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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Für Einträge unter dem Abschnitt I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1

II. Bekanntmachungen

Nr. 218Aussetzung der Anwendung der §§ 55a, 55b, 55c und 55d
der Verwaltungsgerichtsordnung bis zum 31. Dezember 2026

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Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2023 beschlossen:
Die Anwendung der §§ 55a, 55b, 55c und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung wird bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt.

Nr. 219Bekanntmachung der Mitglieder der Pfarrvertretung gemäß § 9 des Kirchengesetzes über die Pfarrvertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvertretungsgesetz) vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 55 S. 87)

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Aufgrund einer Korrektur wir die Zusammensetzung der Pfarrvertretung insgesamt neu bekannt gemacht:
Mitglied
Stellv. Mitglied
Sprengel Berlin
Barbara Killat
Florian Wilcke
Marita Lersner
Julia Guth
Dirk Kroll
Andrea Köppen
Sprengel Görlitz
Benjamin Liedke
Markus Sehmsdorf
Frank Städler
Christian Moritz
Sprengel Potsdam
Gisela Dittmer
Birgit Wolter
Friedemann Humburg
Lucas Ludewig
Landeskirchliche Pfarrer:in
Carola Türpe, stellv. Vorsitzende
Wolfgang Iskraut
Pfarrverein
Susanne Seehaus, Vorsitzende
Ralph Döring-Schleusener
Christian Johnsen
Dr. Reinhart Müller-Zetzsche
Die Bekanntmachung im KABl. 2022 Nr. 114 S.146 ist damit gegenstandslos.
Die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgte am 12. Oktober 2023.
Berlin, den 4. Dezember 2023
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Für das Konsistorium
Dr. Martin Richter

Nr. 220U r k u n d e
über die Änderung der Grenze
zwischen der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd und der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Saarow-Pieskow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Gemeindebereiche Alt Golm und Neu Golm werden aus der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Bad Saarow-Pieskow, Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, eingegliedert.
( 2 ) Die bisher zur Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd gehörenden Gemeindeglieder der Gemeindebereiche Alt Golm und Neu Golm werden Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Saarow-Pieskow.
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§ 2

Mit der Umgliederung wird die Evangelische Kirchengemeinde Bad Saarow-Pieskow Rechtsnachfolgerin der gemäß § 1 eingegliederten Gemeindebereiche Alt Golm und Neu Golm. Damit gehen alle Grundstücke dieses Gemeindebereichs und das im Beschluss des Gemeindekirchenrats Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Fürstenwalde-Süd vom 28. Juni 2023 genannte Vermögen auf die Evangelische Kirchengemeinde Bad Saarow-Pieskow über.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2023
Az.: 1002-01:0702
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 221U r k u n d e
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Beeskow und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland-Niewisch,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

Die bisherige Verbindung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Beeskow und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland-Niewisch, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Beeskow wird aufgehoben.
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§ 2

Die (1.), (2.), (4.), (5.) und (8.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Beeskow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Beeskow übertragen. Die (3.), (6.) und (7.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Beeskow werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Friedland-Niewisch übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 16. November 2023
Az.: 1002-01:0619
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 222U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Neuhausen, Berge,
Bresch, Hülsebeck, Pirow und Reetz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Rohlsdorf
und der Kirchengemeinden Seddin, Gülitz, Helle,
Kreuzburg, Tacken und Tangendorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Rohlsdorf und der Kirchengemeinde Kreuzburg vom 29. August 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Gülitz, Helle und Tacken vom 28. August 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Bresch und Pirow vom 23. August 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Gulow und Groß Buchholz vom 14. August 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Berge, Neuhausen und Hülsebeck vom 22. August 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Tangendorf vom 15. August 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Reetz vom 22. August 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Baek vom 15. August 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Seddin vom 29. August 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 12. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Rohlsdorf, die Kirchengemeinde Kreuzburg, die Kirchengemeinde Gülitz, die Kirchengemeinde Helle, die Kirchengemeinde Tacken, die Kirchengemeinde Bresch, die Kirchengemeinde Pirow, die Kirchengemeinde Gulow, die Kirchengemeinde Groß Buchholz, die Kirchengemeinde Berge, die Kirchengemeinde Neuhausen, die Kirchengemeinde Hülsebeck, die Kirchengemeinde Tangendorf, die Kirchengemeinde Reetz, die Kirchengemeinde Baek und die Kirchengemeinde Seddin, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Neuhausen, der Kirchengemeinde Berge, der Kirchengemeinde Bresch, der Kirchengemeinde Hülsebeck, der Kirchengemeinde Pirow und der Kirchengemeinde Reetz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Berge-Neuhausen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Berge-Neuhausen wird auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gulow übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Rohlsdorf, der Kirchengemeinde Seddin, der Kirchengemeinde Gülitz, der Kirchengemeinde Helle, der Kirchengemeinde Kreuzburg, der Kirchengemeinde Tacken und der Kirchengemeinde Tangendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Seddin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Seddin werden auf die Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gulow übertragen.
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§ 4

Der Pfarrsprengel Gulow besteht aus der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin und den Kirchengemeinden Groß Linde und Lübzow.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0664
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 223U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg,
Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Blumberg vom 29. November 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lindenberg vom 23. November 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost vom 28. August 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Blumberg und die Kirchengemeinde Lindenberg, beide Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0697
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 224U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land,
Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung
und der Kirchengemeinde Rossow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Christdorf und Fretzdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel
und der Kirchengemeinden Papenbruch, Blandikow und Liebenthal,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Bork-Lellichow und Teetz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung vom 10. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf vom 16. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf vom 10. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel vom 21. Oktober 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Bork-Lellichow und Teetz vom 16. Oktober 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rossow vom 6. November 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Papenbruch vom 18. April 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Blandikow vom 4. Juli 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Liebenthal vom 23. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Wittstock-Ruppin vom 9. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Herzsprung, die Evangelische Kirchengemeinde Jabel, die Evangelische Kirchengemeinde Königsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Bork-Lellichow, die Evangelische Kirchengemeinde Teetz, die Evangelische Kirchengemeinde Christdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Fretzdorf, die Kirchengemeinde Rossow, die Kirchengemeinde Papenbruch, die Kirchengemeinde Blandikow und die Kirchengemeinde Liebenthal, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung und der Kirchengemeinde Rossow, beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, zum Pfarrsprengel Herzsprung wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Herzsprung wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, zum Pfarrsprengel Christdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Christdorf wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land übertragen.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel, der Kirchengemeinde Papenbruch, der Kirchengemeinde Blandikow und der Kirchengemeinde Liebenthal, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, zum Pfarrsprengel Papenbruch wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Papenbruch wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land übertragen.
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§ 5

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Königsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Bork-Lellichow und der Evangelischen Kirchengemeinde Teetz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, zum Pfarrsprengel Königsberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Königsberg wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land übertragen.
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§ 6

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0717
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 225U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Luckau,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf,
beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz und Zieckau,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Luckau vom 18. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Cahnsdorf vom 18. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Gießmannsdorf vom 7. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kreblitz vom 18. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Kümmritz vom 18. September 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Zieckau vom 21. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz vom 25. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Luckau, die Evangelische Kirchengemeinde Cahnsdorf, die Kirchengemeinde Gießmannsdorf, die Kirchengemeinde Kreblitz, die Kirchengemeinde Zieckau und die Kirchengemeinde Kümmritz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Luckau und der Evangelischen Kirchengemeinde Cahnsdorf, beide Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Luckau wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Luckau werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Gießmannsdorf, der Kirchengemeinde Kreblitz und der Kirchengemeinde Zieckau, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, zum Pfarrsprengel Gießmannsdorf wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Gießmannsdorf wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2023
Az.: 1002-01:0681
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 226U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz,
Evangelischer Kirchenkreis Cottbus

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg vom 30. April 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg vom 19. Mai 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg vom 11. Mai 2023 und dem Beschluss des Bevollmächtigtenausschusses der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern vom 30. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 18. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Spremberg, die Evangelische Michael-Kirchengemeinde Spremberg und die Evangelische Kirchengemeinde Klein Döbbern, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perle der Lausitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0628
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 227U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal,
Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Kölzig
und der Kirchengemeinden Hornow und Eichwege,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Luja-Graustein vom 28. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Döbern vom 21. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Hornow vom 24. Juli 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Eichwege vom 11. Juli 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 18. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Groß Luja-Graustein, die Evangelische Kirchengemeinde Döbern, die Kirchengemeinde Hornow und die Kirchengemeinde Eichwege, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Groß Kölzig, der Kirchengemeinde Hornow und der Kirchengemeinde Eichwege, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Trinitatis wird aufgehoben.
( 2 ) Die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Trinitatis wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Groß Kölzig übertragen. Die (2.) und (3.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Trinitatis werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0667
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 228U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz,
Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Nikolai Putlitz,
Telschow, Mertensdorf und Stepenitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz vom 18. Januar 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Telschow vom 18. Januar 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Mertensdorf vom 18. Januar 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Stepenitz vom 18. Januar 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz vom 14. November 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, die Evangelische Kirchengemeinde Telschow, die Evangelische Kirchengemeinde Mertensdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Stepenitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Telschow, der Evangelischen Kirchengemeinde Mertensdorf und der Kirchengemeinde Stepenitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, zum Pfarrsprengel Putlitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Putlitz werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0716
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 229U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow,
Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der
Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd,
beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow vom 13. September 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd vom 28. Juni 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Seelow vom 6. September 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree vom 13. September 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Mallnow, die Evangelische Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd und die Evangelische Kirchengemeinde Seelow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd, beide Evangelischer Kirchenkreis Oderland-Spree, zum Pfarrsprengel Mallnow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Mallnow werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0655
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 230U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz,
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Niederwerbig und Linthe
und der Kirchengemeinden Schlalach, Brachwitz,
Deutsch Bork und Alt Bork,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Treuenbrietzen und
der Kirchengemeinden Nichel, Niebel und Rietz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Wittbrietzen, Elsholz, Lühsdorf,
Salzbrunn und Buchholz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
zu einem Pfarrsprengel

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§ 1

Nach Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwerbig vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Linthe vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Treuenbrietzen vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinden Schlalach und Brachwitz vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Alt Bork vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Nichel vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Niebel vom 19. Juli 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Rietz vom 9. August 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Wittbrietzen vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Elsholz vom 28. Juni 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Salzbrunn vom 9. August 2023, dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Lühsdorf vom 28. Juni 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Buchholz vom 28. Juni 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg vom 11. Oktober 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Niederwerbig, die Evangelische Kirchengemeinde Linthe, die Evangelische Kirchengemeinde Treuenbrietzen, die Kirchengemeinde Schlalach, die Kirchengemeinde Brachwitz, die Kirchengemeinde Deutsch Bork, die Kirchengemeinde Alt Bork, die Kirchengemeinde Nichel, die Kirchengemeinde Niebel, die Kirchengemeinde Rietz, die Kirchengemeinde Wittbrietzen, die Kirchengemeinde Elsholz, die Kirchengemeinde Lühsdorf, die Kirchengemeinde Salzbrunn und die Kirchengemeinde Buchholz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Niederwerbig, der Evangelischen Kirchengemeinde Linthe, der Kirchengemeinde Schlalach, der Kirchengemeinde Brachwitz, der Kirchengemeinde Deutsch Bork und der Kirchengemeinde Alt Bork, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Schlalach wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Schlalach werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Treuenbrietzen, der Kirchengemeinde Nichel, der Kirchengemeinde Niebel und der Kirchengemeinde Rietz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Treuenbrietzen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Treuenbrietzen werden auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz übertragen.
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§ 4

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Wittbrietzen, der Kirchengemeinde Elsholz, der Kirchengemeinde Lühsdorf, der Kirchengemeinde Salzbrunn und der Kirchengemeinde Buchholz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, zum Pfarrsprengel Wittbrietzen wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Wittbrietzen wird auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz übertragen.
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§ 5

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 17. November 2023
Az.: 1002-01:0676
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 231U r k u n d e
über die Bildung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland

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§ 1

Nach Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Tornow-Marienthal und der Kirchengemeinde Zabelsdorf vom 25. Oktober 2023, dem Beschluss des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck und der Kirchengemeinde Badingen vom 25. Oktober 2023 und dem Beschluss des Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Klein-Mutz vom 25. Oktober 2023 sowie der Zustimmung des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Oberes Havelland vom 15. November 2023 wird die Kirchengemeinde wie folgt als Gesamtkirchengemeinde gemäß § 4 Absatz 2 und 4, § 18 Absatz 1 des Artikels 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen (Kirchengemeindestrukturgesetz – KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206), errichtet:
Die Evangelische Kirchengemeinde Tornow-Marienthal, die Evangelische Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck, die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Mutz, die Kirchengemeinde Badingen und die Kirchengemeinde Zabelsdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
Sie trägt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Satz 2 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0718
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 232U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Dosse-Brausebach
und der Kirchengemeinde Babitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde im Dranser Land
und der Kirchengemeinde Babitz,
beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Dosse-Brausebach und die Kirchengemeinde Babitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde zwischen Dosse und Heide“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde im Dranser Land und der Kirchengemeinde Babitz, beide Evangelischer Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, zum Pfarrsprengel Dranse wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Dranse wird auf die Evangelische Kirchengemeinde im Dranser Land übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2023
Az.: 1002-01:0656
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 233U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel)
und der Kirchengemeinde Plessow,
beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg,
sowie
über die Veränderung der pfarramtlichen Verbindung
im Pfarrsprengel Plötzin-Bliesendorf,
Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel) und die Kirchengemeinde Plessow, beide Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Werder (Havel)“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchengemeinde Plessow wird aus dem Pfarrsprengel Plötzin-Bliesendorf ausgegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Plötzin-Bliesendorf besteht aus der Evangelischen Kreuz-Kirchengemeinde Bliesendorf und der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Plötzin.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2023
Az.: 1002-01:0660
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 234U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Jänschwalde, Drewitz, Heinersbrück und Tauer,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Jänschwalde, Drewitz und Heinersbrück,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Jänschwalde, die Kirchengemeinde Drewitz, die Kirchengemeinde Heinersbrück und die Kirchengemeinde Tauer, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Jänschwalde“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Jänschwalde, der Kirchengemeinde Drewitz und der Kirchengemeinde Heinersbrück, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Jänschwalde wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Jänschwalde wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Jänschwalde übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0701
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 235U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Oberbarnim
und der Kirchengemeinden Heckelberg, Brunow, Leuenberg und Gersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Heckelberg, Brunow und Leuenberg,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Lukaskirchengemeinde Oberbarnim, die Kirchengemeinde Heckelberg, die Kirchengemeinde Brunow, die Kirchengemeinde Leuenberg und die Kirchengemeinde Gersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Lukaskirchengemeinde Oberbarnim“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Heckelberg, der Kirchengemeinde Brunow und der Kirchengemeinde Leuenberg, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Barnim, zum Pfarrsprengel Heckelberg wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Heckelberg wird auf die Evangelische Lukaskirchengemeinde Oberbarnim übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2023
Az.: 1002-01:0705
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 236U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Peitz und Drachhausen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Kirchengemeinden Peitz, Drachhausen und Tauer,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Peitz und die Kirchengemeinde Drachhausen, beide Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Peitz“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Kirchengemeinde Peitz, der Kirchengemeinde Drachhausen und der Kirchengemeinde Tauer, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, zum Pfarrsprengel Peitz wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Peitz werden auf die Evangelische Kirchengemeinde Peitz übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0700
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 237U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Schenkendorf und der
Kirchengemeinde Zeesen,
beide Evangelischer Kirchenkreis Neukölln

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Schenkendorf und die Kirchengemeinde Zeesen, beide Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Schenkendorf-Zeesen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2023
Az.: 1002-01:0709
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 238U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow
und der Kirchengemeinde Semlin,
beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow
und der Kirchengemeinde Semlin,
beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow und die Kirchengemeinde Semlin, beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
#

§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow und der Kirchengemeinde Semlin, beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, zum Pfarrsprengel Rathenow wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Rathenow werden auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas Rathenow übertragen.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2023
Az.: 1002-01:0692
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 239U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinde Trebbin, der Kirchengemeinde Thyrow, der Kirchengemeinde Großbeuthen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Christinendorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde Trebbin, der Kirchengemeinde Thyrow und der Kirchengemeinde Großbeuthen,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinden Christinendorf und Glienick,
beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming,
zu einem Pfarrsprengel

#
Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154 S. 256, 257), beschlossen:
###

§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Trebbin, die Kirchengemeinde Thyrow, die Kirchengemeinde Großbeuthen und die Evangelische Kirchengemeinde Christinendorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Trebbin, der Kirchengemeinde Thyrow und der Kirchengemeinde Großbeuthen, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Trebbin wird aufgehoben.
( 2 ) Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Trebbin werden auf die Evangelische Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin übertragen.
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§ 3

( 1 ) Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Christinendorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Glienick, beide Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, zum Pfarrsprengel Christinendorf-Glienick wird aufgehoben.
( 2 ) Die erste Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Christinendorf-Glienick wird auf die Evangelische Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Trebbin übertragen. Die zweite Pfarrstelle der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Christinendorf-Glienick wird auf die Evangelische Kirchengemeinde Glienick übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Berlin, den 21. November 2023
Az.: 1002-01:0617
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Viola Vogel
Konsistorialpräsidentin

Nr. 240Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Berge-Gulow-Seddin

Vom 14./15./22./23./28./29. August 2023

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Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Baek, Berge, Bresch, Groß Buchholz, Gülitz, Gulow, Helle, Hülsebeck, Kreuzburg, Neuhausen, Pirow, Reetz, Rohlsdorf, Seddin, Tacken und Tangendorf haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Baek, Berge, Bresch, Groß Buchholz, Gülitz, Gulow, Helle, Hülsebeck, Kreuzburg, Neuhausen, Pirow, Reetz, Rohlsdorf, Seddin, Tacken, und Tangendorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berge-Gulow-Seddin
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
1
wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“, „Pirow-Bresch“, „Gulow-Groß Buchholz“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“, „Tacken-Gülitz-Helle“ und „Kreuzburg-Rohlsdorf“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
2
#

§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
    3
    .
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
4
und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahme aus noch bestehenden
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
    5
    ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
6
( 5 ) Die Veräußerung, die Belastung, die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden im Bereich der Ortskirche erfolgen nur nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenrates. Ein Einvernehmen soll hergestellt werden.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
7
werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Pirow-Bresch“, „Gulow-Groß Buchholz“, „Baek-Tangendorf“, „Seddin“ und „Tacken-Gülitz-Helle“ wählen je zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche „Kreuzburg-Rohlsdorf“ wählt ein Mitglied und der Ortskirchenrat der Ortskirche „Berge-Neuhausen-Hülsebeck-Reetz“ wählt drei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
8
/
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
9
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 11.
10
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Berge-Gulow-Seddin“ die Worte „mit Sitz in 19348 Berge“ eingefügt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ eingefügt.4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.5. In § 2 Absatz 3 Nummer 4 werden die Worte „noch bestehenden“ durch das Wort „zweckbestimmten“ ersetzt.6. § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte Pirow/Bresch, Gulow/Groß Buchholz, Tacken/Gülitz/Helle, Kreuzburg/Rohlsdorf und der bisherige Gemeindekirchenrat Seddin zu Ortskirchenräten. Der bisherige gemeinsame Gemeindekirchenrat Berge/Neuhausen/Hülsebeck und der bisherige Gemeindekirchenrat Reetz werden zu einem Ortskirchenrat und die bisherigen Gemeindekirchenräte Baek und Tangendorf werden zu einem Ortskirchenrat. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.“7. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeindekirchenrates“ die Wörter „und ihre Stellvertretungen“ eingefügt.8. In § 3 Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:„Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirche wird auf eine festgelegt.“9. In § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:„Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen grundsätzlich teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.“10. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und am Ende des Satzes die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
11
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 241Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Blumberg-Lindenberg

Vom 23./26. November 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Blumberg und der Kirchengemeinde Lindenberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Blumberg und der Kirchengemeinde Lindenberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Blumberg“ und „Ortskirche Lindenberg“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg“. Sie hat ihren Sitz in Ahrensfelde.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche
  5. die Zweckbestimmung und die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten sowie
  6. durch gleichlautenden Beschluss mit dem GKR über Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 242Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Herzsprunger Land

Vom 21. September/4./10./16./23. Oktober/6./10./8./16. November 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinde Papenbruch, der Kirchengemeinde Blandikow, der Kirchengemeinde Liebenthal, der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel, der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung, der Kirchengemeinde Rossow, der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Teetz und Bork-Lellichow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die oben genannten Kirchengemeinden bilden zum 1. Januar 2024 eine Gesamtkirchengemeinde. Deren Name lautet „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land“.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
1
( 2 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinde Papenbruch, der Kirchengemeinde Blandikow, der Kirchengemeinde Liebenthal, der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel, der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung, der Kirchengemeinde Rossow, der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Königsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Teetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Bork-Lellichow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 3 ) Die nachfolgend genannten Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Ortskirche Papenbruch,
  2. Ortskirche Blandikow,
  3. Ortskirche Liebenthal,
  4. Ortskirche Jabel,
  5. Ortskirche Herzsprung,
  6. Ortskirche Rossow,
  7. Ortskirche Christdorf,
  8. Ortskirche Fretzdorf.
( 4 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Königsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Teetz und die Evangelische Kirchengemeinde Bork-Lellichow bilden eine gemeinsame Ortskirche mit dem Namen Ortskirche Königsberg.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte Papenbruch, Blandikow, Liebenthal, Jabel, Herzsprung, Rossow, Christdorf und Fretzdorf zu Ortskirchenräten. Aus dem bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Teetz und Bork-Lellichow wird der Ortskirchenrat Königsberg.
( 6 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
2
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, Friedhöfe und sonstigen Liegenschaften,
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
    3
  3. über die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  5. Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 2 ) Bei folgenden Beschlüssen des Gesamtgemeindekirchenrates bedarf es des Einvernehmens des betreffenden Ortskirchenrates:
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
4
  1. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen im Bereich der Ortskirche,
  2. Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundstücken im Bereich der Ortskirche.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an. Die Ortskirchen Papenbruch, Blandikow, Liebenthal, Jabel, Herzsprung, Rossow, Christdorf und Fretzdorf benennen jeweils ein Mitglied, die Ortskirche Königsberg benennt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied wird aus der jeweiligen Ortskirche eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ortskirchenrates im Rahmen der konstituierenden Sitzung
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
5
gewählt. Die Wahl erfolgt offen oder mit verdeckten Stimmzetteln.
( 3 ) Sollte ein Mandat erlöschen, erfolgt eine Nachwahl in der nächsten Sitzung des betreffenden Ortskirchenrats.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
6
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§ 5
Fortbestand oder Rückabwicklung der Gesamtkirchengemeinde
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
7

Bei sich ändernder Rechtslage entscheidet der Gemeindekirchenrat über Fortbestand oder Rückabwicklung der Gesamtkirchengemeinde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:„Sie hat ihren Sitz in 16909 Heiligengrabe OT Papenbruch.“2. § 1 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter „Friedhöfe und sonstigen Liegenschaften“ durch die Wörter „die zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ersetzt.4. § 2 Absatz 2 Buchstabe a) wird gestrichen; die Zählung b) entfällt.5. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen der konstituierenden Sitzung“ durch die Wörter „aus deren Mitte“ ersetzt.6. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.7. § 5 wird gestrichen; § 6 wird zu § 5.
8
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 243Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Luckau

Vom 7./18./21. September 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf und der Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region, haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf und die Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindemitglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Luckau und Cahnsdorf sowie der Kirchengemeinden Gießmannsdorf, Kreblitz, Kümmritz und Zieckau entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Luckau“ mit Sitz in Luckau wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Luckau wird zur Ortskirche Luckau,
  • die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Cahnsdorf wird zur Ortskirche Cahnsdorf,
  • die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Gießmannsdorf wird zur Ortskirche Gießmannsdorf,
  • die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Kreblitz wird zur Ortskirche Kreblitz,
  • die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Kümmritz wird zur Ortskirche Kümmritz,
  • die ehemalige evangelische Kirchengemeinde Zieckau wird zur Ortskirche Zieckau.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte nach den Regularien der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Wahl von Gemeindekirchenräten von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest. Die Mindestanzahl für die Mitglieder der Ortskirchenräte beträgt vier. Die Organisation der Arbeit obliegt dem jeweiligen Ortskirchenrat. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung des jährlichen Ortskirchenbudgets.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt in eigener Verantwortung aus seiner Mitte die entsprechende Anzahl an Mitgliedern in den Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde Luckau sowie entsprechende Mitglieder als Stellvertretung.
( 4 ) Weiterhin beschließen die Ortskirchenräte über die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde Luckau gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an. Die Aufgaben des Gemeindekirchenrats ergeben sich aus der Grundordnung unserer Landeskirche; dazu gehören insbesondere Finanzen, Personal, Liegenschaften und Immobilien sowie Eigentumsrechte und Baumaßnahmen für alle zugehörigen Ortskirchen.
( 2 ) Die Ortskirchen Cahnsdorf, Gießmannsdorf, Kreblitz, Zieckau und Kümmritz entsenden jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat; die Ortskirche Luckau entsendet fünf Mitglieder.
( 3 ) Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat für jedes in Absatz 2 gewählte Mitglied eine Stellvertretung. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, sind aber nur im Fall der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds ihrer Ortskirche stimmberechtigt. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 4 ) Zur Vorbereitung der Beschlussfassungen im Gemeindekirchenrat können Fachausschüsse nach Bedarf gebildet werden in den Themenbereichen Gemeindeleben, Bauen, Jugend, Musikleben und Veranstaltungen, Finanzen bzw. Liegenschaften usw. Zu den Sitzungen sind ggf. weitere Fachleute wie der kirchliche Baubeauftragte, der/die Kantor/in, kirchliche Jugendbeauftragte hinzuzuziehen. Die Mindestmitgliederzahl der Fachausschüsse beträgt drei.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat stellt den Ortskirchengemeinden ein jährliches Ortskirchenbudget zur Verfügung.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 5. Dezember 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
1
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 244Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Perle der Lausitz

Vom 11./24. Mai/1. Juni 2023

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ebene der Ortskirchen dient der Gestaltung christlichen Gemeinschaftslebens nah am Ort und bei den Menschen. Dazu gehören besonders gemeindliche Aufgaben, die dem „kirchlichen Leben vor Ort“ dienen. Zentral für die Gesamtkirchengemeinde entwickelte Angebote ergänzen und unterstützen dieses lokale Gemeindeleben, können es aber nicht ersetzen.
( 2 ) Die Ebene der Gesamtkirchengemeinde dient auch der Entlastung ehrenamtlich Mitarbeitender von Verwaltungsaufgaben. Diese werden für die Gesamtkirchengemeinde vom Gemeindekirchenrat wahrgenommen.
( 3 ) Dabei nimmt der Gemeindekirchenrat auch in der Gesamtkirchengemeinde grundsätzlich alle Aufgaben wahr, die ihm von der Grundordnung zugewiesen werden (GO 15). Ausgenommen sind allein die Bereiche, die durch das Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 240) und durch die sich darauf stützende Satzung der Gesamtkirchengemeinde den Ortskirchenräten zugewiesen sind.
( 4 ) Das bedeutet, dass die Ortskirchenräte nur über solche Kompetenzen verfügen, die ihnen ausdrücklich und eindeutig übertragen worden sind. Bei fehlender Eindeutigkeit einer Bestimmung gilt eine Grundannahme zugunsten der Kompetenz des Gemeindekirchenrats.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Michael-Kirchengemeinde Spremberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Klein Döbbern und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Spremberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
1
wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Auferstehung, Klein Döbbern, Kreuz und Michael.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
2
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
    3
    .
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
4
in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Die Ortskirchenräte entscheiden über Häufigkeit und Charakter ihrer Sitzungen.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
5
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
6
( 6 ) Alle Ortskirchenräte und die hauptamtlichen Mitarbeitenden kommen in der Regel einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung unter einem gemeinsamen Thema zusammen.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Klein Döbbern wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Auferstehung wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Michael wählt zwei Mitglieder, der Ortskirchenrat der Ortskirche Kreuz wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden.
( 4 ) Die in der Gesamtkirchengemeinde tätigen Mitarbeitenden im Pfarrdienst sind Teil des Gemeindekirchenrats.
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§ 5
Finanzen der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Alle finanziellen Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde werden gemäß der Grundordnung durch den Gemeindekirchenrat entschieden und verantwortet.
( 2 ) Ausnahmen sind die unter § 3 Absatz 3 vermerkten Regelungen.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann einzelne Aufgaben und die dafür nötigen Ausgaben an einzelne Ortskirchenräte delegieren.
( 4 ) Die Ortskirchenräte verfügen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat über die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde bestehenden gebäudebezogenen Rücklagen ihrer Ortskirche bis diese aufgebraucht sind. Die Ortskirchenräte können diese Aufgabe an den Gemeindekirchenrat delegieren.
( 5 ) Näheres kann der Gemeindekirchenrat in einer Finanzordnung beschließen.
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§ 6
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
7
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am XX.XX.XXXX
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
8
in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „Perle der Lausitz mit Sitz in 03130 Spremberg“ eingefügt.2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „,die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.5. § 3 Absatz 4 wird gestrichen. 6. § 4 Absatz 4 (neu) wird wie folgt gefasst: „Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.“ 7. In § 6 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt. 8. In § 7 wird „XX.XX.XXXX“ durch „1. Januar 2024“ ersetzt.
9

Nr. 245Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Spree-Malxe-Tal

Vom 11./21./24./28. Juli 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die christlichen evangelischen Kirchengemeinden Döbern, Eichwege, Groß Luja-Graustein und Hornow zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal zusammengeschlossen.
Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich und auf gleicher Augenhöhe miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Glieder in den verschiedenen Ortschaften zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wird die neue Gesamtkirchengemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und so die Botschaft Gottes für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Döbern und Groß Luja-Graustein und der Kirchengemeinden Eichwege und Hornow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“ und „Hornow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
1
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Spree-Malxe-Tal“. Sie hat ihren Sitz in Döbern, in der Kirchstraße 14, 03159 Döbern.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen Vorhaben über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
    2
    ,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
( 6 ) Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören acht Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Döbern“, „Eichwege“, „Groß Luja-Graustein“ und „Hornow“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
3
( 2 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
4
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.3. § 5 Absatz 1 wird gestrichen.4. In § 5 Absatz 2 wird die Zählung gestrichen; die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ werden durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ werden angefügt.
5
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 246Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde
St. Nikolai Putlitz

Vom 10. Oktober 2023

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Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz, der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mertensdorf, der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Stepenitz und der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Telschow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) nachfolgende Satzung beschlossen:
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
1
###

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christinnen und Christen der oben genannten Kirchengemeinden mit den dazugehörigen Ortschaften zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen und in ökumenischer Verantwortung zum Segen für Gemeindeglieder und die Region wirken.
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinden Putlitz, Mertensdorf, Stepenitz und Telschow entstehende Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Putlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
2
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Putlitz“, „Mertensdorf“, „Stepenitz“ und „Telschow“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
3
#

§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
    4
    .
( 2 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie Bau- und Bauunterhaltungsangelegenheiten im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. der Entnahmen aus ortsbezogenen
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
    5
    Rücklagen, die bei Zusammenschluss (31. Dezember 2023) entstanden sind, zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
6
und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Diese sollen, sofern möglich, aus jedem Ortsteil ausgewählt werden.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#

§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche „Putlitz“ wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die Ortskirchenräte „Mertensdorf“, „Stepenitz“ und „Telschow“ wählen jeweils ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
( 4 ) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der/die Pfarrstelleninhaber/in ist geborenes Mitglied des Gesamtgemeindekirchenrats.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
7
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 9.
8
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Im Titel wird das Wort „Kirchengemeinde“ durch das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ ersetzt.2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Putlitz, Mertensdorf, Stepenitz und Telschow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Nikolai Putlitz mit Sitz in 16949 Putlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.“3. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.4. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ angefügt.5. In § 2 Absatz 3 wird vor dem Wort „ortsbezogenen“ das Wort „zweckbestimmten“ eingefügt.6. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.7. § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.8. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
9
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 247Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
von Seelow bis Mallnow

Vom 26. April/17./23. Mai 2023

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Präambel

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd, der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der Evangelischen Kirchengemeinde Seelow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2022 (KABl. Nr. 153 S. 206) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Seelow.
( 3 ) Die zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten weiterhin für die zukünftige Gesamtkirchengemeinde.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
1
( 4 ) Die zum Zeitpunkt der Vereinigung vorhandenen Beschlüsse der zukünftigen Ortsgemeinden haben weiterhin Bestand.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Hoffnungskirchengemeinde Oderbruch-Süd, der Evangelischen Kirchengemeinde Mallnow und der Evangelischen Kirchengemeinde Seelow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde von Seelow bis Mallnow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils rechtlich unselbstständigen
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
2
Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Hoffnung, Mallnow und Seelow.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
3
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und entscheiden über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
  3. Vorschläge zur unternehmerischen und wirtschaftlichen Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude und Grundstücke,
  4. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben.
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
    4
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
( 5 ) Mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der sich vereinigenden Kirchengemeinden zu Ortskirchenräten.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ortsbezogenen Pfarrdienst) an.
( 2 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören weiterhin Mitglieder der Ortskirchenräte an, je angefangenen 100 Gemeindeglieder wird ein Gemeindeglied
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
5
und eine Stellvertretung von den jeweiligen Ortskirchenräten gewählt. Maßgeblich sind die zum Stichtag in den jeweiligen Ortskirchen gemeldeten Gemeindeglieder. Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres, in dem die Ältestenwahlen stattfinden.
( 3 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
6
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen nach Anhörung der Ortskirchenräte einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
7
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Gesamtkirchengemeinde tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein, insoweit besteht für diese Arbeitsverhältnisse Bestandsschutz.“2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „rechtlich unselbstständigen“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.5. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Gemeindeglied“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.6. In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:„Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.“7. In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
8
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 248Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Zauche Nieplitz

Vom 28. Juni/19. Juli/9. August 2023

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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden:
  • Niederwerbig,
  • Linthe,
  • Treuenbrietzen
und der Kirchengemeinden:
  • Alt Bork,
  • Brachwitz,
  • Buchholz,
  • Deutsch Bork,
  • Elsholz,
  • Lühsdorf,
  • Nichel,
  • Niebel,
  • Rietz,
  • Salzbrunn,
  • Schlalach,
  • Wittbrietzen
entstehende Gesamtkirchengemeinde
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
1
wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Ortskirchen entsprechen dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der in Absatz 1 genannten, bisherigen Kirchengemeinden und führen den Namen der jeweiligen bisherigen Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
2
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
    3
    ,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen Friedhöfe und der kirchlichen Gebäude
    Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
    4
    .
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat gemäß § 3 dieser Satzung.
( 3 ) Der Ortskirchenrat beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen; als Entnahme in diesem Sinne gilt auch die Änderung des Zwecks einer zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklage.
( 4 ) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen der Zustimmung des Ortskirchenrats.
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§ 3
Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 gewählte Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchen aus deren Mitte gewählt. Für jedes Mitglied im Gemeindekirchenrat wird eine Stellvertretung gewählt. Die Stellvertretung nimmt die Aufgaben des ordentlichen Mitglieds im Gemeindekirchenrat bei dessen Verhinderung wahr. Darüber hinaus hat die Stellvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats einschließlich Zugang zu Beschlussvorlagen und Protokollen. Jeder Ortskirchenrat entsendet ein Mitglied und eine Stellvertretung.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Änderung dieser Satzung bedarf der vorherigen Anhörung der Ortskirchenräte, einer anschließenden Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
( 2 ) Die Aufhebung dieser Satzung richtet sich nach § 20 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden hinter das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „mit Sitz in 14929 Treuenbrietzen“ eingefügt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen“ angefügt.4. § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“
5
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 249Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Zehdenick Land

Vom 25. Oktober 2023

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck mit Badingen, Zabelsdorf mit Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
1
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§ 1
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land.“ Sie hat ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/OT Tornow, Neue Straße 13.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Badingen, Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck, Tornow-Marienthal und Zabelsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Zehdenick Land“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. Auf dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinden Badingen, Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal entsteht die Ortskirche „Mildenberg-Tornow“.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
2
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über.
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  5. die Verwendung zweckgebundener Spenden für Belange in der Ortskirche und aus dem Gebiet der Ortskirche, sowie sonstige Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  6. die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören. Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte ihre Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
3
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit weniger als 100 Gemeindegliedern wählen eine Person in den GKR. Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit mehr als 100 Gemeindegliedern wählen zwei Personen in den GKR. Alle Mitglieder des GKR haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
4
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des GKR sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 6.
5
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. Der Vorspruch wird wie folgt gefasst:„Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Klein-Mutz und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck und der Kirchengemeinde Badingen und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Zabelsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:“2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„Die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Mutz und die Kirchengemeinde Zabelsdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. Die Kirchengemeinde Badingen und die Evangelischen Kirchengemeinden Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Mildenberg-Tornow.“3. § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.4. In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:„Maßgeblich sind die zum Stichtag gemeldeten Gemeindemitglieder; Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder.“5. In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
6
tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Nr. 250Außergeltungsetzung von Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:64/124-05.05
    Berlin, den 24. November 2023
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Neuholland mit der Umschrift „KIRCHENGEMEINDE NEUHOLLAND“, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, wird außer Geltung gesetzt.
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:64/126
    Berlin, den 24. November 2023
    Das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Röddelin mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHE ZU RÖDDELIN“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Gandenitz mit der Umschrift „KIRCHENSIEGEL VON GANDENITZ“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Beutel mit der Umschrift „SIEGEL DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE BEUTEL“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hammelspring mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HAMMELSPRING“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hindenburg mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE HINDENBURG“, das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Storkow mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE STORKOW“, das Kirchensiegel der ehemaligen Kirchengemeinde Grunewald mit der Umschrift „SIEGEL DER KIRCHENGEMEINDE GRUNEWALD“ und das Kirchensiegel der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Polsensee mit der Umschrift „EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE POLSENSEE“, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, werden außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Für Einträge unter dem Abschnitt III. Stellenausschreibungen
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1


IV. Personalnachrichten

Für Einträge unter dem Abschnitt IV. Personalnachrichten
siehe Kirchliches Amtsblatt Nr. 12 Teil 1


Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 24. Januar 2024. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 8. Januar 2024.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin