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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Nauen-Rathenow

Vom 5. November 2016

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow hat am 5. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen.
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§ 3
Finanzausgleich

( 1 ) Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen. Von den in Absatz 2 genannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
( 2 ) Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden durch Beschluss mit der in Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
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§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung

Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2017 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 9. Dezember 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.