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Geltungszeitraum von: 01.12.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG)

Vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), § 12 Abs. 3
angefügt durch Kirchengesetz vom 16. November 2006

(KABl. S. 158)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat unter Beachtung von Artikel 72 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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1. Abschnitt
Grundsatz

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§ 1
Grundsatz

(1) Die Kirchlichen Verwaltungsämter leisten einen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem sie Dienstleistungen für Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen und Werke erbringen.
(2) Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden werden in Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen.
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§ 2
Rechtsträger

Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes ist ein Kirchenkreisverband nach Artikel 64 Satz 3 der Grundordnung. In Ausnahmefällen kann das Konsistorium zulassen, dass ein Kirchenkreis Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes ist, wenn die in § 13 genannten Anforderungen erfüllt sind.
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2. Abschnitt
Kirchenkreisverbände

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§ 3
Errichtung eines Kirchenkreisverbandes

(1) Die Errichtung eines Kirchenkreisverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch das Konsistorium nach Anhörung der beteiligten Kirchenkreise beschlossen.
(2) Der Kirchenkreisverband führt ein Siegel. Er hat seinen Sitz am Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
(3) Die Verbandssatzung und deren Änderung, die übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirchenkreise voraussetzen, bedürfen der Genehmigung durch das Konsistorium. Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung, welche Bestimmungen die Verbandssatzung des Kirchenkreisverbandes mindestens enthalten muss.
(4) Das Konsistorium stellt die Errichtung des Kirchenkreisverbandes und den Zeitpunkt seines Entstehens durch eine Errichtungsurkunde fest. Die Errichtungsurkunde und die Verbandssatzung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht, ebenso die Änderung der Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband und die Änderung der Verbandssatzung.
(5) Für die Führung der Geschäfte des Kirchenkreisverbandes und die Aufsicht des Konsistoriums gegenüber dem Kirchenkreisverband sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Kirchenkreise entsprechend anwendbar.
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§ 4
Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband

(1) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, Mitglied eines Kirchenkreisverbandes zu werden, sofern nicht ein Fall des § 2 Satz 2 vorliegt. Die Kirchenkreise entscheiden, zu welchem Kirchenkreisverband sie gehören wollen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(2) Für die Änderung der Mitgliedschaft im Kirchenkreisverband gilt Absatz 1 entsprechend. Wenn bei einer Vereinigung von Kirchenkreisen bis zur Entscheidung über die Vereinigung kein Einvernehmen über die Zuordnung des vereinigten Kirchenkreises zu einem Kirchenkreisverband erzielt worden ist, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der betroffenen Kirchenkreise und der betroffenen Vorstände der Kirchenkreisverbände über die künftige Zugehörigkeit.
(3) Wenn ein Kirchenkreis Rechtsträger oder Mitglied des Rechtsträgers eines nach § 16 aufzulösenden Kirchlichen Verwaltungsamtes ist, muss er gemäß Absatz 1 Mitglied eines anderen Kirchenkreisverbandes werden. Der Beitritt zum Kirchenkreisverband muss spätestens zeitgleich mit der Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamtes erfolgen. Trifft der Kirchenkreis keine Entscheidung über seine Mitgliedschaft in einem Kirchenkreisverband, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung aller Beteiligten über die künftige Zugehörigkeit.
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§ 5
Organ des Kirchenkreisverbandes

(1) Organ des Kirchenkreisverbandes ist der Vorstand. Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet mindestens zwei Mitglieder in den Vorstand, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten oder ein Mitglied der kollegialen Leitung. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den ersten und eines für den zweiten stellvertretenden Vorsitz. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(2) Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden.
(3) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses oder, wenn ein geschäftsführender Ausschuss nicht gebildet wurde, ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr. Näheres regelt die Verbandssatzung.
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§ 6
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes und Finanzierung

(1) Rechtsträgerschaft, Betrieb und Unterhaltung des Kirchlichen Verwaltungsamtes sind Aufgabe des Kirchenkreisverbandes. Darüber hinaus kann der Kirchenkreisverband im Auftrag der beteiligten Kirchenkreise weitere gemeinsame Aufgaben übernehmen; diese Aufgaben des Kirchenkreisverbandes müssen in der Verbandssatzung bestimmt werden. Sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben in den Kirchenkreisen von dem Kirchenkreisverband angestellt werden, muss dies in der Verbandssatzung vorgesehen sein. Soll der Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich nicht auf alle beteiligten Kirchenkreise erstrecken, muss vor der Anstellung eine Entscheidung über die Finanzierung und den Einsatzbereich getroffen werden.
(2) Die Finanzierung der nach Absatz 1 Satz 2 übernommenen Aufgaben des Kirchenkreisverbandes erfolgt durch die beteiligten Kirchenkreise. Diese schließen darüber eine Vereinbarung, soweit in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine Regelung über die Finanzierung der weiteren Aufgaben getroffen wird.
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§ 7
Auflösung des Kirchenkreisverbandes

Ein Kirchenkreisverband kann aufgelöst werden, wenn das Kirchliche Verwaltungsamt, dessen Rechtsträger er ist, gemäß § 16 aufgelöst werden muss. Über die Auflösung beschließt das Konsistorium nach Anhörung des Vorstandes des Kirchenkreisverbandes und der dem Kirchenkreisverband angehörenden Kirchenkreise. Die Auflösung darf nur erfolgen, wenn die Vermögensauseinandersetzung und die Rechtsnachfolge geregelt sind. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
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3. Abschnitt
Kirchliche Verwaltungsämter

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§ 8
Regelaufgaben

(1) Die folgenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) der Kirchenkreise und Kirchengemeinden werden von den Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen. Die Erledigung der Regelaufgaben wird durch das Kirchensteuernettoaufkommen gemäß § 9 Abs. 1 und durch Kostenbeiträge gemäß § 9 Abs. 2 finanziert.
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
  6. Personalverwaltung, soweit die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
  7. Personalverwaltung, soweit nicht unter Nummer 6 erfasst, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
  8. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  9. Verwaltung von nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, insbesondere Friedhöfen und Diakoniestationen,
  10. Verwaltung von Kindertageseinrichtungen,
  11. Verwaltung von Projekten, die überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden,
  12. Verwaltung von Projekten, die nicht überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden (zum Beispiel Bauprojekte),
  13. Führung von Baukassen,
  14. Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
  15. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören,
  16. EDV-Koordination im Bereich des Kirchenkreisverbandes,
  17. Finanzbearbeitung der Arbeitsstellen für Religionsunterricht.
(2) Kirchenkreise und Kirchengemeinden können einzelne der in Absatz 1 genannten Aufgaben ausnahmsweise durch eigene berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen lassen. Die Übernahme der Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des Kirchlichen Verwaltungsamtes; das Kirchliche Verwaltungsamt ist vorher anzuhören. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Die Gesamtverantwortung für die übertragenen Aufgaben bleibt beim Kirchlichen Verwaltungsamt. Der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes muss geeignete Maßnahmen treffen, die diesem die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung ermöglichen.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 5 und 7 sowie Nummer 9 genannten Aufgaben mit Ausnahme der Verwaltung der Friedhöfe können Kirchengemeinden und Kirchenkreise ausnahmsweise auch durch Dritte wahrnehmen lassen. Die Übertragung auf Dritte darf nur erfolgen, wenn die Kirchengemeinden oder Kirchenkreise den Nachweis erbringen, dass diese die Aufgaben wirtschaftlicher und effizienter als das Kirchliche Verwaltungsamt erledigen. Die Kirchengemeinden oder Kirchenkreise haben darüber einen Beschluss zu fassen und diesen dem Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes zuzuleiten. Dem Beschluss sind Unterlagen über die Wirtschaftlichkeit und Effizienz beizulegen. Der Beschluss bedarf bei Kirchengemeinden der Zustimmung des Kreiskirchenrates, bei Kirchenkreisen der des Konsistoriums.
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§ 9
Finanzierung

(1) Für die Finanzierung der Kirchlichen Verwaltungsämter erhalten die Kirchenkreise vier vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens zur Deckung der Kosten für die Erledigung der Regelaufgaben gemäß § 8 Abs. 1. Fünf vom Hundert dieses Betrages dienen zur anteiligen Finanzierung der Verwaltung der Kindertageseinrichtungen; die Beträge werden als Pauschale pro Platz ausgezahlt. Das Nähere, insbesondere das Berechnungsverfahren für die Aufteilung der Mittel auf die Kirchenkreisverbände oder Kirchenkreise auf der Grundlage der Anteilsverordnung und das Auszahlungsverfahren, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(2) Die Satzung der Rechtsträger der Kirchlichen Verwaltungsämter soll grundsätzliche Regelungen über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Erledigung der in § 8 Absatz 1 Nr. 2, 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 17 genannten Aufgaben vorsehen.
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§ 10
Auftragsaufgaben

Kirchliche Verwaltungsämter können mit Zustimmung ihres Rechtsträgers weitere Aufgaben für kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Werke übernehmen. Die Bedingungen im Einzelnen, insbesondere auch die Höhe der Kostenbeiträge, sind vor Übernahme der Aufgabe in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen.
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§ 11
Gehaltsabrechnung

(1) Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden sollen die Gehaltsabrechnung ihrer beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt) der Landeskirche durchführen lassen.
(2) Kirchenkreise und Kirchengemeinden können nach Anhörung des Konsistoriums die Inanspruchnahme der Dienste der ZGASt mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende beendigen. Im Fall der Beendigung nehmen sie die Gehaltsabrechnung durch eigene berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, übertragen die Gehaltsabrechnung nach Maßgabe des § 10 einem Kirchlichen Verwaltungsamt oder lassen die Gehaltsabrechnung von Dritten vornehmen. Eine Beendigung der Inanspruchnahme der Dienste der ZGASt ist nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gehaltsabrechnung wirtschaftlicher und effizienter als durch die ZGASt erledigt werden kann und der Zugriff der Landeskirche auf die für ihre Arbeit erforderlichen Datenbestände jederzeit gewährleistet ist.
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§ 12
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft

(1) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Körperschaften in deren Auftrag.
(2) Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Jede Körperschaft ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
(3) Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse und Handlungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft darauf hin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, und teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit.
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§ 13
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung der Kirchlichen Verwaltungsämter muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. Die Verwaltungsämter müssen durch die zur Verfügung stehenden Kirchensteuermittel, durch Kostenbeiträge und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
(2) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 14
Anstellung

(1) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes werden von dessen Rechtsträger im Rahmen des Stellenplans angestellt.
(2) Vor Übertragung der Funktion oder Anstellung der Leiterin oder des Leiters des Kirchlichen Verwaltungsamtes ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium herzustellen. Kann das Einvernehmen zwischen dem Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes und dem Konsistorium nicht hergestellt werden, entscheidet die Kirchenleitung, ob das Einvernehmen als hergestellt gilt. Vor Herstellung des Einvernehmens darf eine Anstellung nicht erfolgen und dürfen der Vorstand des Rechtsträgers des Kirchlichen Verwaltungsamtes und die Kreiskirchenräte die durch oder aufgrund eines Kirchengesetzes übertragenen Genehmigungsbefugnisse nicht delegieren. Das Konsistorium bestimmt in diesem Fall, welche berufliche Mitarbeiterin oder welcher berufliche Mitarbeiter diese Funktion übernimmt.
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§ 15
Arbeitsgemeinschaft

Die Leiterinnen und Leiter der Kirchlichen Verwaltungsämter bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Sie dient der gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Vor landeskirchlichen Entscheidungen, die die Grundsätze der Arbeit der Verwaltungsämter betreffen, ist die Arbeitsgemeinschaft anzuhören.
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§ 16
Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamts

(1) Wenn durch den Rechtsträger eines Kirchlichen Verwaltungsamtes nicht mehr sichergestellt werden kann, dass die in § 8 genannten Aufgaben für die angeschlossenen Körperschaften ordnungsgemäß und wirtschaftlich entsprechend den in § 13 genannten Anforderungen erledigt werden, muss das Kirchliche Verwaltungsamt spätestens mit Beginn des übernächsten Rechnungsjahres aufgelöst werden.
(2) Den Beschluss über die Auflösung fasst der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes. Fasst er den Beschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht, kann das Konsistorium nach Anhörung des Rechtsträgers des Kirchlichen Verwaltungsamtes und der beteiligten Kirchenkreise den Beschluss ersetzen. Die Auflösung des Kirchlichen Verwaltungsamtes darf erst erfolgen, wenn die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der beteiligten Kirchenkreise in anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern gewährleistet ist. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.
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4. Abschnitt
Weitere Vorschriften

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§ 17
Reformierte Kirchenkreise

Die Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben übertragen die reformierten Kirchenkreise und ihre Kirchengemeinden einem Kirchlichen Verwaltungsamt ihrer Wahl. Dazu treffen sie mit dessen Rechtsträger eine Vereinbarung über die Anerkennung der Satzung und den zu leistenden Beitrag zur Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamtes. § 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 18
Sicherstellung der Zusammenarbeit

Soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter und zu einer sachgemäßen Zusammenarbeit mit der Landeskirche einheitlicher Verfahren bedarf, regelt die Kirchenleitung nach Anhörung der Rechtsträger der Kirchlichen Verwaltungsämter Näheres durch Rechtsverordnung.
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§ 19
Aufsicht, Verwaltungsrechtsweg

(1) Die Fachaufsicht in Angelegenheiten der Wirtschaftsführung üben die jeweiligen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke aus. Dazu benennen sie Beauftragte.
(2) Die Rechtsaufsicht obliegt dem Konsistorium.
(3) Gegen die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes steht der kirchliche Verwaltungsrechtsweg offen. Klagen gegen die vorgenannten Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen findet eine gerichtliche Überprüfung nicht statt.
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§ 20
Bestehende Kirchenkreisverbände

Die Satzungen bestehender Kirchenkreisverbände, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes anzupassen.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der regionalen Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 3) außer Kraft.