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Geltungszeitraum von: 17.09.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Verwaltungsbestimmungen über die Verpflichtung der Ersatzältesten vor einer Pfarrwahl

Vom 17. September 1996

(KABl.-EKiBB S. 154)

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Das Konsistorium hat die folgenden Verwaltungsbestimmungen erlassen:
  1. Vor der Mitwirkung an der Pfarrwahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 und 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 19. November 1995 (KABl.-EKiBB S. 130), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 9. Februar 1996 (KABl.-EKiBB S. 38), sind die Ersatzältesten, die noch nicht gemäß Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung1# eingeführt wurden für diesen Dienst zu verpflichten. Die Superintendentin oder der Superintendent spricht zu ihnen: „Ihr seid dazu bestellt, als Ersatzälteste an der Pfarrwahl mitzuwirken. Versprecht ihr vor Gott und den hier anwesenden Ältesten, diesen euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort mit Gottes Hilfe wahrzunehmen, so antwortet: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
    Sie antworten einzeln unter Handschlag: „Ja, mit Gottes Hilfe“.
  2. Die Abgabe des Versprechens nach Nummer 1 ist in der Niederschrift über die Pfarrwahl zu vermerken.
  3. Bei einer weiteren Pfarrwahl ist eine erneute Verpflichtung der Ersatzältesten, die das Versprechen nach Nummer 1 abgegeben haben, nicht erforderlich.
  4. Das Versprechen nach Nummer 1 ersetzt nicht das Ältestenversprechen nach Artikel 33 Abs. 1 der Grundordnung.2#
  5. Diese Verwaltungsbestimmungen treten am 1. Oktober 1996 in Kraft; zugleich treten die Bestimmungen des Konsistoriums über die Verpflichtung der Ersatzleute der Ältesten vor einer Pfarrwahl vom 22. Mai 1950 (KABl.-EKiBB S. 20) außer Kraft.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB.
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2 ↑ Grundordnung der EKiBB.