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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Niederen Fläming

Vom 6. September 2023

(KABl. Nr. 148 S. 252)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming“. Sie hat ihren Sitz in lllmersdorf, im Evangelischen Pfarramt, lllmersdorf 25, 15936 lhlow.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Niederen Fläming wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „lllmersdorf“, „Meinsdorf“ und „Werbig“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt die Gemeindesynode auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat macht Vorschläge für Mitglieder aus seiner Mitte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von der Gemeindesynode in den Gemeindekirchenrat gewählt werden können. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks- (Verpachtung/Vermietung), Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindesynode gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen lllmersdorf, Meinsdorf und Werbig wählen je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat1#. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen immer teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Gemeindesynode

( 1 ) Die Gemeindesynode besteht aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.
( 2 ) Die Gemeindesynode:
1. berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit,
2. beschließt über die Änderung und Aufhebung dieser Satzung,
3. wählt die ortskirchlichen Mitglieder in den Gemeindekirchenrat auf Vorschlag der Ortskirchenräte,
4. legt die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Ortskirchenräte fest.
Zusätzlich entscheidet die Gemeindesynode über:
1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen,
3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung der Gemeindesynode sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung2# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 2.
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 10. Oktober 2023 mit der folgenden Maßgabe durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Für die Ortskirchen Illmersdorf, Meinsdorf und Werbig werden je drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat gewählt.“