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Kirchengesetz über die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1#

Vom 5. November 2004

(KABl. S. 213)

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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert durch die Männerarbeit den Dienst der Kirche an den evangelischen Männern. Die Männerarbeit ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere über die Aufgaben und Ziele der Männerarbeit, den Aufbau sowie die Organisation regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 2

( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsverordnung bleiben die Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. April 1996 (KABl.-EKiBB S. 122) sowie die Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 2. September 1986 in Kraft.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 5 des 3. RVereinhG vom 5. November 2004 (KABl. S. 213) beschlossen.