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Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung

In der Fassung vom 1. Dezember 2008 (KABl. S. 208), geändert durch Rechtsverordnung vom 26. Februar 2016

(KABl. S. 38)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Nummer 1 der Ordnung des Theologischen Prüfungswesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ThPO) vom 5. November 2004 (KABl. S. 214) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Prüfung

Die Erste Theologische Prüfung schließt das Studium der Evangelischen Theologie im Pfarramtsstudiengang ab und ist eine Voraussetzung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den Pfarrdienst der Kirche. In der Ersten Theologischen Prüfung stellen die zu Prüfenden den Ertrag ihres bisherigen Studiums dar und weisen durch Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ihre Qualifikation, selbstständig theologisch arbeiten zu können, nach.
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§ 2
Regelstudienzeit

( 1 ) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung 12 Semester. Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus
  1. zwei Semestern für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen,
  2. neun Semestern für das Studium der Evangelischen Theologie und
  3. einem Prüfungssemester.
( 2 ) Für das Erlernen von Griechisch und Latein werden in der Regel je zwei, für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt.
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§ 3
Termine, Meldung und Zulassung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel jährlich zweimal, als Prüfungsdurchgang im Frühjahr und als Prüfungsdurchgang im Herbst, statt. Die Studierenden der Theologie, die die Erste Theologische Prüfung ablegen wollen, melden sich schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt an. Die Meldung zum Frühjahrstermin muss bis zum 1. September des Vorjahres, die Meldung zum Herbsttermin bis zum 1. März des Jahres beim Theologischen Prüfungsamt eingehen und die Erklärung enthalten, ob bereits an einer anderen Evangelisch-Theologischen Fakultät, an einem anderen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule die Meldung zu einer Abschlussprüfung des Studienganges Evangelische Theologie erfolgt ist. Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon im Prüfungsamt vorliegen:
  1. Tabellarischer Lebenslauf;
  2. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche;
  3. Taufschein und Nachweis der Zulassung zum Abendmahl;
  4. Reifezeugnis oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung;
  5. Zeugnisse über die ausreichenden Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch;
  6. Studienbuch;
  7. Zeugnis der Zwischenprüfung (entsprechend der geltenden EKD-Rahmenordnung für die Zwischenprüfung);
  8. Studiennachweise aus den Fächern
    • Altes Testament,
    • Neues Testament,
    • Kirchengeschichte und
    • Systematische Theologie:
    • jeweils Nachweise über die Teilnahme an mindestens je einem Hauptseminar sowie Leistungsnachweise über die erfolgreiche Anfertigung von Seminararbeiten; hiervon müssen drei Leistungsnachweise für eine Hauptseminararbeit erteilt sein; der vierte kann sowohl auf einer Haupt- als auch auf einer Proseminararbeit basieren;
  9. Studiennachweise aus dem Fach Praktische Theologie:
    Nachweis über die Teilnahme an einem homiletischen und einem religionspädagogischen Seminar (hiervon muss eines ein Hauptseminar sein) sowie Leistungsnachweise über die erfolgreiche Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs, hiervon eines von beiden als Hauptseminararbeit;
  10. Nachweis über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht-christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung (benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung);
  11. Nachweis der erfolgreich abgelegten Bibelkundeprüfung im Alten und Neuen Testament;
  12. Nachweise über ein Gemeinde- und ein Diakoniepraktikum;
  13. gegebenenfalls Nachweise über die während des Studiums vorgezogenen Prüfungsteile;
  14. Angabe des Hauptfaches oder des ihm zugeordneten Spezialfaches, in dem die Hausarbeit geschrieben werden soll, gegebenenfalls ein besonderes Interessengebiet sowie ein Vorschlag für die Erstgutachterin oder den Erstgutachter. Einzureichen sind: der Nachweis der Teilnahme an einem Proseminar und der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Anfertigung einer Hauptseminararbeit, beide aus dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben werden soll. Soll die Hausarbeit in einem Spezialfach geschrieben werden, können die Scheine aus dem zugeordneten Hauptfach oder aus dem Spezialfach eingereicht werden;
  15. Angabe der Fächer, die als Klausurfächer gewählt werden;
  16. Angabe, wenn eine mündliche Prüfung in einem Spezialfach gemäß § 7 Absatz 5 stattfinden soll;
  17. ein auf die persönliche Entwicklung bezogener Studienbericht sowie eine nach Disziplinen geordnete Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen mit Angaben über das Schwerpunktfach des Studiums und gegebenenfalls über die für die Prüfungsgespräche gewählten Spezialgebiete;
  18. Absichtserklärung, wenn die oder der Studierende in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz übernommen werden will.
( 2 ) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die oder der Studierende in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgenommen ist und ordnungsgemäß im Sinne der "Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen" evangelische Theologie studiert sowie die unter Absatz 1 genannten Nachweise für die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung erbracht hat.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung.
( 4 ) Weist eine Studentin oder ein Student nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt das Theologische Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der Studentin oder dem Studenten und der Prüferin oder dem Prüfer fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form erbracht werden können.
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§ 4
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder an einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung/Diplomvorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht an einer deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem deutschsprachigen Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer deutschsprachigen Kirchlichen Hochschule erbracht wurden, werden für die Zulassung angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.
( 3 ) Bei Studierenden, die ihr Studium an einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen fortsetzen, gilt die Gleichwertigkeit als festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie der aufnehmenden Hochschule entsprechen und von der Hochschule als gleichwertig anerkannt worden sind.
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§ 5
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung sind in einer von der EKD verabschiedeten "Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen" (Stoffplan) enthalten.
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§ 6
Prüfungskommission und Prüfungsausschüsse

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung wird von einer Prüfungskommission aus Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes durchgeführt.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus
  1. der Bischöfin oder dem Bischof (Vorsitz),
  2. der Pröpstin oder dem Propst (stellvertretender Vorsitz),
  3. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes,
  4. den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse,
  5. den Gutachterinnen und Gutachtern der wissenschaftlichen Hausarbeiten und der Predigtarbeiten.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bildet auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für jedes Prüfungsfach einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer des entsprechenden Faches als Fachprüferin oder als Fachprüfer,
  2. zwei sachkundige Beisitzerinnen oder Beisitzer mit Stimmrecht, von denen eine oder einer den Vorsitz wahrnimmt und eine oder einer das Protokoll führt,
  3. eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ohne Stimmrecht.
( 4 ) Zu Beisitzenden ohne Stimmrecht beruft die Kirchenleitung für jeweils drei Jahre zwanzig Ordinierte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Der Konvent der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann Vorschläge machen. Die Bischöfin oder der Bischof als Leiterin oder Leiter des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt nach Anhörung derer, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung gemeldet haben, für jede Erste Theologische Prüfung die Beisitzenden ohne Stimmrecht, die an den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen beratend teilnehmen.
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§ 7
Prüfungsfächer

( 1 ) Geprüft wird in Haupt- und Spezialfächern.
( 2 ) Hauptfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie,
  6. Philosophie, mit der Möglichkeit, bei der Wahl des Spezialgebietes Problemfelder angrenzender Wissenschaften einzubeziehen.
( 3 ) Als Spezialfächer für die wissenschaftliche Hausarbeit (§ 10) kommen in Betracht:
  1. Biblische Archäologie,
  2. Christliche Archäologie,
  3. Christliche Kunst,
  4. Judaistik,
  5. Kirchenrecht,
  6. Konfessionskunde,
  7. Religions-, Missionswissenschaft und Ökumenik.
( 4 ) Haupt- und Spezialfächer werden einander in folgender Weise zugeordnet:
  1. den Hauptfächern Altes Testament und Neues Testament die Spezialfächer Biblische Archäologie sowie Judaistik,
  2. den Hauptfächern Kirchengeschichte und Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) die Spezialfächer Konfessionskunde, Christliche Archäologie und Christliche Kunst sowie Religions-, Missionswissenschaft und Ökumenik,
  3. dem Hauptfach Praktische Theologie die Spezialfächer Kirchenrecht und Christliche Kunst.
Über die Zuordnung der Spezialfächer zu den Hauptfächern entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes unter Berücksichtigung des von der oder dem zu Prüfenden genannten Spezialgebietes für die Prüfung und nach Rücksprache mit den Prüfenden der entsprechenden Hauptfächer.
( 5 ) Auf Antrag kann eine zusätzliche eigenständige mündliche Prüfung in den unter Absatz 3 genannten Spezialfächern abgelegt werden, deren Note im Abschlusszeugnis aufgeführt wird.
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§ 8
Freiversuch

( 1 ) Der Freiversuch ist gegeben, wenn sich die oder der zu Prüfende bis spätestens Ende des 10. Fachsemesters innerhalb der festgesetzten Frist zur Prüfung gemeldet hat.
( 2 ) Eine erstmalig bestandene Fachprüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auf Antrag einmal zur Notenverbesserung beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung wiederholt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist die bessere Note zu berücksichtigen.
( 3 ) Eine im Freiversuch nach Absatz 1 mit „nicht bestanden“ bewertete Erste Theologische Prüfung gilt als nicht unternommen.
( 4 ) Lautet in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens "ausreichend", gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
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§ 9
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 10),
  2. einer Predigtarbeit (§ 11),
  3. den Fachprüfungen (§ 12).
( 2 ) Der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Predigtarbeit ist die Versicherung beizufügen, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurden und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.
( 3 ) Die zu Prüfenden können die Ergebnisse der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Fachprüfungen frühestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung im Theologischen Prüfungsamt erfragen.
( 4 ) Die zu Prüfenden können das Ergebnis der Predigtarbeit jeweils in der Zeit vom 1. März bis 15. März eines Jahres oder in der Zeit vom 1. September bis 15. September eines Jahres im Theologischen Prüfungsamt erfragen. Im Falle des Nichtbestehens muss die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Kenntniserlangung mitteilen, ob die jeweilige Prüfungsleistung beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung oder mit dem nächstfolgenden Prüfungsdurchgang wiederholt werden soll.
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§ 10
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die zu Prüfenden in der Lage sind, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Für die Hausarbeit wählen die zu Prüfenden aus dem Bereich der Hauptfächer (§ 7 Absatz 2) oder der Spezialfächer (§ 7 Absatz 3) ein Fach. Innerhalb des gewählten Faches können besondere Interessengebiete für die Hausarbeit angegeben werden.
( 3 ) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter macht einen Themenvorschlag im Benehmen mit der oder dem zu Prüfenden. Nach der Festsetzung des Themas ist eine weitergehende Beratung ausgeschlossen.
( 4 ) Das Thema der Hausarbeit setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes nach Beratung im Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes auf Vorschlag der Erstgutachterin oder des Erstgutachters unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 benannten Interessengebiete fest. Das gestellte Thema darf das Thema einer während des Studiums bereits erstellten Arbeit weder direkt noch indirekt wiederholen. Das Thema wird der oder dem zu Prüfenden unter Nennung der Gutachterinnen oder der Gutachter mitgeteilt.
( 5 ) Die Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes, die von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bestimmt werden, binnen vier Wochen unabhängig von einander begutachtet und benotet. Die oder der zu Prüfende schlägt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als Erstgutachterin oder Erstgutachter vor. Handelt es sich um ein Fach, das nicht durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten wird, ist eine andere sachkundige Gutachterin oder ein anderer sachkundiger Gutachter vorzuschlagen.
( 6 ) Für die Arbeit steht ein Bearbeitungszeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung. Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 50 Seiten zu 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite nicht überschreiten.
( 7 ) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der Gutachten.
( 8 ) Eine von einer Evangelisch-Theologischen Fakultät, einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule angenommene Dissertation oder Magisterarbeit, deren Thema den Bestimmungen von Absatz 2 entspricht, kann als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 11
Predigtarbeit

( 1 ) Die Predigtarbeit soll zeigen, dass die zu Prüfenden in der Lage sind, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Predigt selbstständig zu erarbeiten.
( 2 ) Die Predigtarbeit wird als theologisch-interdisziplinäre Leistung keinem Prüfungsfach zugeordnet, sondern als einzelne Prüfungsleistung gewertet.
( 3 ) Die Predigtarbeit umfasst Exegese, Meditation und Predigt eines biblischen Textes.
( 4 ) Den Text für die Predigtarbeit setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes fest. Wird im Fach Altes Testament oder im Fach Neues Testament keine Klausur oder wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben, so ist der Predigttext diesem Testament zu entnehmen.
( 5 ) Für die Predigtarbeit steht ein Bearbeitungszeitraum von zwei Wochen zur Verfügung. Ihr Umfang soll unter Einschluss von Anmerkungen und Literaturverzeichnis 20 Seiten zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite nicht überschreiten.
( 6 ) Die Predigtarbeit wird von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes binnen vier Wochen unabhängig voneinander begutachtet und benotet, wobei der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Fähigkeit zur methodischen Erarbeitung einer Predigt liegen soll.
( 7 ) Die oder der zu Prüfende erhält nach abschließender Festsetzung der Note ein Exemplar der Gutachten.
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§ 12
Fachprüfungen

( 1 ) In drei Fächern besteht die Fachprüfung jeweils aus einer Klausur sowie einer mündlichen Prüfung. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten dieser einzelnen Leistungen.
( 2 ) In dem Fach, in welchem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, besteht die Fachprüfung aus einer mündlichen Prüfung. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung.
( 3 ) In dem fünften Fach entspricht die Fachnote der Note der mündlichen Prüfung.
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§ 13
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten können.
( 2 ) Die oder der zu Prüfende wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen; das Fach der wissenschaftlichen Hausarbeit kann nicht als Klausurfach gewählt werden. In einer der beiden biblischen Disziplinen muss eine Klausur geschrieben werden.
( 3 ) Die Klausuren sind innerhalb von zwei Wochen unter Aufsicht zu schreiben, die letzte Klausur nicht später als fünf Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung. Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. An einem Tag wird nicht mehr als eine Klausur geschrieben. Zwischen zwei Klausuren liegt mindestens ein klausurfreier Tag.
( 4 ) In der Klausur im Fach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) werden zwei dogmatische und zwei ethische Aufgaben zur Wahl gestellt, in den übrigen Klausuren je drei Aufgaben. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter schlägt die Themen im Benehmen mit der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes vor.
Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter erhält die Klausur mit der Note und der Bewertung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters; im Verhinderungsfalle wird die Reihenfolge der Durchsicht geändert. Ergibt sich durch die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter eine abweichende Benotung, ist diese zu begründen. Die Klausuren sind binnen vier Wochen zu beurteilen.
( 5 ) In den Fächern Altes Testament und Neues Testament wird in jeder der drei Aufgaben eine Übersetzung verlangt. In einer der drei Aufgabenstellungen wird anschließend an die Übersetzung die Exegese des Textes verlangt. In den beiden anderen Aufgabenstellungen steht die Übersetzung in Verbindung mit einem Essay.
( 6 ) In den übrigen Fächern werden Essay-Themen gestellt. Eines der Essay-Themen kann durch die Form des kombinierten Tests ersetzt werden. In den Klausuren der Fächer Kirchengeschichte und Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) kann je eine Aufgabe die Übersetzung eines lateinischen Textes einschließen.
( 7 ) Als Hilfsmittel während der Klausuren gelten die vom Theologischen Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Synopsen, Wörterbücher, Konkordanzen und Bekenntnisschriften. Über weitere Hilfsmittel wird bei der Themenstellung entschieden.
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§ 14
Mündliche Prüfung

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügen, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und ein gegebenenfalls gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermögen. Das in einem Fach angegebene Spezialgebiet darf sich nicht in einem anderen Fach wiederholen. Die Wahl des Spezialgebietes bedarf der Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Die Prüfungsausschüsse (§ 6 Absatz 3) führen mit den zu Prüfenden einzeln Prüfungsgespräche in den in § 7 Absatz 2 genannten Hauptfächern.
Die mündliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern
  1. Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte jeweils 25 bis 30 Minuten,
  2. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) 30 bis 35 Minuten,
  3. Praktische Theologie und Philosophie jeweils 20 bis 25 Minuten.
( 3 ) Über jedes Prüfungsgespräch wird ein Protokoll geführt, das alle Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Zugang zu den Prüfungsgesprächen, auch wenn sie nicht Mitglied des entsprechenden Prüfungsausschusses sind.
( 5 ) Die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen werden jeweils durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer nach Anhörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses festgesetzt.
( 6 ) Auf Wunsch der zu Prüfenden werden die Noten der mündlichen Prüfungsleistungen vom jeweiligen Prüfungsausschuss bekannt gegeben und begründet.
( 7 ) Nach Zustimmung der oder des zu Prüfenden und der Fachprüferin oder des Fachprüfers kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes Studierenden der Evangelischen Theologie, Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes und Mitgliedern der Landessynode auf Anmeldung die Anwesenheit bei den Prüfungsgesprächen gestatten.
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§ 15
Vorgezogene Prüfungsleistungen

( 1 ) Als Prüfungsteile können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag vorgezogen werden:
a)
Philosophie
und entweder
b)
die wissenschaftliche Hausarbeit
oder
c)
ein Prüfungsfach (§ 7 Absatz 2 Buchstabe a bis e) mit Klausur und mündlicher Prüfung.
( 2 ) Die vorgezogene Philosophieprüfung kann nach Abschluss des sechsten Fachsemesters abgelegt werden.
Mit der Meldung sind die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a, d, e und g genannten Unterlagen sowie der Nachweis der Teilnahme an zwei philosophischen Lehrveranstaltungen einzureichen. Die zu Prüfenden geben bei der Meldung ein Spezialgebiet an, in der Regel eine philosophische Autorin oder einen philosophischen Autor, eine oder mehrere Schriften oder ein Thema. Das Spezialgebiet kann auch philosophische Fragestellungen im Zusammenhang mit Themen oder Autorinnen und Autoren aus den Bereichen der Pädagogik, Psychologie oder Soziologie benennen.
( 3 ) Die Wahl des Spezialgebietes bedarf der Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Theologischen Prüfungsamtes. Sie oder er hält dabei Rücksprache mit der Fachprüferin oder dem Fachprüfer. Im Prüfungsgespräch werden das Spezialgebiet und ein Überblickswissen über die Geschichte der Philosophie geprüft.
Die Prüfungs- und Meldetermine für die Philosophieprüfung werden vom Theologischen Prüfungsamt rechtzeitig durch Rundbriefe an die Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und durch Aushang in der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin bekannt gegeben. Die Prüfungen finden in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, statt.
( 4 ) Die Meldung zur vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit oder zum vorgezogenen Prüfungsfach kann in der Regel frühestens ein Jahr nach der bestandenen Zwischenprüfung erfolgen. Die Anfertigung der Arbeit erfolgt mit dem jeweils laufenden Examensdurchgang.
( 5 ) Mit der Meldung zur vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit oder zur vorgezogenen Fachprüfung sind die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a, d, e und g genannten Unterlagen einzureichen sowie
  1. im Falle der vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit: der Nachweis der Teilnahme an einem Proseminar und der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Anfertigung einer Hauptseminararbeit, beide aus dem Fach, in dem die Arbeit geschrieben werden soll;
  2. im Falle der vorgezogenen Fachprüfung: je ein Nachweis zu einem Pro- und einem Hauptseminar in dem Fach, das vorgezogen werden soll; einer dieser Nachweise muss die erfolgreiche Anfertigung einer Seminararbeit bescheinigen;
  3. im Falle der vorgezogenen Hausarbeit oder Fachprüfung im Fach Praktische Theologie: Nachweise über die Teilnahme an einem homiletischen und einem religionspädagogischen Seminar (hiervon muss eines ein Hauptseminar sein) sowie Leistungsnachweise über die erfolgreiche Anfertigung einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs, hiervon eines von beiden als Hauptseminararbeit.
( 6 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 10, 13 und 14 entsprechend.
( 7 ) Ein einmaliger Rücktritt von einer vorgezogenen Prüfungsleistung ist bis spätestens sieben Tage vor Antritt zur vorgezogenen Prüfungsleistung zulässig. Bei zweimaligem Rücktritt ist die vorgezogene Prüfungsleistung nicht bestanden. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
( 8 ) Die Ergebnisse bestandener vorgezogener Prüfungsteile gehen als Teil der Ersten Theologischen Prüfung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Über das Ergebnis vorgezogener Prüfungsteile stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus.
( 9 ) Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen Philosophie- oder Fachprüfung (§ 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c) "nicht ausreichend", ist eine Nachprüfung bis spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der mündlichen Prüfungen abzulegen.
Lautet das Ergebnis einer vorgezogenen wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 15 Absatz 1 Buchstabe b) "nicht ausreichend", ist die Arbeit in einem der nächsten Prüfungsdurchgänge zu wiederholen, spätestens jedoch im Examenssemester.
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§ 16
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Jede Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Zensuren bewertet:
Sehr gut (1 / 1,3)
eine hervorragende Leistung;
Gut (1,7 / 2 / 2,3)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
Befriedigend (2,7 / 3 / 3,3)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
Ausreichend (3,7 / 4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
Nicht ausreichend (5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Weichen bei den schriftlichen Leistungen die Bewertungen voneinander ab, so gilt bei einer Notendifferenz von bis zu 0,7 die Zensur der Erstgutachterin oder des Erstgutachters. In allen anderen Fällen setzt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes die Zensur im Rahmen der Bewertungen der jeweiligen Gutachterinnen oder Gutachter fest; sie oder er kann dafür eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter einsetzen.
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§ 17
Ergebnis der Prüfung, Nachprüfung und Wiederholung

( 1 ) Die Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern (Fachnoten) werden vom Prüfungsausschuss ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Prüfungsleistungen in einem Fach gebildet wird. Dabei ist erforderlichenfalls auf die nächstbessere Zensur gemäß § 16 Absatz 1 abzurunden. Überschreitet das arithmetische Mittel die 4,0, wird nicht abgerundet. In diesem Fall ist die Fachprüfung nicht bestanden. Die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit zählt hierbei wie eine Klausurnote.
( 2 ) Die Prüfungskommission beschließt für jede Geprüfte oder für jeden Geprüften das Gesamtergebnis. Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit, die Predigtarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.
( 3 ) Das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung wird grundsätzlich durch das arithmetische Mittel aller Prüfungsleistungen festgestellt, sofern Prüfungsleistungen aus mehreren Einzelleistungen bestehen, werden die Noten aller Einzelleistungen für die Berechnung herangezogen; die wissenschaftliche Hausarbeit zählt durch die Berücksichtigung im Rahmen der Bildung der Fachnote gemäß § 12 Absatz 2 doppelt. Eine Note im Spezialfach gemäß § 7 Absatz 5 sowie die Note für eine als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannte Dissertation oder Magisterarbeit gehen nicht in die arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. Jedoch gleicht eine als wissenschaftliche Hausarbeit anerkannte Dissertation oder Magisterarbeit eine mit "nicht ausreichend" bewertete mündliche Prüfung in dem entsprechenden Fach aus.
( 4 ) Lautet in ein oder zwei Fächern das Ergebnis nicht mindestens "ausreichend", findet in diesen Fächern eine Nachprüfung statt. Die Nachprüfung erstreckt sich auf alle Leistungen der entsprechenden Fächer und findet beim nächstmöglichen Termin der Prüfungsleistung statt. Muss die Nachprüfung in dem Fach stattfinden, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, so wird diese nicht wiederholt, wenn sie mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde. Erst nach Bestehen der Nachprüfung ist die gesamte Prüfung bestanden.
Das Gesamtergebnis lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5
sehr gut bestanden,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
gut bestanden,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
befriedigend bestanden,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
ausreichend bestanden,
bei einem Durchschnitt über 4,0
nicht bestanden.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 5 ) Ist das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“, sind mehr als zwei Fachnoten schlechter als „ausreichend“ oder wird die Nachprüfung gemäß Absatz 4 nicht bestanden oder ohne wichtigen Grund versäumt, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
Ein nicht bestandener Prüfungsdurchgang kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf frühestens beim nächstmöglichen Prüfungsdurchgang und soll nicht später als zwei Jahre nach dem vorhergehenden Prüfungsdurchgang liegen. Über die Anerkennung von mindestens ausreichenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsdurchgang entscheidet das Kollegium des Theologischen Prüfungsamtes.
( 6 ) Nach Abschluss der Ersten Theologischen Prüfung wird das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt gegeben.
( 7 ) Über die bestandene Erste Theologische Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Es enthält das Gesamtergebnis der Prüfung, das Thema und die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Note der Predigtarbeit sowie die Fachnoten.
( 8 ) Über das Ergebnis einer nicht bestandenen Ersten Theologischen Prüfung stellt das Theologische Prüfungsamt eine Bescheinigung aus. Sie enthält die Noten der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Predigt sowie die Fachnoten.
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§ 18
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein einmaliger Rücktritt vom Prüfungsdurchgang ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung zulässig. Bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung können die wissenschaftliche Hausarbeit, die Prüfung in einem vorgezogenen Fach, die Philosophieprüfung und die Predigtarbeit anerkannt werden, sofern sie mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden. Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
( 2 ) Wird ohne wichtigen Grund ein Prüfungszeitpunkt versäumt, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als nicht bestanden.
( 3 ) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, so ist er dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet darüber, ob und wie der Prüfungsdurchgang fortzusetzen ist, und teilt diese Entscheidung der oder dem zu Prüfenden mit.
( 4 ) Beruht das Versäumnis auf Krankheit, hat die oder der zu Prüfende dem Theologischen Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
( 5 ) Bei Krankschreibung über eine Dauer von 14 Tagen während der Bearbeitungszeit der wissenschaftlichen Hausarbeit beziehungsweise von sieben Tagen während der Bearbeitungszeit der Predigtarbeit hinaus wird ein neues Thema gestellt.
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§ 19
Ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Eine Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch begangen wurde, ist mit "nicht bestanden" zu beurteilen.
( 2 ) In schwerwiegenden Fällen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Ausschluss von den weiteren Prüfungsleistungen des laufenden Prüfungsdurchganges beschlossen werden.
( 3 ) Die nach Absatz 1 und 2 notwendige Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Falle der Verhinderung kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes vorläufig entscheiden.
( 4 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als fünf Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses vergangen sind. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
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§ 20
Rechtsbehelf

Gegen eine Nichtzulassung zur Prüfung oder gegen Prüfungsentscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage gemäß dem Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Juni 1996 (KABl. S. 205, ABl. EKD S. 390) erhoben werden. Für die Entscheidung über den Widerspruch ist das Kollegium des Konsistoriums zuständig.
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§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten

Den Geprüften wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
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§ 22
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.