Lerngruppe soll dem Prüfungskandidaten aus dem Ausbildungsunterricht bekannt sein. Wünsche des Prüfungskandidaten hinsichtlich der Klasse oder Lerngruppe und Aufgabe können berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Aufgabe für die Unterrichtsstunde wird von dem zuständigen Fachseminarleiter gestellt. Die Aufgabe für die Unterrichtsstunde ist dem Prüfungskandidaten drei Unterrichtstage der Schule vor der unterrichtspraktischen Prüfung auszuhändigen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist die Aufgabe spätestens einen Tag vor der Prüfung bekannt zu geben.
( 3 ) Dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung ist vom Prüfungskandidaten der Unterrichtsentwurf in fünffacher Ausfertigung für den Prüfungsausschuss bereitzulegen. Vom Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität des Unterrichtsentwurfs in die Bewertung einzubeziehen.
( 4 ) Bei schuldhaftem Ausbleiben des Prüfungskandidaten zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Konsistorium entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt.
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§ 9
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung durchgeführt werden. Sie erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 3 Buchstaben b bis d bezeichneten Prüfungsgegenstände. Die Aufgaben sollen auf den Theorie-Praxis-Bezug zielen, Problembezug haben und eine bewertbare Darstellung ermöglichen. Die mündliche Prüfung dauert dreißig Minuten, davon entfallen bis zu acht Minuten auf die Prüfungsgegenstände nach § 1 Abs. 3 Buchstabe d.
(2) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
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§ 10
Zurücktreten von der Prüfung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Tritt der Prüfungskandidat ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund bestimmt er auch die neuen Prüfungstermine.
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§ 11
Täuschungsversuch

( 1 ) Vor Beginn der Prüfung ist der Prüfungskandidat darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind.
( 2 ) Wird ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung festgestellt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
( 3 ) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung trifft das Konsistorium. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung zulässig.
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§ 12
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut
( 1 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
( 2 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
( 3 ) =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
( 4 ) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
( 5 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
( 6 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zusätzliche Kennzeichnung der Noten in der Niederschrift durch Wort oder Satz ist statthaft.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss bildet das Gesamtergebnis der Zweiten Kirchlichen Prüfung aufgrund des auf zwei Dezimalstellen errechneten Durchschnitts der Noten gemäß Absatz 1 und der Beurteilung gemäß § 4 Abs. 5.
( 3 ) Das Gesamtergebnis der Zweiten Kirchlichen Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von
1,0 bis einschließlich 1,49 = „sehr gut bestanden“,
1,5 bis einschließlich 2,49 = „gut bestanden“,
2,5 bis einschließlich 3,49 = „befriedigend bestanden“,
3,5 bis einschließlich 4,0 = „ausreichend bestanden“,
über 4,0 = „nicht bestanden“.
( 4 ) Lautet mindestens eine Note gemäß Absatz 1 und § 4 Abs. 5 „ungenügend“ oder lauten mindestens zwei dieser Noten „mangelhaft“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
( 5 ) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 schon vor Beginn der mündlichen Prüfung vor, so wird die Prüfung abgebrochen. Sie gilt als nicht bestanden.
( 6 ) Der Prüfungskandidat kann verlangen, dass ihm im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der Prüfungsleistungen von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden.
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§ 13
Zeugnis und Bescheid

( 1 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die endgültige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem zusammenfassenden Urteil über die Prüfung.
( 2 ) Dieses Zeugnis ist vom Prüfungskandidaten dem Ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Senators für Schulwesen einzureichen.
( 3 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Gleichzeitig ist die Entscheidung nach § 14 bekannt zu geben.
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§ 14
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens nach sechs Monaten abzulegen. Den Meldetermin bestimmt der Prüfungsausschuss.
Über das Nichtbestehen der Prüfung und die Terminfestsetzung der Wiederholungsprüfung ist dem Prüfungsausschuss des Senators für Schulwesen Mitteilung zu machen.
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§ 15
Sonderregelung für Prüfungen an Evangelischen Schulen

Für Prüfungen von Prüfungskandidaten, die ihre unterrichtspraktische Prüfung an einer Evangelischen Schule ablegen, gelten § 2 Abs. 2 Buchstabe c und § 4 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Schulleiter die Aufgaben des Kreiskatecheten übernimmt.
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§ 16
Übergangsvorschrift

Für Lehramtsanwärter, die sich am 1. Dezember 1988 in der schulpraktischen Ausbildung befunden haben, gilt die Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – Fach Evangelische Religionslehre vom 10. März 1981 (KABl. S. 45) oder die Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre vom 12. Februar 1980 (KABl. S. 52) mit der Maßgabe, dass die §§ 2 und 15 dieser Ordnung Anwendung finden.
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§ 17
(Inkrafttreten)