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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über den Posaunendienst
in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 3. November 2005

(KABl. 2006 S. 3)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Posaunendienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist als Teil der Kirchenmusik ein Dienst der Verkündigung. Mit den ihm gegebenen Möglichkeiten will er zum Lob Gottes rufen und die in Christus geschehene Versöhnung Gottes mit der Welt bezeugen.
( 2 ) Als Zusammenschluss von Posaunenchören im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist er ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 3 ) Er arbeitet im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e.V. mit.
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§ 2

( 1 ) Die organisatorischen Aufgaben im Posaunendienst werden von
  • den Chorleiterversammlungen,
  • dem Konvent der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und
  • dem Posaunenrat
wahrgenommen.
( 2 ) Für den Posaunendienst wird eine Landesposaunenpfarrerin oder ein Landesposaunenpfarrer oder, falls eine Pfarrerin oder ein Pfarrer dafür nicht zur Verfügung steht, eine Landesobfrau oder ein Landesobmann bestellt. Die Bestellung erfolgt im Nebenamt.
( 3 ) Für die fachliche Anleitung der Posaunenchöre werden Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte im Rahmen des landeskirchlichen Stellenplans berufen.
( 4 ) Das Nähere über die Mitgliedschaft im Posaunendienst, seine Aufgaben, seine Organisation und seine Ämter sowie über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Vor Änderungen dieser Rechtsverordnung wird das Benehmen mit dem Posaunenrat hergestellt.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Posaunenarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2),
  2. die Rechtsverordnung über die Posaunenarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) und
  3. die Ordnung der Posaunenmission der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 19. Dezember 1994 (ABl.-EKsOL 1/1995 S. 9).