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Rechtsverordnung über die pädagogisch-theologische Qualifizierung und die berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung im Fach Evangelische Religionslehre (BAusbO/Ev. RL)

Vom 17. Mai 2013

(KABl. S. 102)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die nachstehende Rechtsverordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Religionslehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Dienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingestellt werden, deren dauerhafte Beschäftigung beabsichtigt ist und die über eine abgeschlossene Ausbildung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verfügen, die einen Einsatz im Evangelischen Religionsunterricht gestattet.
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§ 2
Ziel und Dauer der Qualifizierung

( 1 ) Um den Anforderungen des Schuldienstes gewachsen zu sein, erhalten Lehrkräfte nach § 1 die Möglichkeit der Teilnahme am pädagogisch-theologischen Grundkurs. Mit der sich anschließenden Teilnahme an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung und dem Bestehen der Abschließenden Kirchlichen Prüfung (AKLPO) wird die endgültige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre erworben.
( 2 ) Die Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate.
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Abschnitt 2
Berufsbegleitender pädagogisch-theologischer Grundkurs

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§ 3
Antrag

( 1 ) Die Teilnahme am pädagogisch-theologischen Grundkurs erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser ist an das Konsistorium zu richten. Dem Antrag sind
  1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
  2. Zeugnisse über eine abgeschlossene Universitäts- bzw. Hochschulausbildung gemäß § 1 und
  3. sonstige Nachweise über einschlägige Qualifikationen
beizufügen.
( 2 ) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten können Lehrkräfte, die die Voraussetzungen gemäß § 1 nicht erfüllen, am pädagogisch-theologischen Grundkurs teilnehmen. Die Entscheidung darüber liegt beim Konsistorium. Absatz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am pädagogisch-theologischen Grundkurs oder auf die Teilnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
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§ 4
Inhalt, Dauer und Durchführung

( 1 ) Auf Grundlage der jeweils gültigen Rahmenlehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht und den darin ausgewiesenen Standards und Kompetenzen werden in den Modulen:
  1. Erziehung und Bildung,
  2. Entwicklung und Lernen,
  3. Ausbildung und Recht sowie
  4. Lehren und Lernen
religionspädagogische Grundkenntnisse vermittelt.
( 2 ) Der pädagogisch-theologische Grundkurs umfasst 200 Unterrichtsstunden, die im ersten Ausbildungssemester zu absolvieren sind. In der Regel werden sie in Wochen- und Wochenendseminaren in der unterrichtsfreien Zeit absolviert. Zwischen den Seminarveranstaltungen, für die Präsenzpflicht besteht, werden Aufgaben für das Selbststudium erteilt.
( 3 ) Die Leitung des pädagogisch-theologischen Grundkurses führt mindestens zwei Unterrichtshospitationen durch, informiert sich über den Stand der Unterrichtsbefähigung und steht beratend zur Seite.
( 4 ) Der pädagogisch-theologische Grundkurs wird vom Amt für kirchliche Dienste (AKD) der Landeskirche durchgeführt.
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§ 5
Abschluss

( 1 ) Der erfolgreiche Abschluss des pädagogisch-theologischen Grundkurses wird durch eine nachgewiesene Präsenzzeit im Umfang von mindestens 160 Stunden sowie das Bestehen des Kolloquiums erreicht. Der erfolgreiche Abschluss wird durch das Amt für kirchliche Dienste (AKD) der Landeskirche bescheinigt.
( 2 ) Den Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme bildet ein 30minütiges Kolloquium. Es kann in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Die Dauer ist in diesem Fall entsprechend zu verlängern. Der thematische Rahmen umfasst zentrale Bereiche des Lehrkräftehandelns und ist dahingehend mit der Leitung des pädagogisch-theologischen Grundkurses abzustimmen.
( 3 ) Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium einmal wiederholt werden. Der Zeitpunkt der Wiederholung liegt innerhalb von vier Wochen nach dem Nichtbestehen. Der Termin wird durch die Leitung des Kurses festgelegt.
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Abschnitt 3
Berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung

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§ 6
Teilnahmevoraussetzungen

( 1 ) Lehrkräfte gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 können an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung mit dem Ziel teilnehmen, die AKLPO abzulegen, wenn
  1. bei Beginn der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung das
    50. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  2. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des pädagogisch-
    theologischen Grundkurses gemäß § 5 Abs. 3 vorliegt,
  3. die Prognose des Konsistoriums über die dauerhafte Beschäftigung nach
    erfolgreichem Abschluss der schulpraktischen Ausbildung vorliegt und
  4. die oder der zuständige Beauftragte die Eignung für die Teilnahme an der
    berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung feststellt.
Der Nachweis gemäß Buchstabe b) kann durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Aus- oder Fortbildung ersetzt werden. Die Entscheidung trifft das Konsistorium.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung oder auf die Teilnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
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§ 7
Antragstellung

( 1 ) Die Zulassung zur Teilnahme an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser ist an das Konsistorium zu richten.
( 2 ) Dem Antrag sind
  1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
  2. das Zeugnis über die abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulaus-
    bildung,
  3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des pädagogisch-
    theologischen Grundkurses gemäß § 5 Abs. 3 oder einer gleichwertigen
    Aus- oder Fortbildung gemäß § 6 Abs. 2 und
  4. gegebenenfalls der Nachweis einer außergewöhnlichen Härte
beizufügen. Die Nachweise gemäß b) und d) müssen in beglaubigter Kopie vorliegen.
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§ 8
Zulassungsverfahren

( 1 ) Der Antrag auf Teilnahme an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung ist über die jeweilige Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht an das Konsistorium zu richten.
( 2 ) Die oder der Beauftragte erstellt ein Votum gemäß § 6 Abs. 2, das mit dem Antrag dem Konsistorium zugeleitet wird. Das Konsistorium prüft die Vollständigkeit des Antrages und
  1. bestätigt, ob die Einstellung der Lehrkraft zur Deckung des Unterrichtsbedarfs
    erfolgte und die individuelle Beschäftigungsprognose die Teilnahme an der be-
    rufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung als gerechtfertigt erscheinen
    lässt,
  2. stellt fest, ob während der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung der
    Einsatz der Religionslehrkraft gewährleistet werden kann und
  3. nimmt zur Eignung der Lehrkraft für die Teilnahme an der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung Stellung.
Die Eignungsfeststellung gemäß Buchstabe c) erfolgt unter Berücksichtigung des von der oder dem Beauftragten gefertigten Votums.
( 3 ) Das Konsistorium erstellt einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung zur Zulassung oder Nichtzulassung. Die Zulassung gilt nur für den vorgesehenen Ausbildungsbeginn.
( 4 ) Sind Zulassungen wegen begrenzter Kapazitäten nicht möglich, berücksichtigt das Konsistorium zunächst die Anträge, zu denen eine außergewöhnliche Härte nachgewiesen wird.
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§ 9
Durchführung der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung

( 1 ) Die berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung erfolgt gemäß Rechtsverordnung über die schulpraktische Ausbildung im Anschluss an universitäre lehramtsbezogene Studiengänge im Fach Evangelische Religionslehre (AusbO/Ev. RL) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Religionslehrkraft ist verpflichtet, an den Fachseminaren teilzunehmen. Die oder der zuständige Beauftragte fördert die Ausbildung der Lehrkraft unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch Absprachen mit der Schulleitung der Einsatzschule oder durch Veränderung des Personaleinsatzes, die der Religionslehrkraft eine Teilnahme an den Seminarveranstaltungen gestatten. Vom Studienseminar ist ein Nachweis über die Anwesenheit zu führen.
( 3 ) Im Rahmen der Ausbildungsaufgaben gestaltet die Lehrkraft ihre Ausbildung, insbesondere ihre schulpraktische Qualifizierung, eigenverantwortlich. Der Ausbildungsunterricht wird ersetzt durch die vertraglichen Unterrichtsverpflichtungen der Religionslehrkraft. Die Lehrkraft hat das Recht auf Beratung hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit durch die Fachseminarleitung. Die Fachseminarleitung hospitiert im Unterricht und gewährt Unterstützung.
( 4 ) Die Teilnahme an pädagogische Wochen, Hospitationstagen, Projekten oder fächerverbindenden und fachübergreifenden Seminaren des Fachseminars ist durch die oder den Beauftragten zu ermöglichen. Der Umfang der dienstlichen Unterrichtsverpflichtungen bleibt davon unberührt.
( 5 ) Die Anrechnung von Unterrichtszeiten auf die Dauer der berufsbegleitenden schulpraktischen Ausbildung ist nicht möglich.
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§ 10
Beurteilung und Prüfung

Die Prüfung und Beurteilung erfolgt nach Rechtsverordnung über die Abschließende Kirchliche Prüfung (AKLPO) in der jeweils gültigen Fassung.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 11
Übergangsregelung

Für Lehrkräfte, die sich am 30. Juni 2013 in der unterrichtspraktischen Ausbildung befunden haben, gilt die Ordnung der Zweiten Katechetischen Prüfung (B II) vom 22. Dezember 1981 (KABl.-EKiBB 1983 S. 83, ABl. EKD 1984 S. 5 Nr. 3) § 2 geändert durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 124).
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
( 2 ) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung treten die Ordnung der Zweiten Katechetischen Prüfung (B II) vom 22. Dezember 1981 (KABl.-EKiBB 1983 S. 83, ABl. EKD 1984 S. 5 Nr. 3) § 2 geändert durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 124), die Ordnung der katechetischen A-Prüfung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Religionsunterricht (A-Prüfungsordnung) vom 23. Februar 1996 (KABl.-EKiBB S. 78) und die Ordnung der Ersten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (1. KLPO) vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 113) außer Kraft.