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Geltungszeitraum von: 01.10.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Richtlinien für die Kirchgelderhebung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz 2002

Vom 1. Oktober 2001

(ABl.-EKsOL 2/2001 S. 17)

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Die Kirchenleitung beschließt auf Grund § 3 Abs. 2 Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 folgende Richtsätze ab 1. Januar 2002:
Sechs EURO (50 Cent monatlich)
für Schüler, Auszubildende, Studenten, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von Sozialhilfe;
12 EURO (ein EURO monatlich)
für nicht berufstätige Verheiratete, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört, sowie Empfänger von Arbeitslosenhilfe;
18 EURO (ein EURO 50 Cent monatlich)
für Empfänger einer geringen Rente;
24 EURO (zwei EURO monatlich)
für Empfänger höherer Renten oder von Ruhestandsgeld und Altersübergangsgeld sowie Empfänger von Arbeitslosengeld;
30 EURO (zwei EURO 50 Cent monatlich)
für Berufstätige.
Das Kirchgeld soll 60 EURO pro Kirchgeldzahler nicht überschreiten.