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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Richtlinien für den Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau

Vom 22. Juni 2001 (KABl. S. 121); Abschnitte III und IV geändert durch Beschluss
vom 18. Januar 2002

(KABl. S. 25)

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Der Ständige Haushaltsausschuss der Landessynode und die Kirchenleitung haben gemäß § 11 der Anteilsverordnung vom 22. Juni 2001 die Richtlinien für den Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau wie folgt festgelegt:
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I)
Vergabeverfahren für Personalkosten

  1. Das Konsistorium entscheidet auf Antrag über die Vergabe der Darlehen. Das Konsistorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine fachkundige Person mit der Klärung der Finanzlage im antragstellenden Kirchenkreis beauftragen. Sie ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vergabe kann davon abhängig gemacht werden, dass die zuständigen Gremien Beschlüsse über erforderliche Sparmaßnahmen bzw. mögliche Einnahmeerhöhungen gefasst haben.
  2. Für die Darlehensvergabe ist ein Darlehensvertrag zwischen der Landeskirche und dem jeweiligen Kirchenkreis abzuschließen. Der Darlehensvertrag muss Vereinbarungen über die Rückzahlungsmodalitäten beinhalten.
  3. Antragsberechtigt sind Kirchenkreise, in denen nach Einsetzung der eigenen Einnahmen nach § 8 der Anteilsverordnung und des keiner rechtlich zwingenden Zweckbestimmung unterliegenden eigenen Kapitalvermögens des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden die Personalkosten voraussichtlich nicht gedeckt sind.
  4. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Vermögensverzeichnisse des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden,
    2. Ertragsberechnungen,
    3. Darstellung der Rückzahlungsmöglichkeiten für das Darlehen,
    4. Aufstellung über die voraussichtlichen Personalkosten im Antragsjahr und die zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich eigener Einnahmen nach § 8 Anteilsverordnung,
    5. Sollstellenplan nach dem Stellenplangesetz,
    6. Konzept zum Abbau der Personalkostenüberhänge im Kirchenkreis,
    7. Gebäudebedarfsplan.
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II)
Vergabekriterien für Personalkosten

Ein Darlehen kann unter Beachtung der nachfolgenden Kriterien für nicht gedeckte Personalkosten einschließlich der tarifrechtlich vorgesehenen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden:
  1. Vor Inanspruchnahme des Darlehensfonds ist das eigene Kapitalvermögen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einzusetzen. Hierbei handelt es sich um das allgemeine Kirchenvermögen, die Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklagen sowie sonstige Rücklagen, soweit sie nicht aus zweckgebundenen Spenden oder Kollekten gebildet wurden. Nicht heranzuziehen sind Sondervermögen für Wirtschaftsbetriebe (Kirchhöfe, Wohn- und Geschäftshäuser, regionale Diakonische Werke, Rüstzeitheime, Baubrigaden).
  2. Der antragstellende Kirchenkreis hat eine Ertragsberechnung vorzulegen, aus welcher der wirtschaftliche Umgang mit dem Grundvermögen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden hervorgeht.
  3. Die den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden nach § 8 Anteilsverordnung verbleibenden Einnahmen einschließlich der Finanzausgleichsleistungen sind vollständig zur Finanzierung des Personalkostenüberhanges in Anspruch zu nehmen.
  4. Die Darlehenshöhe soll sich nach dem nachgewiesenen Finanzbedarf der Kirchenkreise und Kirchengemeinden zur Deckung der Personalkostenüberhänge bis zum Ablauf des Haushaltsjahres bemessen, für das ein Darlehen beantragt wurde. Die Darlehen sollen mittelfristig, längstens aber bis zum Abbau der Personalkostenüberhänge gewährt werden. Hierzu hat der Kirchenkreis darzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Maßnahmen der Abbau der Überhänge beabsichtigt wird. Zur Vorfinanzierung staatlicher Leistungen im Kindertagesstättenbereich oder zur Vorfinanzierung von Gehältern, die bereits Anfang des Monats fällig sind, können auch kurzfristige Liquiditätshilfen zur Verfügung gestellt werden.
  5. Die Darlehen sollen zinslos gewährt werden.
  6. Darlehen werden nicht gewährt zur Finanzierung von Personalkosten für Beschäftigungsverhältnisse in Wirtschaftsbetrieben.
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III)
Finanzielle Hilfen für Gemeindezusammenlegungen

  1. Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau können Gemeindezusammenlegungen, die mit Zustimmung des Kirchenkreises ab dem 1. Januar 1999 erfolgen, auf Antrag durch folgende Mittel gefördert werden:
    1. in Brandenburg
      1. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 500 Gemeindegliedern mit 11 € pro Gemeindeglied,
      2. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 1.000 Gemeindegliedern mit 13 € pro Gemeindeglied,
      3. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 1.500 Gemeindegliedern mit 16 € pro Gemeindeglied,
      4. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 2.500 Gemeindegliedern mit 17 € pro Gemeindeglied,
      5. zur Erlangung der Förderung nach den Ziffern 1 – 4 müssen sich mindestens drei Gemeinden zusammenschließen.
    2. in Berlin (ehemals Ost)
      1. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 5.000 Gemeindegliedern mit 5 € pro Gemeindeglied,
      2. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 7.500 Gemeindegliedern mit 6 € pro Gemeindeglied.
    3. in Berlin (ehemals West)
      1. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 7.500 Gemeindegliedern mit 4 € pro Gemeindeglied,
      2. ab einer neu entstehenden Gemeinde von 10.000 Gemeindegliedern mit 5 € pro Gemeindeglied.
    Die Mittel sollen vorrangig für konkrete Baumaßnahmen zur Schaffung zentraler kirchlicher Standorte und Räumlichkeiten sowie zur Entschuldung eingesetzt werden. Die Förderung zu Ziffer 1a) – c) wird bei stufenweisem Zusammenschluss nur erhöht, nicht mehrfach gezahlt.
  2. Der Kirchenkreis erhält die gleiche Förderung einmal, wenn die genannten Gemeindegliedergrößen pro Gemeinde im gesamten Kirchenkreis einheitlich erreicht werden. Eine Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Vollzug der Fusion.
  3. Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau können auf Antrag Mittel zur Entschuldung von Kirchengemeinden in Brandenburg bis zur Höhe von 10 % der Restschuldsummen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus darf aus diesem Fonds auch gegebenenfalls die Vorfälligkeitsentschädigung erstattet werden. Die Entscheidung über Höhe der Mittelvergabe im Einzelfall trifft das Konsistorium unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung, der Höhe der Restschuldsummen, der angestrebten strukturellen Veränderungen, der Beteiligungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und der Vorlage eines Entschuldungskonzeptes auf Kirchenkreisebene.
  4. Die Regelungen zu den Ziffern 1–3 gelten ab 1. Januar 1999, soweit Mittel nach Satz 3 vorhanden sind. Für den Fall, dass diese Mittel erschöpft sind, werden die Kirchenkreise und Kirchengemeinden unverzüglich unterrichtet. Insgesamt wird hierfür ein zusätzlicher Betrag in Höhe von bis zu 6.135.503 € aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau zur Verfügung gestellt.
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IV)
Finanzielle Hilfen zur Erprobung neuer Strukturen im Gemeindeaufbau und in missionarischen Initiativen

  1. Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau können finanzielle Hilfen für Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Berlin-Brandenburg zur Erprobung neuer Strukturen im Gemeindeaufbau und in missionarischen Initiativen in Form von Zuschüssen und Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Über die Vergabe dieser Mittel entscheidet auf Antrag der Verfügungsmittelausschuss. Die Kriterien zur Mittelvergabe werden vom Verfügungsmittelausschuss festgelegt.
  3. Aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau wird für diesen Zweck ein Betrag in Höhe von 1.278.000 € bereitgestellt. Als Verteilungsmasse gelten die jährlichen Zinserträge für einen Kapitalstock in Höhe von 1.023.000 € und ein einmaliger Betrag in Höhe von 255.000 €. Der Kapitalstock von 1.023.000 € darf nicht geschmälert werden.
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V)
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Darlehensfonds zur Liquiditätshilfe für die Jahre 2000 und 2001 außer Kraft.