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Geltungszeitraum von: 01.08.2017

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Richtlinien für die Zahlungen von Honoraren

Vom 16. Juni 2017

(KABl. S. 141)

Die Kirchenleitung hat die folgende Richtlinie beschlossen:
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Bei Veranstaltungen, die von den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, kirchlichen Verbänden oder sonstigen Körperschaften oder der Landeskirche einschließlich ihrer Werke und Einrichtungen durchgeführt werden, dürfen Honorare nur im Rahmen der nachstehenden Sätze und unter Beachtung der folgenden Grundsätze gewährt werden:
1.
Für Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fach- und Gemeindeberatung, Kursbegleitung, Training durch Referentinnen und Referenten, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang von mindestens 50 % stehen oder sich im Ruhestand befinden:
bei
halbtägiger
Beanspruchung
ganztägiger
Beanspruchung
Unterrichts-, Beratungs- oder Vortragsstunde
(60 min.)
Regelsatz
Höchstsatz
Regelsatz
Höchstsatz
Regelsatz
Höchstsatz
bis zu
110 €
bis zu
140 €
bis zu
200 €
bis zu
250 €
bis zu
30 €
bis zu
45 €
2.
Für Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fach- und Gemeindeberatung, Kursbegleitung, Training durch Referentinnen und Referenten, die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen oder die in einem kirchlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang unterhalb von 50 % beschäftigt sind:
bei
halbtägiger
Beanspruchung
ganztägiger
Beanspruchung
Unterrichts-, Beratungs- oder Vortragsstunde
(60 min.)
Regelsatz
Höchstsatz
Regelsatz
Höchstsatz
Regelsatz
Höchstsatz
bis zu
230 €
bis zu
350 €
bis zu
450 €
bis zu
700 €
bis zu
60 €
bis zu
90 €
3.
Für Supervision durch Supervisorinnen und Supervisoren, die von der Landeskirche empfohlen werden und die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang von mindestens 50 % stehen oder sich im Ruhestand befinden:
bei
Sitzung
Sitzung
60 Minuten
90 Minuten
Einzelberatung
bis zu 60 €
bis zu 90 €
Gruppenberatung
bis zu 120 €
4.
Für Supervision durch Supervisorinnen und Supervisoren, die von der Landeskirche empfohlen werden und die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen oder die in einem kirchlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang unterhalb von 50 % beschäftigt sind:
bei
Sitzung
Sitzung
60 Minuten
90 Minuten
Einzelberatung
bis zu 90 €
bis zu 120 €
Gruppenberatung
bis zu 150 €
(alle Angaben in brutto)
Die Regelungen in Ziffer 3 und 4 gelten entsprechend für Coachings durch von der Landeskirche empfohlene Coaches sowie Gemeindeberaterinnen und -berater.
Eine Liste der empfohlenen Supervisorinnen und Supervisoren sowie Coaches und Gemeindeberaterinnen und -berater ist unter www.ekbo.de verfügbar.
5.
Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Gebärdensprache können pro Stunde bis zu 90 Euro (brutto) gewährt werden, wobei Reise- und Wartezeiten berücksichtigt werden können.
6.
Zur Förderung von Supervision/Coaching in den Sprengeln Görlitz und Potsdam können Supervisorinnen und Supervisoren sowie Coaches und Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater Honorare gem. 4. für die Durchführung von Veranstaltungen in diesen Sprengeln ansetzen.
7.
Es werden keine Honorare an berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt, bei denen die Leistung zu den Dienstobliegenheiten oder zu den zur Wahrnehmung ohne besondere Vergütung übertragenen Aufgaben gehört.
8.
Bei der Honorarbemessung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, ist die zeitliche Beanspruchung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie außerhalb der regulären Dienst- oder Arbeitszeit liegt oder diese überschreitet.
9.
Die Regelsätze orientieren sich an Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordern.
10.
Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, der Vorbereitungsaufwand und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Die Höchstsätze sollen nur bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten oder bei Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung oder bei Veranstaltungen mit besonderem Schwierigkeitsgrad vereinbart werden.
11.
In außergewöhnlichen Fällen kann von denen in Nummer 1 bis 5 genannten Beträgen abgewichen werden. Für Zahlungen aus dem landeskirchlichen Haushalt ist dies nur mit Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes möglich. Bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen Verbänden und sonstigen Körperschaften – einschließlich ihrer selbstständigen Werke und Einrichtungen – sind die Tatsachen, aus denen eine Abweichung erforderlich ist, in geeigneter Weise zu beschließen und zu dokumentieren. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
12.
Die Honorare decken die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit mit ab. Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, so ist hierfür ein angemessener Betrag vom Honorar abzusetzen. Erbringen zwei Referentinnen oder Referenten bzw. Beraterinnen oder Berater gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt nur 160 % gezahlt werden.
13.
Notwendige Reisekosten können nach vorheriger Beantragung und Genehmigung entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erstattet werden.
14.
Diese Richtlinien treten am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren vom 17. September 2010 (KABl. S. 188), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 24), außer Kraft.