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Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD)
vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 330)
(Verwaltungsgerichtsgesetzausführungsgesetz – VwGGAG)

Vom 8. April 2011 (KABl. S. 94); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes über die elektronische Kommunikation vom 25. November 2023

(KABl. Nr. 204 S. 342)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zur Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts
(zu § 3, § 5 Absatz 1 und 5 VwGG.EKD)

( 1 ) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichts kann nicht bestellt werden, wer der Landessynode, der Kirchenleitung oder dem Konsistorium angehört.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Landessynode gewählt.
( 3 ) Für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden gemäß § 5 Absatz 5 VwGG.EKD an erster Stelle das beisitzende Mitglied mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst und an zweiter Stelle die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter dieses Mitglieds bestellt.
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§ 2
Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg
(zu §§ 15 und 16 VwGG.EKD)

Das Verwaltungsgericht ist für alle kirchenrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig, soweit nicht eine Streitigkeit durch Kirchengesetz einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist. Ausgenommen sind die in § 16 VwGG.EKD genannten Tatbestände (einschließlich der Entscheidungen nach dem Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG)) sowie Entscheidungen:
  1. in Kirchensteuersachen,
  2. aus dem Friedhofsrecht und
  3. aus dem kirchlichen Schulrecht.
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§ 3
Zuständigkeit für Widerspruchsentscheidungen
(zu § 18 VwGG.EKD)

Für die Widerspruchsentscheidung nach § 18 VwGG.EKD zuständig ist,
  1. wenn die Klage sich gegen eine Kirchengemeinde richtet, der Gemeindekirchenrat,
  2. wenn die Klage sich gegen einen Kirchenkreis richtet, der Kreiskirchenrat,
  3. wenn die Klage sich gegen einen andere kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Stiftung richtet, deren Leitungsgremium,
  4. wenn sich die Klage gegen die Landeskirche richtet,
  1. das Kollegium des Konsistoriums, sofern die Ausgangsentscheidung nicht von diesem Gremium oder von der Kirchenleitung getroffen wurde;
  2. im Übrigen die Kirchenleitung; § 18 Absatz 3 VwGG.EKD bleibt unberührt.
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§ 4
Verfahrensvorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz
(zu § 20 Absatz 5, § 46 Absatz 2 VwGG.EKD)

Die Anrufung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts gemäß § 20 Absatz 5 Satz 2,
§ 46 Absatz 2 Satz 2 VwGG.EKD wird ausgeschlossen.
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§ 5

Die Anwendung der §§ 55a, 55b, 55c und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung kann durch Beschluss der Kirchenleitung, der im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist, bis längstens 31. Dezember 2026 ausgesetzt werden.1#
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Schlussvorschriften

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGG) der Evangelischen Kirche der Union i. d. F. vom
1. Januar 2005 (AGVwGG) vom 20. April 2007 (KABl. S. 74) außer Kraft.

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1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2023 beschlossen:Die Anwendung der §§ 55a, 55b, 55c und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung wird bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt (KABl. Nr. 218 S. 374).