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Satzung für den Verein „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“

In der Fassung vom 19. November 2012

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Präambel

Diakonie bezeugt die Liebe Gottes zu seiner Welt, die uns in Jesus Christus begegnet. Sie will Menschen in körperlicher, seelischer, geistlicher und sozialer Not helfen. Sie schließt niemanden dabei aus. Sie vollzieht sich in Wort und Tat. Sie gründet im Dienst Jesu Christi und ist auf das Zeugnis der Heiligen Schrift gewiesen.
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vereint mit seiner Gründung Traditionen, die sowohl in der Provinz Schlesien, der Provinz Brandenburg und Berlin verwurzelt als auch in den Teilungen und Verlusten Deutschlands nach 1945 begründet sind.
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz setzt die Tätigkeit
  • des 1863 entstandenen „Schlesischen Provinzialvereins für Innere Mission“,
  • des 1882 gegründeten „Provinzialausschusses für Innere Mission in der Provinz Brandenburg“,
  • des 1899 ins Leben gerufenen Berliner Hauptvereins für Innere Mission, in dem 1920 der 1848 entstandene „Evangelische Verein für kirchliche Zwecke“ aufging sowie
  • seit 1990 von Innerer Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
fort.
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.“ (im Folgenden Diakonisches Werk genannt). Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
( 2 ) Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Diakonischen Werkes ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Das Diakonische Werk ist kirchliches Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Sinne der Grundordnung vom 21./24. November 2003 in der jeweiligen Fassung.
( 4 ) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in den Ländern Berlin, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen.
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§ 2
Zuordnung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, den Freikirchen und zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung

( 1 ) Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi.
Das bekennen miteinander:
  • die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
  • die Evangelisch-methodistische Kirche,
  • die Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine,
  • die Heilsarmee und
  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
( 2 ) Dazu bekennen sich auch das Diakonische Werk und seine Mitglieder. Das Diakonische Werk und seine Mitglieder stellen sich unter den Schutz und die Fürsorge der in Absatz 1 aufgeführten beteiligten Kirchen. Das Diakonische Werk ist insoweit an die Ordnungen der beteiligten Kirchen gebunden.
( 3 ) Das Diakonische Werk ist dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
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§ 3
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk verfolgt die Zwecke der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Nummer 6 in Abschnitt A des Verzeichnisses der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke und übt seine Tätigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege, der sozialen Jugendhilfe, der Beratung und Lebenshilfe in besonderen Lebenslagen sowie im Rahmen des kirchlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages aus. Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Das Diakonische Werk hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Nach Weisung der Heiligen Schrift und mit Bezug auf die Ordnungen der beteiligten Kirchen nimmt es sich in Wort und Tat vorbeugend, beratend und helfend menschlicher Not an.
  2. Im Rahmen dieses diakonisch-missionarischen Auftrages fördert und unterstützt es die diakonische Arbeit seiner Mitglieder. Es regt die Errichtung hierfür erforderlicher Einrichtungen, Dienstleistungen und Arbeitsgebiete an, berät hierzu die Mitglieder bei der nachhaltigen Verfolgung ihrer diakonischen Zwecke und trägt Sorge für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für den notwendigen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern.
  3. Es gibt den Mitgliedern, den Gemeinden der beteiligten Kirchen und den Kirchenkreisen Anregungen zum diakonischen Handeln, berät sie, unterstützt die vorhandene diakonische Arbeit und hilft ihnen, diese Arbeit selbstständig und in eigener Verantwortung fortzuführen.
  4. Es vertritt hierbei das Interesse der in ihm zusammengeschlossenen Rechtsträger gegenüber den Leitungsorganen der beteiligten Kirchen, dem EWDE, den Ländern Berlin, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen sowie ihren Organisationen, den Sozialversicherungsträgern sowie den Spitzenverbänden der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. Die rechtliche Selbstständigkeit der Mitglieder wird davon nicht berührt.
  5. Gegenüber den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe nimmt es die Vertretung auf der Ebene der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wahr, soweit das die Regionalen Diakonischen Werke, deren Zusammenschlüsse oder die Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht selbst tun.
  6. Es leistet auch Hilfe in besonderen Notsituationen und bei Katastrophen.
( 3 ) Das Diakonische Werk unterhält in der Regel keine eigenen Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
( 4 ) Das Diakonische Werk sucht Menschen für die diakonische Arbeit zu gewinnen und schafft Betätigungsfelder für freiwilliges ehrenamtliches Engagement.
( 5 ) Das Diakonische Werk arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Diakonischen Werken der Kirchen zusammen.
( 6 ) Das Diakonische Werk kann auch Spenden für andere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereinigungen und Zwecke entgegennehmen und weiterleiten.
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§ 4
Vermögensbindung

( 1 ) Alle Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

(1)
  1. Mitglieder des Diakonischen Werkes können juristische Personen und nicht eingetragene Vereine werden. Mitglieder müssen an der Wahrnehmung des diakonischen Auftrags mitwirken sowie einer beteiligten Kirche im Sinne von § 2 Abs. 1 zuzuordnen sein. Ihre Satzungen, ihre tatsächliche Geschäftsführung und ihre internen Strukturen müssen diesen Grundlagen entsprechen und geeignet sein, den Einsatz der Mittel der Mitglieder für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrags zu gewährleisten.
  2. Weiter können juristische Personen als Träger von Einrichtungen Mitglieder werden, sofern sie einen diakonischen Auftrag wahrnehmen und auf der Bekenntnisgrundlage einer Kirche arbeiten, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen bzw. der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland angehört und nicht ausdrücklich als beteiligte Kirche ausgewiesen ist.
  3. Mitglieder können ferner juristische Personen als Träger von Einrichtungen werden, die zur Erfüllung eines diakonischen Auftrages durch die Zusammenarbeit mehrerer christlicher Konfessionen entstanden sind.
( 2 ) Regionale Diakonische Werke und deren Zusammenschlüsse sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die angeschlossenen Rechtsträger nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzung für die Anerkennung als unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
( 4 ) Mitglied kann nicht sein, wessen Zwecksetzung oder Geschäftsführung mit dem in der Präambel und in § 5 Abs.1 aufgeführten Grundbestimmungen nicht vereinbar ist. Mitglied kann ferner nicht sein, wer einer Vereinigung angehört, deren Zwecksetzung oder Geschäftsführung mit § 5 Abs.1 nicht vereinbar ist.
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§ 6
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

( 1 ) Über die Aufnahme als Mitglied in das Diakonische Werk entscheidet der Diakonische Rat aufgrund eines schriftlichen Antrages. Im Falle der Aufnahme kann jedes Mitglied gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen ausschließlich unter Berufung auf eine Satzungs- oder Gesetzeswidrigkeit. Im Falle der Nichtaufnahme durch den Diakonischen Rat kann der Bewerber gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Bewerber das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts nach § 20 Abs. 1 der Satzung zu.
( 2 ) Mitglieder, die nach Satzung oder tatsächlicher Geschäftsführung eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 3 und 4 nicht mehr erfüllen oder den Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln, können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Auf begründeten Antrag des auszuschließenden Mitglieds kann eine Auslauffrist gewährt werden. Über die Dauer der Auslauffrist entscheidet der Diakonische Rat unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auflösung oder Liquidation eines Mitgliedes beschlossen wird. Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides der Steuerbehörde, mit dem die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt wird, lebt wieder auf, sollte der Bescheid abgeändert werden, und endet, wenn der Bescheid bestandskräftig wird. Der Beitrag für das Jahr, in dem das Ruhen oder das Ende der Mitgliedschaft eintritt, ist vollständig zu entrichten. Der Diakonische Rat kann nach freiem Ermessen auf begründeten Antrag des Mitglieds, dessen Mitgliedschaft ruht, entscheiden, ob einzelne Rechte aus der Mitgliedschaft während des Ruhenszeitraums zugestanden werden. Über den Zugang einschlägiger steuerlicher Bescheide und die Beschlussfassung über die Auflösung oder Liquidation hat das Mitglied das Diakonische Werk unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen zu unterrichten.
( 3 ) Über den Ausschluss von der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk entscheidet der Diakonische Rat, gegen dessen Entscheidung das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich und unter Angabe der Gründe Einspruch mit aufschiebender Wirkung bei der Mitgliederversammlung einlegen kann. Der Einspruch kann nur auf den Vorwurf eines Satzungsverstoßes gestützt werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts nach § 20 der Satzung zu.
( 4 ) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Diakonischen Rat.
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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Diakonischen Werk

( 1 ) Die Mitglieder und ihre Einrichtungen haben das Recht und die Pflicht, sich als Einrichtung der Diakonie zu bezeichnen. Sie führen das Kronenkreuz.
( 2 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf die Beratung und Hilfe sowie Interessenvertretung durch das Diakonische Werk. Die Mitglieder können sich bei Anstellung und Abberufung der Leiterinnen/Leiter und Stellvertreterinnen/Stellvertreter in der Geschäftsführung des Rechtsträgers mit dem Vorstand oder dem Diakonischen Rat beraten.
( 3 ) Die Mitglieder nehmen ihre Rechte durch die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter oder durch von ihnen Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung wahr. Die/Der Bevollmächtigte muss einem Mitglied angehören.
( 4 ) Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. sich zum diakonisch-missionarischen Auftrag ihrer Einrichtung im Sinne der Präambel zu bekennen und ihn durch ihre Arbeitsgebiete zu wahren.
  2. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien für die diakonische Arbeit einzuhalten und die vom Diakonischen Rat festgesetzten Grundsätze diakonischer Arbeit zu beachten.
  3. ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung ordnungsgemäß zu gestalten. Sie haben dem Diakonischen Werk:
    • jährlich die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer/eines anderen geeigneten Prüferin/Prüfers einzureichen, wonach gegen die Kassen- und Wirtschaftsführung keine Bedenken bestehen,
    • sofern eine Bilanz erstellt wird jährlich eine Bilanzübersicht, die von der Wirtschaftsprüferin/vom Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, sowie
    • den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaft, sobald er vorliegt, vorzulegen.
    • Aus wichtigem Grund kann die Vorlage des Prüfberichts der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers und der Lagebericht verlangt werden.
  4. Beiträge gemäß § 8 zu leisten.
  5. die Beteiligung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an der Verantwortung ihrer Arbeit im Rahmen eines Mitarbeitervertretungsrechts zu verwirklichen, sofern dieses durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das Diakonische Werk übernommen wurde.
  6. ein Arbeitsrecht anzuwenden, welches im strukturellen Gleichgewicht von Dienstnehmern und Dienstgebern, in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren zustande gekommen ist, vorbehaltlich der Möglichkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 18 dieser Satzung. Die Rechte der genossenschaftlichen Diakonie bleiben unberührt.
  7. auf eine angemessene Alterssicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuwirken.
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§ 8
Jahresbeitrag

Das Diakonische Werk erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
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§ 9
Organe

Organe des Diakonischen Werkes sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Diakonische Rat,
  3. der Vorstand.
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§ 10
Wahlen und Beschlüsse

( 1 ) Gewählt werden die Organvertreterinnen/Organvertreter der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rates für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Werden mehr Personen vorgeschlagen als gewählt werden, ist diejenige mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit von mehreren Personen ist eine Stichwahl durchzuführen, wenn davon die Wahl als Organvertreterin/Organvertreter abhängt.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung sowie des Einvernehmens mit den beteiligten Kirchen.
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§ 11
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an. Ihr gehören ferner zwei Personen mit jeweils einer Stimme an, die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen werden, sowie je eine Person, die von den übrigen beteiligten Kirchen gemäß § 2 Abs.1 entsandt werden.
( 2 ) An der Mitgliederversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Mitglieder des Diakonischen Rates,
  2. der Vorstand,
  3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen i.S. des § 54 MVG i.d.F. von Artikel 1 § 7 RechtsVO der EKiBB vom 11. November 1994 in der jeweils geltenden Fassung,
  4. eine Vertreterin/ein Vertreter des Dienstgeberverbandes Diakonie Berlin-Brandenburg.
Soweit diese Personen ein Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten, verbleibt ihnen das Stimmrecht gemäß Absatz 1.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und die/den erste/n und zweite/n Stellvertreter/in.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jährlich einmal auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung seines ersten Stellvertreters/seiner ersten Stellvertreterin zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
( 5 ) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung seines ersten Stellvertreters/seiner ersten Stellvertreterin muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringendes Erfordernis vorliegt oder dies schriftlich begründet von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
( 6 ) Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind der/dem Vorsitzenden spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, vorbereitet und geleitet.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßig stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
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§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Behandlung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und Festlegung der Ziele der Arbeit der Diakonie sowie von Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung und die internen Strukturen der Mitglieder.
  2. Austausch und Auswertung von Erfahrungen auf allen Gebieten der diakonischen Arbeit.
  3. Festlegung von Grundsätzen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
  4. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der/des Vorsitzenden des Diakonischen Rates und des Vorstandes.
  5. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Diakonischen Rates.
  6. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Beschluss des Diakonischen Rates über die Aufnahme, die Ablehnung einer Mitgliedsaufnahme oder den Ausschluss von der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk.
  7. Beschlussfassung zur Beitragsordnung und Festsetzung der Jahresbeiträge gemäß § 8.
  8. Wahl bzw. Nachwahl der Mitglieder des Diakonischen Rates gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2.
  9. Wahl bzw. Nachwahl von zwei Vertreterinnen/Vertretern der Lebens- und Dienstgemeinschaften in den Diakonischen Rat.
  10. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.
  11. Beschlussfassung zur Auflösung.
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§ 13
Diakonischer Rat

( 1 ) Dem Diakonischen Rat gehören an:
  1. die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung;
  2. sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden;
  3. vier von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter;
  4. zwei Vertreterinnen/Vertreter der übrigen beteiligten Kirchen, zu deren Entsendung Einvernehmen herzustellen ist;
  5. zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Lebens- und Dienstgemeinschaften;
  6. die Vorsitzenden der Fachverbände gemäß § 16 Abs. 3 oder ein vom Fachverband entsandtes Vorstandsmitglied;
  7. eine/ein von der Mitgliederversammlung der Konferenz der Regionalen Werke (KRDW) gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter bzw. von deren Zusammenschlüssen.
( 2 ) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Diakonischen Rates und bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Schatzmeisterin/den Schatzmeister und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Gegenüber dem Vorstand wird der Verein gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und einen der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung der/des Vorsitzenden durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister vertreten.
( 3 ) Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Diakonische Rat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, auf Einladung der/des Vorsitzenden des Diakonischen Rates oder seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
( 5 ) Der Diakonische Rat bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet eines der unter § 13 Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 genannten Mitglieder aus, so entsendet die jeweilige Kirche eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Wechselt der Vorsitz im Fachverband, so endet die Mitgliedschaft der/des bisherigen Vorsitzenden und die/der neue Vorsitzende wird Mitglied im Diakonischen Rat. Scheidet eines der unter § 13 Abs.1 Ziff. 2, 5 und 7 genannten Mitglieder aus, so findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.
( 6 ) Die/der Vorsitzende des Diakonischen Rates muss den Diakonischen Rat unverzüglich einberufen, wenn ein dringendes Erfordernis vorliegt oder dies schriftlich begründet von einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird. Die Sitzung hat innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem dringenden Ereignis bzw. nach Eingang des Einberufungsverlangens stattzufinden. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einer Sitzung oder ist der Diakonische Rat in der Sitzung nicht beschlussfähig, steht den nach § 13 Abs. 2 vertretungsberechtigten Personen ein Eilentscheidungsrecht zu. Über die Aufhebung der Eilentscheidung ist auf der nächsten beschlussfähigen Sitzung des Diakonischen Rates zu entscheiden.
( 7 ) An den Sitzungen des Diakonischen Rates nimmt der Vorstand gemäß § 15 Abs. 1 mit beratender Stimme teil.
( 8 ) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder mindestens eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend sind.
( 9 ) Die Mitglieder des Diakonischen Rates haben aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesem Gremium über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder vom Diakonischen Rat für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Diakonischen Rat. Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu Sitzungen des Diakonischen Rates hinzugezogen werden.
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§ 14
Aufgaben des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat
  1. behandelt Grundsatzfragen der Diakonie sowie die Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit.
  2. beschließt den Wirtschafts- und Stellenplan.
  3. beschließt über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  4. bestellt den Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.
  5. beschließt über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
  6. beschließt über die Beteiligung an Körperschaften.
  7. beschließt über die Aufnahme von Anleihen und Krediten von mehr als TEUR 100, sofern diese Beschlussfassung nicht bereits Bestandteil der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan gemäß Ziffer 2 ist.
  8. beschließt über die Gründung bzw. Übernahme von Einrichtungen durch das Diakonische Werk, sofern die Umstände im begründeten Einzelfall dies erforderlich machen. Er beschließt über wesentliche Änderungen und die Auflösung eigener Einrichtungen des Diakonischen Werkes gemäß § 3 Abs. 3.
  9. wählt die Direktorin/den Direktor im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und beruft mindestens eine weitere Person als Mitglied des Vorstands. Er entscheidet auch über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
  10. entscheidet über die Bedingungen des Abschlusses und der Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern.
  11. genehmigt den Geschäftsverteilungsplan und gegebenenfalls die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  12. entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes.
  13. bestätigt die Fachverbände gemäß § 16.
  14. fasst den Beschluss zur Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 und den Beschluss zum Ausschluss gemäß § 6 Abs. 2.
  15. wählt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses gemäß § 20.
  16. schlägt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder zur Wahl in den Diakonischen Rat vor.
  17. bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  18. kann von der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 befristete Ausnahmen aus wichtigem Grund zulassen. Wichtige Gründe können insbesondere eine wirtschaftliche Existenzgefährdung oder das Fehlen eines die Besonderheiten eines Arbeitsgebietes abbildenden Arbeitsrechts sein. Der Antrag ist vom Mitglied zu begründen. Voraussetzung ist, dass das Mitglied zuvor bei der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK.DWBO) diesen Antrag als Beschlussantrag über eine mitgliedsbezogene Arbeitsrechtsregelung gestellt hat. Der AK.DWBO ist vor der Entscheidung des Rates Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Monats zu geben. Der Diakonische Rat hat die Stellungnahme der AK.DWBO bei seiner Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen. Der Antrag des Mitgliedes auf Ausnahmegenehmigung kann wirksam erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist der AK.DWBO gestellt werden. § 20 gilt entsprechend. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen bleiben durch eine Ausnahmegenehmigung unberührt. 10 Erteilte Ausnahmegenehmigungen nebst Begründung werden allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht. 11 Der Diakonische Rat soll eine Verfahrensordnung mit einem Kriterienkatalog für genehmigungsfähige Ausnahmen festlegen.
( 2 ) Der Diakonische Rat bildet Fachausschüsse, die von den Vorsitzenden der zuständigen Fachverbände geleitet werden. Die Fachausschüsse unterstützen den Diakonischen Rat bei der Vorbereitung von Entscheidungen. Vorstandsmitglieder der Fachverbände sind Mitglieder der Fachausschüsse. Der Diakonische Rat kann aus seiner Mitte weitere Mitglieder berufen. Der Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen.
( 3 ) Der Diakonische Rat bildet einen Wirtschaftsausschuss als ständigen Ausschuss. Ihm gehören an die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die stellvertretende Schatzmeisterin/der stellvertretende Schatzmeister sowie ein weiteres Mitglied des Diakonischen Rates. Der Wirtschaftsausschuss berät den Vorstand in wirtschaftlichen Fragen und bereitet die Beschlüsse des Diakonischen Rates in diesem Bereich vor. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil.
( 4 ) Durch die Geschäftsordnung des Diakonischen Rates können weitere Ausschüsse eingerichtet werden. Übertragene Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 10, sowie andere Personalangelegenheiten des Vorstands, die nicht seine Bestellung oder Abberufung betreffen, werden durch den Vorsitzenden des Diakonischen Rates und den Schatzmeister wahrgenommen.
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§ 15
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand setzt sich aus der Direktorin/dem Direktor und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Die Direktorin/Der Direktor ist Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes. Die Direktorin/Der Direktor muss Pfarrerin/Pfarrer sein.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Er erhält für seine hauptamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Diakonischen Rates gemäß § 14 Abs. 1 Nrn. 5 – 8 gebunden.
( 3 ) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Diakonischen Werkes sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. Der Diakonische Rat kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen befreien oder eine Erlaubnis für ein konkretes, einzelnes Rechtsgeschäft zum Selbstkontrahieren erteilen.
( 4 ) Der Vorstand unterliegt dem Aufsichtsrecht und den Beschlussvorgaben des Diakonischen Rates gemäß § 14. Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, welcher der Genehmigung des Diakonischen Rates bedarf.
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§ 16
Fachverbände

( 1 ) Mitglieder, die gleichen Aufgaben dienen, können sich in Fachverbänden des Diakonischen Werkes zusammenschließen. Die Fachverbände bedürfen der Bestätigung des Diakonischen Rates gemäß § 14 Abs.1 Ziff. 13.
( 2 ) Die Fachverbände sollen wirtschaftlicher und organisatorischer Bestandteil des Diakonischen Werkes sein.
( 3 ) Sie wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden; die/der Vorsitzende ist in der Regel Mitglied des Diakonischen Rates. Es kann auch ein anderes Vorstandsmitglied in den Diakonischen Rat entsandt werden.
( 4 ) In die Fachverbände können Einrichtungen, Werke und Träger von sozialen Diensten als Gäste mit beratender Stimme aufgenommen werden, wenn die Zusammenarbeit vom Fachverband für nützlich gehalten wird.
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§ 17
Ordnung der Fachverbände

Jeder Fachverband gibt sich eine Ordnung oder Satzung, deren Übereinstimmung mit dieser Satzung vom Diakonischen Rat festzustellen ist.
Das Zusammenwirken eines jeden Fachverbandes mit dem Diakonischen Werk wird über eine gesonderte Vereinbarung geregelt, die vom Diakonischen Rat zu bestätigen ist.
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§ 18
Aufgaben der Fachverbände

( 1 ) Die Fachverbände nehmen ihre Aufgaben entsprechend ihrer Satzung/Ordnung auch wahr durch:
  1. Information und Beratung ihrer Mitglieder,
  2. Mitwirkung bei der Willensbildung des Diakonischen Werkes,
  3. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder der Fachverbände beschließen über die Ausstattung ihrer Geschäftsstellen. Sie sorgen, soweit erforderlich und möglich, durch entsprechende Beitragsleistungen an das Diakonische Werk dafür, dass im Rahmen dessen Wirtschaftsplanes ausreichende Mittel für die Geschäftsstellenarbeit vorhanden sind. Gegebenenfalls beschließt der Diakonische Rat über die Finanzierung.
( 3 ) Die Mitglieder der Vorstände der Fachverbände sollen als Mitglied des jeweiligen Fachausschusses des Diakonischen Rates vorgeschlagen werden.
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§ 19
Sitzungsniederschriften

.Über die Sitzungen aller Organe sowie der Fachverbände sind Niederschriften anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 20
Schiedsgericht und Schlichtungsausschuss

( 1 ) Alle Streitigkeit zwischen dem Diakonischen Werk und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, mit Bewerbern auf die Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des Rechtsweges im schiedsgerichtlichen Verfahren (Schiedsvereinbarung gemäß § 1066 ZPO) entschieden. Mitglieder des Schiedsgerichts können jedoch nur Personen sein, die Mitglieder einer Kirche sind, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehört. Sie erhalten vom Diakonischen Werk eine Entschädigung nach den Sätzen, die für den Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten. Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten zur Erstattung dieses Aufwands herangezogen werden. Eine Erstattungspflicht der Beteiligten untereinander hinsichtlich der sonstigen Verfahrenskosten besteht nicht.
( 2 ) Sonstige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Diakonischen Werkes werden durch einen Schlichtungsausschuss entschieden, sofern die Beteiligten bei Anrufung des Schlichtungsausschusses erklären, sich dem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen. Für den Schlichtungsausschuss wählt der Diakonische Rat eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Antragsteller/in und Antragsgegner/in benennen je eine/einen Beisitzer/in. Als Mitglieder des Ausschusses oder als Verfahrensbevollmächtigte vor dem Schlichtungsausschuss sind nur Personen zugelassen, die Mitglieder einer Kirche sind, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehört. Der/die Schlichtungsausschussvorsitzende ist zuständig für alle Verfahren, die innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe seiner/ihrer Wahl bei ihm/ihr anhängig werden. Der Diakonische Rat erlässt eine Gebührenordnung für solche Verfahren. Über die Pflicht, die danach anfallenden Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen, entscheidet der Schlichtungsausschuss in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der sonstigen Verfahrenskosten der Beteiligten untereinander besteht nicht.
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§ 21
Frist zur Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen

Die Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen wegen Verstoßes gegen das Gesetz oder die Satzung kann nur binnen einer Frist von einem Monat und auch ohne Unterwerfungsvereinbarung nur beim Schlichtungsausschuss gemäß § 20 Abs. 2 geltend gemacht werden, wenn eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Abstimmungs- oder Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. Die Frist beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung oder der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Nach Ablauf der Frist können Anfechtungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die/der Anfechtungsberechtigte war ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert. Die Geltendmachung der Nichtigkeit bleibt hiervon unberührt. Über Beschlüsse des Diakonischen Rates entscheidet das Schiedsgericht gemäß § 20 Abs.1.
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§ 22
Auflösung

( 1 ) Über die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller satzungsmäßigen stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend ist. Der Beschluss, das Diakonische Werk aufzulösen, erfordert die Zustimmung von sieben Achtel der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter. Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nicht anwesend, so ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter die Auflösung des Diakonischen Werkes beschließt, wenn sieben Achtel der erschienenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter sich für die Auflösung erklären.
( 2 ) Die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchen.
( 3 ) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abstimmung der bestehenden Verbindlichkeiten zu zwei Dritteln an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und zu einem Drittel an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine, die Heilsarmee und die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche zu jeweils gleichen Teilen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte und wohlfahrtspflegerische Zwecke, insbesondere zur Förderung der diakonischen Arbeit zu verwenden.
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§ 23
Schluss- und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Wird die Fassung der neu beschlossenen Satzung vom Vereinsgericht oder Finanzamt für Körperschaften beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt der Satzung jedoch nicht berühren dürfen.
( 2 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Satzung wurde geändert am 07.06.2006 (§§ 3, 7, 15), am 01.11.2007 (§ 22), am 17.06.2010 (Präambel, §§ 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 23), am 11.11.2010 (§§ 6, 13, 14) und am 19.11.2012 (§§ 2, 3, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21).Die Änderungen sind hier enthalten.Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. November 2012 beschlossen.Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 19. Dezember 2013.