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Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG)
– Auszug –

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006

(GVBl. I S. 6)

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
(2) Die Träger der Meldebehörden können die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), vereinbaren.
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§ 2
Aufgaben der Meldebehörden

( 1 ) Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften.
( 2 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.
( 3 ) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen nach § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
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§ 3
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. (aufgehoben),
  9. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  13. Tag des Ein- und Auszugs,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
  18. Übermittlungssperren,
  19. Sterbetag und -ort.
( 2 ) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden:
    die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten:
    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),
  3. für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen:
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz:
    den Tag und Ort der Eheschließung, soweit sie sich nicht aus den nach Absatz 1 Nr. 14 gespeicherten Daten ergeben, oder die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  5. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren:
    die Tatsache dieser Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  6. für Zwecke des Suchdienstes:
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  7. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  8. für das waffenrechtliche Verfahren:
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  9. zur eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren:
    die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  10. für die Mitwirkung bei der Sicherung der Zweckbestimmung von mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen:
    die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
  11. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung:
    die Tatsache, dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.
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§ 4
Ordnungsmerkmale

Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mithilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Verarbeitet eine Stelle, die von der Meldebehörde mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragt ist, die Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal verwendet werden.
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§ 5
Zweckbindung der Daten

Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen des § 28 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zuständigen Stellen und in den Fällen des § 27 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.
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§ 6
Meldegeheimnis

(1) Personen, die bei den Meldebehörden oder Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, dürfen personenbezogene Daten nur zu dem zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu belehren und auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses schriftlich zu verpflichten. Ihre Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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Abschnitt 5
Datenübermittlungen

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§ 28
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

( 1 ) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
  1. Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
  2. frühere Namen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
  3. Vornamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3,
  4. Doktorgrad nach § 3 Abs. 1 Nr. 4,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5,
  6. Tag und Ort der Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 6,
  7. Geschlecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 7,
  8. gesetzlicher Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9,
  9. Staatsangehörigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, nach § 3 Abs. 1 Nr. 12,
  11. Tag des Ein- und Auszuges nach § 3 Abs. 1 Nr. 13,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 14,
  13. Übermittlungssperren nach § 3 Abs. 1 Nr. 18,
  14. Sterbetag und -ort nach § 3 Abs. 1 Nr. 19.
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 sind bestehende Übermittlungssperren mitzuteilen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten für eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung, auch über das Internet, übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 30 Abs. 2 Satz 2 oder § 32b Abs. 1 und 4 vorliegt. § 9 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
  1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
( 3 ) Wird die Meldebehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Verfassungsschutzbehörde, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
( 4 ) Innerhalb der Behörden und Stellen eines Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
( 5 ) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 32b Abs. 1 und 4 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
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§ 29
Regelmäßige Datenübermittlungen

( 1 ) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
( 2 ) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. die regelmäßigen Übermittlungen der in § 28 Abs. 1 und 2 genannten Daten unter den dort und in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zuzulassen,
  2. für alle Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen.
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§ 30
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.
(2) Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag.
Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 2 gilt nicht, soweit für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium des Innern.
(4) Im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden auch die Ordnungsmerkmale (§ 4) übermitteln.
( 5 ) § 28 Abs. 1a gilt entsprechend.