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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 21.06.2023

Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO2-Emissionsdaten (DigErfVO)

Vom 24. April 2020

(KABl. S. 91)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Zu erfassende Gebäudedaten

( 1 ) Für jedes Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 KBauG sind folgende Stammdaten zu erheben:
  1. Adresse oder Bezeichnung des Flurstücks,
  2. Gebäudeart (gottesdienstliches Gebäude, Kindertagesstätte, Gemeindehaus, Pfarrhaus, Schule, Wohnhaus, Verwaltungs- und Gewerbegebäude, Nebengebäude, Sonstiges; bei Mischnutzungen werden alle Gebäudearten mit dem jeweiligen ungefähren Anteil an der beheizten Geschossfläche angegeben),
  3. Bruttogeschossfläche,
  4. beheizte Geschossfläche,
  5. Baujahr und Postleitzahl (für die Witterungsbereinigung).
Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf das einzelne Gebäude bezogene Änderungen sind spätestens im Folgejahr im Erfassungssystem einzupflegen.
( 2 ) Kalenderjährlich sind bei Gebäuden gemäß § 2 Absatz 1 KBauG die folgenden Daten zu erheben:
  1. Mengendaten des Energieverbrauchs für die Wärmeerzeugung,
  2. Verbrauchszählernummer (bezogen auf den Energieträger) zur Wärmeerzeugung, sofern ein Verbrauchszähler vorhanden ist,
  3. Energieträger/Brennstoffart laut Anbieter (im Fall von Erdwärme: die Zusammensetzung nach Angaben des Energieversorgers bzw. die THG-Emissionsfaktoren),
  4. Stromverbrauchsdaten; ist der Stromverbrauch insbesondere bei vermieteten Objekten nicht bekannt, sind vom Konsistorium vorgegebene Pauschalwerte einzusetzen,
  5. Stromzählernummer,
  6. Stromanbieter und, sofern bekannt, Produktart (z. B. Graustrom oder Ökostrom).
Von der Erhebung der Energiedaten ausgenommen sind Gebäude, die nicht beheizt sind, oder für die weniger Strom als 250 kWh im Vorjahr verbraucht wurde.
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§ 2
Aufgaben aller kirchlichen Körperschaften; Nutzung der Daten

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften lesen die nach § 1 zu erhebenden Daten ihrer Gebäude bis zum 30. April des folgenden Jahres in das Erfassungssystem (§ 3 Absatz 1) ein. Sie können diese Aufgaben auf das jeweils zuständige Kirchliche Verwaltungsamt, sofern dieses zustimmt, oder an andere Dienstleister übertragen. Das letzte vorliegende vollständige Abrechnungsjahr ist für die nach § 1 Absatz 2 zu erhebenden Verbräuche maßgebend.
( 2 ) Im Rahmen seiner zweijährlichen Begehungen entsprechend der Vorschriften des kirchlichen Baurechts prüft das Leitungsgremium der Körperschaft (oder von ihm Beauftragte) neben dem baulichen Zustand insbesondere die energetische Situation. Das Konsistorium stellt dafür geeignete Unterlagen (z. B. Checklisten) zur Verfügung.
( 3 ) Die Energiekennwerte können für die Planung und Bewirtschaftung des Gebäudebestandes genutzt werden.
( 4 ) Die Kirchenkreise können die nach § 1 erhobenen Daten für die Gebäudebedarfsplanung nutzen.
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§ 3
Aufgaben des Konsistoriums

( 1 ) Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:
  1. es stellt das IT-System für die strukturierte Datenerfassung und -auswertung zur Verfügung,
  2. es ist für die Ersterfasssung der Stamm- und Energieverbrauchsdaten verantwortlich, sofern die kirchliche Körperschaft dies wünscht,
  3. es ist für die fortlaufende Auswertung der Daten verantwortlich und bietet den kirchlichen Körperschaften Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der relevanten Daten ihrer Liegenschaften (z. B. Ampelsystem).
( 2 ) Das Konsistorium kann die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells nutzen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.