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Kirchengesetz über die Diakoniestationen

Vom 5. Mai 1996

(KABl.-EKiBB S. 112)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Dienst der Diakoniestationen ist Teil der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne des Diakoniegesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1994 (KABl.-EKiBB 1995 S. 3). Diakoniestationen sind gemeindenahe Einrichtungen, die die Bevölkerung mit ambulanten gesundheits- und sozialpflegerischen Diensten versorgen.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestationen nehmen ihren Dienst an den Patientinnen und Patienten so wahr, dass darin die Liebe Gottes und die Zuwendung Jesu Christi zu den Kranken und Hilfsbedürftigen zum Ausdruck kommt. Die örtliche Kirchengemeinde, insbesondere die Pfarrerin oder der Pfarrer, bestärkt und unterstützt sie darin.
( 3 ) Erfahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation von Gesprächsbedarf oder seelsorgerlichen Anliegen der Patientinnen und Patienten, so informieren sie darüber die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, die Aufgaben im Besuchsdienst wahrnehmen, unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Datenschutzes.
( 4 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, auf deren Gebiet sich eine Diakoniestation befindet, sorgen dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation sowie deren Patientinnen und Patienten zur Teilnahme am Gemeindeleben eingeladen werden.
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§ 2

( 1 ) Diakoniestationen können von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Regionalen Diakonischen Werken oder anderen rechtlich selbstständigen Trägern, die Mitglieder im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. sind, eingerichtet werden.
( 2 ) Diakoniestationen sollen von rechtlich selbstständigen Trägern des privaten Rechts betrieben werden. Wenn mehrere rechtlich selbstständige Träger eine Diakoniestation gemeinsam betreiben wollen, geschieht dies in Form einer selbstständigen Einrichtung des privaten Rechts. Außerdem ist das Betreiben einer Diakoniestation als rechtlich unselbstständiger Teil einer bereits bestehenden rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtung möglich.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dem der gewählten Rechtsform entsprechenden Gründungsstatut (Satzung, Vertrag). Dieses muss die Beachtung der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sicherstellen, die angemessene Beteiligung der kirchlichen Träger im Leitungsorgan vorsehen und darf nicht gegen Bestimmungen der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg verstoßen.
( 4 ) Natürliche Personen können Mitglieder des Trägers der Diakoniestation sein. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt; über Ausnahmen entscheidet das Konsistorium im Rahmen der Genehmigung des Gründungsstatuts.
( 5 ) Auch für die Diakoniestationen, die gemäß Absatz 2 Satz 3 betrieben werden, muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes Beachtung finden.
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§ 3

( 1 ) Bei der Bildung von Diakoniestationen ist darauf zu achten, dass das Einzugs- und Betreuungsgebiet einer anderen Diakoniestation nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Sofern in einem bestimmten Gebiet bereits eine Diakoniestation besteht, darf dort eine weitere nur mit Einwilligung der beteiligten Kreiskirchenräte und des zuständigen Fachverbandes im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. eingerichtet werden.
( 3 ) Diakoniestationen und andere kirchliche Anbieter ambulanter Dienste sollen ihre Leistungen in Abstimmung mit dem Fachverband einvernehmlich anbieten.
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§ 4

( 1 ) Die Träger der Diakoniestationen arbeiten als Mitglieder des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. in dessen zuständigem Fachverband mit.
( 2 ) In einer Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. wird geregelt, welche Aufgaben der Fachverband für die Diakoniestationen wahrnimmt und in welcher Weise § 3 Beachtung findet. Die Vereinbarung muss festlegen, dass das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. den Träger einer Diakoniestation erst nach Genehmigung seiner Satzung gemäß § 8 Abs. 1 als Mitglied aufnehmen darf und dass der Fachverband ausschließlich für die Diakoniestationen tätig wird, die unter Beachtung der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes betrieben werden.
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§ 5

( 1 ) Zur Sicherung ausreichender Betriebsmittel, zur Vorbeugung gegen wirtschaftliche Risiken und zur Sicherung notwendiger Investitionsmaßnahmen bilden die Diakoniestationen Rücklagen in Höhe von mindestens 20 %, höchstens jedoch 50 % des Jahresumsatzes oder des jährlichen Haushaltsvolumens im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes oder des Haushaltsplanes sind entsprechende Zuführungen zu berücksichtigen.
( 2 ) Die in Form privaten Rechts betriebenen Diakoniestationen bilden aus ihren Mitteln einen Ausgleichsfonds für gemeinsame Aufgaben und besondere Hilfen. In diesen Ausgleichsfonds werden die Mittel des gemäß § 2 der Rechtsverordnung über die Finanzierung der Diakoniestationen vom 6. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 170) bestehenden Ausgleichsfonds überführt. Die Mittel werden für Investitions-, Übergangs- und Anpassungshilfen verwendet, um eine angemessene am kirchlichen Auftrag orientierte Ausstattung der Diakoniestationen zu unterstützen. Aus den Mitteln können insbesondere Liquiditätshilfen, Übergangs- und Anpassungshilfen bei Veränderungen der Trägerstruktur, Starthilfen zu den Betriebskosten für diakonische Sonderprojekte, Investitionshilfen für Umbaumaßnahmen und Finanzierungshilfen für gemeinsame Aufgaben und Maßnahmen der Diakoniestationen gewährt werden. Das Nähere, insbesondere Ein- und Auszahlung der Fondsmittel unter Beteiligung des Fachverbandes, regelt die Kirchenleitung in einer Rechtsverordnung.
( 3 ) Die geprüfte Jahresrechnung der Diakoniestation ist dem Fachverband jährlich vorzulegen.
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§ 6

Wird eine Diakoniestation als rechtlich unselbstständige Einrichtung einer kirchlichen Körperschaft geführt, muss für sie ein eigener Haushalts- und Stellenplan aufgestellt werden, der vor Inkrafttreten durch den Fachverband geprüft und durch das Konsistorium genehmigt werden muss. Dadurch wird keine finanzielle Verantwortung des Fachverbandes und der Landeskirche für die Diakoniestation begründet.
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§ 7

( 1 ) Der Beschluss zur Auflösung einer Diakoniestation ist dem Konsistorium unverzüglich anzuzeigen. Vor Beschlussfassung ist der Fachverband zu hören. Im Gründungsstatut sind für den Fall der Auflösung Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung zu treffen.
( 2 ) Falls eine kirchliche Körperschaft aus dem Träger einer Diakoniestation ausscheidet, findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. In diesem Fall haftet die ausscheidende Körperschaft für die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen weitere zwei Jahre lang mit, soweit die entsprechenden Kosten nicht aus vorhandenen Mitteln der Diakoniestation bestritten werden können.
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§ 8

( 1 ) Satzungen, Ordnungen und Verträge zur Errichtung einer Diakoniestation, an denen kirchliche Einrichtungen oder Körperschaften im Rahmen dieses Kirchengesetzes beteiligt sind, sowie deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kirchenaufsichtlich genehmigte Satzungen, Ordnungen und Verträge bleiben unberührt.
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§ 9

( 1 ) Diakoniestationen, die nach dem Kirchengesetz über die Diakoniestationen vom 26. April 1986 (KABl.-EKiBB S. 57; geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 1987, KABl.-EKiBB S. 113) als rechtlich unselbstständiger Trägerverbund mehrerer Kirchengemeinden bestehen, sollen bis zum 31. Dezember 1998 in eine rechtlich selbstständige Einrichtung privaten Rechts überführt werden.
( 2 ) Die öffentlich-rechtlichen Verbände nach dem in Absatz 1 bezeichneten Kirchengesetz sollen bis zum 31. Dezember 1998 ihre Umwandlung in eine rechtlich selbstständige Einrichtung privaten Rechts beschließen und die Aufhebung der Körperschaft beim Konsistorium beantragen. Falls ein solcher Antrag nicht fristgerecht vorliegt, soll das Konsistorium die Aufhebung nach Anhörung der Beteiligten einleiten.
( 3 ) Wird anstelle der Umwandlung nach Absatz 1 oder 2 die Auflösung der Diakoniestation in Aussicht genommen, ist die Einrichtung einem vom Fachverband innerhalb von sechs Monaten vorzuschlagenden Träger nach § 2 Abs. 1 zur Übernahme anzubieten. Die Auflösung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 außer Kraft, insbesondere:
  • das Kirchengesetz über die Diakoniestationen vom 26. April 1986 (KABl.-EKiBB S. 57; geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 1987, KABl.-EKiBB S. 113),
  • das Kirchengesetz über zentrale Aufgaben für die Diakoniestationen vom 17. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 139),
  • die Rechtsverordnung über die Finanzierung der Diakoniestationen vom 6. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 170) mit Ausnahme von deren § 2 Abs. 2 und 3, der in Kraft bleibt, bis eine Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 dieses Kirchengesetzes in Kraft tritt,
  • § 1 der Rechtsverordnung über die Mindest- und Höchstbestände der Rücklagen von Diakoniestationen und Kirchhöfen vom 20. Dezember 1988 (KABl.-EKiBB 1989 S. 6; geändert durch Rechtsverordnung vom 24. April 1990, KABl.-EKiBB S. 58).
( 2 ) Für noch nicht gemäß § 9 umgewandelte Diakoniestationen gelten die Vorschriften in Abschnitt III und Abschnitt V – mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 – des Kirchengesetzes über die Diakoniestationen vom 26. April 1986 (KABl.-EKiBB S. 57; geändert durch Kirchengesetz vom 14. November 1987, KABl.-EKiBB S. 113). Diese Stationen können befristet bis zum 31. Dezember 1998 an dem Ausgleichsfonds nach§ 5Abs. 2 beteiligt werden.