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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums

Vom 22. April 1995 (KABl.-EKiBB S. 70); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch Neubildungsvertrag, §§ 1, 2 und 3 geändert durch 2. RVereinhG
vom 24. April 2004

(KABl. S. 89)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums wird von der Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt und von der Kirchenleitung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen, sofern sie oder er sich nicht im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz befindet. Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten. Die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums kann eine Wiederwahl ablehnen.
( 2 ) Stehen mehrere Personen zur Wahl und erreicht im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreicht im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, steht im dritten Wahlgang nur noch die Person zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so muss die Kirchenleitung einen neuen Wahlvorschlag vorlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn vom ersten oder zweiten Wahlgang an nur eine Person zur Wahl stand.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums wird von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt. Die Berufungsurkunde soll bei der Einführung ausgehändigt werden.
( 4 ) Der Pröpstin oder dem Propst soll ein Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde übertragen werden.
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§ 2

( 1 ) Das Propstamt kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem ordinierten Theologen wahrgenommen werden.
( 2 ) Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums nach dem Kirchenbeamtenrecht und die Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht.
( 3 ) Ein Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ruht während der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis nach § 1 Abs. 1.
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§ 3

( 1 ) Die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums tritt gemäß den für Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte auf Lebenszeit allgemein gültigen Bestimmungen in den Ruhestand.
( 2 ) Wird die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums nach Ablauf des Berufungszeitraums nicht erneut berufen, so wird sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet, sofern nicht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit endet oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Sofern keine Versetzung in den Ruhestand oder Wartestand erfolgt, kann die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums die Überführung in das Pfarrerdienstverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Übertragung einer Pfarrstelle verlangen, wobei ihren oder seinen Wünschen nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
( 3 ) Die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums hat das Recht, das Amt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung niederzulegen. In diesem Fall kann sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen, insbesondere wenn das Amt wegen Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist die Versetzung in den Ruhestand zulässig. Im Falle eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit sind Maßnahmen nach Satz 2 nur bis zum Ablauf des Berufungszeitraums zulässig. Sofern eine Entscheidung nach Satz 2 oder 4 nicht getroffen wird und der Pröpstin oder dem Propst des Konsistoriums nicht nach Satz 3 eine Pfarrstelle übertragen wird, ist das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung zu beenden und ein Übergangsgeld zu zahlen. Das Übergangsgeld wird für so viele Monate gewährt, wie das Propstamt bekleidet wurde, höchstens jedoch für zwei Jahre und nicht länger als bis zum Ablauf des Berufungszeitraums. Vom vierten Monat an wird das Übergangsgeld nur in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich allgemeiner Erhöhungen gezahlt. Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus der Verwendung im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst in voller Höhe und andere Arbeitseinkünfte insoweit angerechnet, als sie 50 vom Hundert der Dienstbezüge übersteigen.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Zugleich treten die die Pröpstin oder den Propst des Konsistoriums betreffenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Berufung der Mitglieder des Konsistoriums vom 13. November 1952 (KABl.-EKiBB 1953 S. 31) sowie des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse des Präsidenten, des Propstes und der Abteilungsleiter des Konsistoriums vom 12. Juni 1976 (KABl.-EKiBB S. 49) außer Kraft; sie gelten jedoch für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Personen fort.