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Geltungszeitraum von: 10.11.1990

Geltungszeitraum bis: 30.06.2013

Ordnung der Ersten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (1. KLPO)

In der Fassung vom 31. Oktober 1990

(KABl.-EKiBB S. 113)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 17. November 1979 (KABl.-EKiBB S. 140) die nachstehende Ordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

( 1 ) Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Ausbildung für die Befähigung des Kandidaten, Evangelischen Religionsunterricht zu erteilen.
( 2 ) Evangelische Religionslehre kann im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und für das Amt des Studienrats nur als zweites Prüfungsfach gewählt werden.
( 3 ) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Für jede Prüfung wird vom Konsistorium ein Prüfungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Referent der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzender.
  2. zwei Hochschullehrer gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322), von denen einer vom Prüfungskandidaten benannt werden kann.
  3. ein Lehrer, der eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322) und die Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt und der derselben Laufbahn angehören soll, die der Prüfungskandidat anstrebt.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Der Leiter der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung und der für Lehrerprüfungen zuständige Referent des Konsistoriums sind, sofern sie nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Vorsitz führen, berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
( 5 ) Ein Beauftragter des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
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§ 3
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Meldung zur Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre erfolgt gleichzeitig mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung beim Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt.
( 2 ) Die Meldung erfolgt bei der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums. Sie umfasst den Antrag auf Zulassung und folgende Unterlagen:
  1. Lichtbild in Passbildgröße,
  2. Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang,
  3. Versicherung, dass der Prüfungskandidat sich erstmalig zur Prüfung meldet, oder Angaben über bereits früher erfolgte Meldungen,
  4. Kopie der Meldung für das erste Prüfungsfach beim Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt (ohne Anlage),
  5. Reifezeugnis oder Beleg über einen gleichwertigen Bildungsabschluss,
    • im Falle des Amtes des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem zweisemestrigen Sprachkurs mit Schwerpunkt in neutestamentlichem Griechisch oder Hebraicum;
    • im Falle des Amtes des Studienrats: Graecum oder Nachweis von Griechischkenntnissen, die den Anforderungen des Graecums entsprechen, oder Hebraicum,1#
  6. Studienbuch sowie die Leitungsnachweise gemäß Prüfungsanforderungen,
  7. Bescheinigung über ein erfolgreich abgeschlossenes Schulpraktikum von vier Wochen Dauer im Fach Evangelische Religionslehre,
  8. Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Zwischenprüfung im Studium der Evangelischen Theologie für den lehrerausbildenden Bereich,
  9. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachkurse und Praktika,
  10. gegebenenfalls Angabe der Prüfungsbereiche sowie der Wahlgebiete nach § 7 Abs. 2,
  11. gegebenenfalls Benennung des Prüfers gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b.
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§ 4
Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) müssen Angaben über den zeitlichen Umfang und den Titel der Lehrveranstaltungen sowie über die Art und das Thema derjenigen individuellen Studienleistungen enthalten, die die erfolgreiche Teilnahme begründen.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums, nachdem sie vom Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt die Bestätigung eingeholt hat, dass der Prüfungskandidat die Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung erfüllt.
( 2 ) Wer sich ordnungsgemäß gemeldet und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Prüfungsanforderungen erfüllt hat, wird zugelassen.
( 3 ) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 6
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung. Die Prüfungstermine und die Art der mündlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfungskandidaten.
( 2 ) In der Niederschrift über die Prüfung sind aufzunehmen:
  1. das Thema und die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit,
  2. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
  3. das durch den Prüfungsausschuss festgestellte zusammenfassende Urteil,
  4. eine Begründung der Bewertungen und des zusammenfassenden Urteils.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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§ 7
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfung umfasst zwei Prüfungsleistungen in folgender Reihenfolge:
  1. eine schriftliche Aufsichtsarbeit,
  2. eine mündliche Prüfung.
( 2 ) Der Prüfungskandidat kann für die Prüfung fünf Wahlgebiete angeben, davon eines für die schriftliche Prüfung. Die Prüfungsbereiche 1.1, 1.2 und 1.5 sind zu berücksichtigen.
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§ 8
Schriftliche Aufsichtsarbeit

( 1 ) Für die schriftliche Aufsichtsarbeit schlägt ein gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses drei Aufgabenstellungen aus dem Prüfungsbereich vor, den der Prüfungskandidat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 für die schriftliche Prüfung angegeben hat. Die Aufgabenstellungen sollen das diesem Prüfungsbereich zugeordnete Wahlgebiet berücksichtigen. Das Konsistorium stellt davon zwei Aufgabenstellungen dem Prüfungskandidaten zur Wahl. Die Aufgabenstellungen sollen den Bestimmungen über die Wahlgebiete in den Prüfungsanforderungen entsprechen.
( 2 ) Formen der Aufsichtsarbeit sind vor allem Textanalyse und –interpretation sowie Abhandlungen.
Bei der Exegese biblischer Text ist der Rückgriff auf den Originaltext geboten, sofern entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
( 3 ) Zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit steht eine Arbeitszeit von vier Stunden zur Verfügung. Über Zeit, Ort und Aufsicht entscheidet die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums.
( 4 ) Der Vorsitzende beauftragt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung der Aufsichtsarbeit, und zwar in der Regel das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit vorgeschlagen hat. Das beauftragte Mitglied verfasst ein schriftliches Gutachten und schlägt die Bewertung der Prüfungsleistung gemäß § 10 vor. Unter Berücksichtigung des Gutachtens und des Bewertungsvorschlages entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistung.
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§ 9
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf fachwissenschaftliche und auf didaktische Fragestellungen. Sie dauert etwa 60 Minuten.
( 2 ) Der Prüfungskandidat wird in der Regel einzeln geprüft. Auf Antrag sind Prüfungen in Gruppen bis zu drei Kandidaten möglich, wobei die Dauer der Prüfung für jeden einzelnen Kandidaten nicht unter der in Absatz 1 genannten liegen darf und die Beurteilung der Einzelleistung gewährleistet sein muss.
( 3 ) In der Prüfung sollen die für Unterricht und Erziehung bedeutsamen Gegenstände und ihre wissenschaftliche Problematik angemessenes Gewicht haben.
( 4 ) In der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsbereiche 1.1, 1.2 und 1.5 in jedem Falle zu berücksichtigen, sofern sie nicht für die Aufsichtsarbeit gewählt worden sind.
( 5 ) Der Prüfungskandidat soll nachweisen können, dass er über das erforderliche Grundwissen verfügt, die Forschungsprobleme im jeweiligen Prüfungsbereich kennt, kontroverse wissenschaftliche Auffassungen selbstständig zu beurteilen weiß und die facheigenen Methoden sicher anzuwenden versteht. In der Regel ist von einem Text oder einer größeren Aufgabe auszugehen. Werden exegetische Arbeitsschritte in die Prüfung einbezogen, ist der Rückgriff auf den Originaltext geboten. Dem Prüfungskandidat ist Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu äußern, jedoch dürfen Gegenstand des Prüfungsgesprächs nicht ausschließlich die Wahlgebiete sein.
( 6 ) Gäste dürfen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten, und weder der Prüfungskandidat noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, bei der mündlichen Prüfung zuhören.
( 7 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistung.
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§ 10
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3,0) =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4,0) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(6,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Es können folgende Zwischennoten erteilt werden:
1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.
Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln sind mit einer schlechteren Note als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten.
( 2 ) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet worden sind.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss fasst die Ergebnisse der beiden Prüfungsleistungen zusammen, wobei die mündliche Prüfung doppelt gewertet wird. Die Zusammenfassung erfolgt durch die Feststellung des bis auf zwei Stellen hinter dem Komma errechneten arithmetischen Mittels.
( 4 ) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird als mit „sehr gut bestanden“, „gut bestanden“, „befriedigend bestanden“ oder „bestanden“ bezeichnet. Dabei entsprechen die gemäß Absatz 3 Satz 2 gebildeten arithmetischen Mittel folgenden Gesamtergebnissen:
1,0–1,49
=
„sehr gut bestanden“,
1,5–2,49
=
„gut bestanden“,
2,5–3,49
=
„befriedigend bestanden“,
3,5–4,0
=
„bestanden“.
( 5 ) Der Prüfungskandidat kann in unmittelbarem Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ihm die Mängel und Vorzüge seiner Prüfungsleistungen vom Vorsitzenden oder von einem anderen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied dieses Prüfungsausschusses eröffnet werden.
( 6 ) Dem Prüfungskandidaten kann auf sein Verlangen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Beurteilung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gewährt werden.
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§ 11
Rücktritt, Säumnis

( 1 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung genehmigt werden. Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im Krankheitsfall kann die Vorlage des Zeugnisses eines Arztes verlangt werden, der vom Konsistorium benannt wird. Tritt der Prüfungskandidat ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines genehmigten Rücktritts bestimmt die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums die neuen Prüfungstermine.
( 2 ) Versäumt der Prüfungskandidat schuldhaft einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Versäumt der Prüfungskandidat ohne eigenes Verschulden einen Prüfungstermin, so wird ein neuer Prüfungstermin festgesetzt.
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§ 12
Ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Vor Beginn der Prüfung ist der Prüfungskandidat darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind.
( 2 ) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder beider Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Auch nachdem die Prüfung abgelegt ist, kann sie für nicht bestanden erklärt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung ist nur bis zum ordnungsgemäßen Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Abschluss der Prüfung zulässig.
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§ 13
Zeugnis und Bescheid

( 1 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die vorläufige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem zusammenfassenden Urteil über die Prüfung.
( 2 ) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Gleichzeitig ist die Entscheidung nach § 14 bekannt zu geben.
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§ 14
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertete Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Prüfungskandidaten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Ist die Prüfung wegen Täuschung oder Täuschungsversuch für „nicht bestanden“ erklärt worden, so ist sie vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den frühesten Meldetermin für die Wiederholungsprüfung. Die Meldung ist innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides gemäß § 13 Abs. 2 einzureichen. Wird die Meldefrist schuldhaft versäumt oder die Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit ausreichend bewertet, so ist die Kirchliche Prüfung nicht bestanden und eine Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre nicht erteilt. Das Ergebnis geht dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt zu.
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§ 15
Erweiterungsprüfung

( 1 ) Wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – oder für das Amt des Studienrats bestanden hat, kann sich im Fach Evangelische Religionslehre als weiterem Fach prüfen lassen und die vorläufige Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht erwerben.
( 2 ) Verfahren und Anforderungen für diese Erweiterungsprüfung richten sich sinngemäß nach der vorliegenden Prüfungsordnung.
( 3 ) Hat der Prüfungskandidat die Erweiterungsprüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die vorläufige Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht.
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§ 16
(Inkrafttreten)

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§ 17
Übergangsbestimmung

Wer vor dem 1. Februar 1983 sein Studium mit dem Ziel der Ablegung der Ersten Kirchlichen Prüfung für ein Lehramt begonnen hat, kann wählen, ob er nach den Vorschriften der Ordnung der Ersten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt des Studienrats vom 11. Januar 1983 oder nach den vorher geltenden Ordnungen die Prüfung ablegen will. Die Anwendung der §§ 2 und 10 dieser Prüfungsordnung bleibt von dieser Wahl unberührt.
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Prüfungsanforderungen
für die Erste Kirchliche Prüfung für das Amt des Lehrers
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern –
und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (1. KLPO)

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A.
Prüfungsbereiche

1.1
Biblische Wissenschaften
1.2
Systematische Theologie
1.3
Kirchengeschichte
1.4
Religionswissenschaften
1.5
Religionspädagogik
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B.
Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 60 Semesterwochenstunden.
Mindestens zwei Fachsemester soll der Prüfungskandidat an der Kirchlichen Hochschule Berlin oder an einer Hochschule des Landes Berlin studiert haben.
Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Seminarveranstaltungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 4 der Prüfungsordnung zu belegen. Die Leistungsnachweise sollen die in den Prüfungsinhalten (C) gestellten Anforderungen angemessen berücksichtigen. Dabei müssen die einzelnen Prüfungsbereiche in folgender Weise berücksichtigt sein:
Biblische Wissenschaften
4 SWS
Systematische Theologie
2 SWS
Kirchengeschichte
2 SWS
Religionswissenschaften
2 SWS
Religionspädagogik
2 SWS
Drei Leistungsnachweise müssen die Teilnahme an Hauptseminaren bescheinigen, davon einer an einem religionspädagogischen Hauptseminar.
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C.
Prüfungsinhalte

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1.0
Disziplinübergreifende Anforderungen

Der Bewerber soll fähig sein, Aspekte und Prozesse der gegenwärtigen kirchlichen, religiösen und gesellschaftlichen Situation von der christlichen Botschaft her zu durchdenken und von verschiedenen theologischen Disziplinen aus zu beleuchten. Das setzt voraus
  • Vertrautheit mit theologischer Begriffs- und Urteilsbildung sowie mit Grundzügen und Aufbau theologischer Argumentationen,
  • Überblick für die Aufgabengebiete und Zielsetzungen der einzelnen theologischen Disziplinen,
  • Fähigkeit, die jeweils grundlegenden Methoden zur Bearbeitung fachtypischer Probleme und Aufgaben anzuwenden.
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Grund- und Überblickswissen

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1.1
Biblische Wissenschaften

Kenntnis alttestamentlicher Bibelkunde im Grundriss,
Kenntnis grundlegender Daten der Geschichte Israels in biblischer Zeit,
Kenntnis grundlegender Themen des Pentateuch und der prophetischen Bücher,
Kenntnis neutestamentlicher Bibelkunde im Grundriss,
Kenntnis grundlegender Daten der Geschichte des Urchristentums in ihrem Zusammenhang mit der Geschichte Israels und mit dem Römischen Reich,
Kenntnis grundlegender Themen synoptischer, johanneischer und paulinischer Theologie.
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1.2
Systematische Theologie

Kenntnis in Dogmatik:
wichtige Lehrstücke wie Gotteslehre, Christologie und Rechtfertigungslehre,
Kenntnis eines neueren Entwurfs,
Überblick über die Theologiegeschichte des 20. Jahrhunderts.
Kenntnisse in Ethik:
verschiedene Ansätze der Ethik,
mindestens ein inhaltlicher Fragenkreis, gegebenenfalls unter Berücksichtigung kirchlicher Stellungnahmen;
Kenntnisse von exemplarischen Fragestellungen im Überschneidungsfeld von Theologie, Philosophie und anderen Wissenschaften.
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1.3
Kirchengeschichte

Kenntnis von Entwicklungslinien, wesentliche Daten, Personen und Problemen der Kirchengeschichte, wie
Entstehung der Kirche und des Dogmas,
Hauptkonfessionen nach Lehre und Leben,
Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
Geschichte des christlich-jüdischen Verhältnisses.
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1.4
Religionswissenschaften

Kenntnisse religionswissenschaftlicher Grundfragen und Hauptbegriffe,
Kenntnis von Grundzügen der Religionsgeschichte im Umfeld der Bibel,
Kenntnis einer Weltreligion in ihren Grundzügen,
Kenntnis von Hauptproblemen im Verhältnis des Christentums zu nichtchristlichen Religionen und Weltanschauungen.
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1.5
Religionspädagogik

Kenntnis von Grundzügen aus der Entwicklung des Verhältnisses von Kirche und Schule (einschließlich Rechtsrahmen für den Religionsunterricht),
Kenntnis grundlegender religionspädagogischer Konzeptionen aus dem 20. Jahrhundert,
Kenntnis pädagogischer Implikationen theologischer Anthropologie,
Kenntnis anthropologischer Voraussetzungen von Lern- und Bildungstheorien,
Kenntnis der Bedingungsfaktoren außerschulischer und schulischer religiöser Sozialisation.
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2.0
Schwerpunktwissen

Fähigkeit zur selbstständigen Erarbeitung und Darstellung begrenzter Probleme aus den verschiedenen Disziplinen,
Vertrautheit mit Details, Fragestellungen und Lösungsansätzen dieser Probleme,
Kenntnis einschlägiger – auch kontroverser – Spezialliteratur.
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D.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete sind im Umfang so zu wählen, dass sie zu der inhaltlichen Breite der Prüfungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies ist immer dann gegeben, wenn einer der Kenntnisbereiche aus C.1.1 bis C.1.5 als Wahlgebiet benannt wird. Es sind jedoch auch andere, nicht genannte Kenntnisbereiche wählbar, sofern sie sich im Umfang mit diesen vergleichen lassen.
Wahlgebiete sollen auf eine intensive Auseinandersetzung in entsprechenden Lehrveranstaltungen zurückzuführen sein. Die Anforderungen in den Wahlgebieten ergeben sich aus der Bestimmung über das Schwerpunktwissen (C. 2.0).
Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.

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1 ↑ Für Prüfungskandidaten, die ihr Studium vor dem 25. September 1986 begonnen haben, gilt § 3 Abs. 2 Nr. 6 in der Fassung der Ordnung vom 11. Januar 1983: „Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch oder Hebräisch“.