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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz

Vom 15. März 2019, 21. August 2019, 23. September 2019 und 6. September 2020

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABI. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz, der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und der Kirchengemeinde Zerkwitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lübbenau-Neustadt-Zerkwitz-Kittlitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Es werden folgende Ortskirchen gebildet:
  1. die Ortskirche Kittlitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Kittlitz,
  2. die Ortskirche Lübbenau-Neustadt, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Evangelischen Kirchengemeinde Lübbenau-Neustadt und
  3. die Ortskirche Zerkwitz, bestehend aus dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinde Zerkwitz.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Diese Änderung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Ortskirchenräte.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Jeder Ortskirchenrat wählt maximal zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, mindestens jedoch ein Mitglied. Jeder Ortskirchenrat kann eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für die gewählten Mitglieder des Gemeindekirchenrates aus dem betreffenden Ortskirchenrat wählen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 24. November 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.