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Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden

Vom 17. November 2011

(KABl. 2012 S. 12)

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Konsistorium), vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums,
das Erzbistum Berlin, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat, vertreten durch den Generalvikar,
einerseits (im Folgenden als Kirchen bezeichnet)
und
das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, andererseits
schließen gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz – KiStG –) vom 04.02.2009 (GVBl. Bln. S. 23) und gemäß § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung folgende
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Verwaltungsvereinbarung

  1. Auf Antrag der Kirchen überträgt die Senatsverwaltung für Finanzen nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Verwaltung der von den Kirchen von ihren Mitgliedern erhobenen Steuer vom Einkommen, einschließlich der als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs zu erhebenden Kirchensteuer, sowie des besonderen Kirchgeldes in Fällen glaubensverschiedener Ehe den Berliner Finanzbehörden (nachfolgend Finanzämter).
  2. Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter umfasst die Festsetzung der Kirchensteuern auf der Grundlage der jeweils geltenden kirchlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Erhebung einschließlich der Beitreibung. Dabei können sich die Kirchen durch gemeinsame Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern beteiligen (vgl. Nr. 4).
  3. Die Finanzämter sind befugt, die von ihnen verwalteten Kirchensteuern vom Einkommen in demselben Umfang wie die der Berechnung der Kirchensteuer zugrunde gelegten Maßstabsteuer zu erlassen, zu stunden, niederzuschlagen oder ihre Vollziehung auszusetzen. Entsprechendes gilt bei dem von den Finanzämtern verwalteten besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen, soweit die für die Ehegatten festgesetzte Einkommensteuer gestundet, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung ausgesetzt wird. Das Recht der Kirchen, einen weitergehenden Erlass, eine weitergehende Stundung oder eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, bleibt unberührt. Die Finanzämter haben die von den zuständigen Kirchenbehörden ausgesprochenen Erlasse, Stundungen und Aussetzungen der Vollziehung zu beachten.
  4. (1) Die Kirchen sind berechtigt, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten, deren Besetzung sie nach dem jeweiligen Bedarf unter Beachtung der Belange der Finanzämter bestimmen können. Zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehören im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkung und Unterstützung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer insbesondere
    1. die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht,
    2. die Prüfung und Anregung von Änderungen der Kirchensteuermerkmale im
      elektronischen Datensatz für den Steuerabzug,
    3. die Bearbeitung kirchensteuerspezifischer Zweifelsfragen im Vorfeld der automatisierten Festsetzung, wie z. B. bei Abweichungen der Religionsmerkmale zwischen Angaben in der Steuererklärung, den gespeicherten Grundinformationen und dem elektronischen Datensatz,
    4. die Bearbeitung von im Einvernehmen mit den Kirchen festgelegten Hinweisen, die im automatisierten Festsetzungsverfahren ausgegeben werden und die eine Beteiligung der Kirchensteuerstellen vorsehen,
    5. die Festsetzung von Kirchensteuer im personellen Veranlagungsverfahren,
    6. die Erteilung von Auskünften in Kirchensteuerangelegenheiten.
    Aus der Aufgabenerledigung nach Satz 2 folgenden Änderungsbegehren der Kirchensteuerstellen ist grundsätzlich zu entsprechen. Zur Aufgabenerledigung gemäß Satz 2 Buchstabe a können die Kirchensteuerstellen die Unterstützung der Kirchensteuerstelle Berlin, die von den Kirchen gemeinsam getragen wird, in Anspruch nehmen. Die für die Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern und die sie tragenden Kirchen geltenden Ansprüche nach Absatz 2 gelten auch für die Kirchensteuerstelle Berlin. Die Kirchen können mit anderen im Land Berlin steuererhebenden Kirchen vereinbaren, dass die Aufgaben oder Teile der Aufgaben gemäß Satz 2 durch die Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern auch für diese Kirchen erbracht werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
    (2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den Kirchensteuerstellen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben sowie zur Entscheidung über Erlass- und Stundungsanträge sowie zur Feststellung der Anteile der Kirchen am Steueraufkommen erforderlich sind. Näheres zu Art und Umfang der in Satz 1 genannten Unterlagen wird in einer Dienstanweisung geregelt, die mit den Kirchen abgestimmt wird.
    (3)Die für die Kirchensteuerstellen erforderlichen Räume und notwendigen Einrichtungsgegenstände werden durch die Finanzämter unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs in den Dienstgebäuden der Finanzämter gestellt und unterhalten. Die Ausstattung der Räume erfolgt in der gleichen Art und Anzahl der Büromöbel wie sie in den Räumen der Finanzämter vorhanden und notwendig ist. Zur Unterhaltung der Kirchensteuerstellen gehört auch die Versorgung mit notwendigen Büromaterialien, zeitgemäßen Telekommunikationseinrichtungen und die Übernahme von Unfallverhütungsmaßnahmen sowie die Entsorgung von Einrichtungsgegenständen, Akten und Verbrauchsmaterial durch die Finanzämter. Die Anschaffung von Arbeitsplatzcomputern und deren Wartung erfolgt durch die Kirchen selbst.
  5. (1)Die Landeshauptkasse überweist die an sie von der Finanzkasse abgelieferten Einzahlungen für die Kirchen vermindert um den Verwaltungskostenbeitrag (vgl. Nr. 6) auf die von den Kirchen bestimmten Konten. Die Überweisungen an die Kirchen werden als Abschlagzahlungen mindestens alle drei Tage, jedenfalls aber, sobald sich mindestens 150.000 € bei der Landeshauptkasse angesammelt haben, vorgenommen. Die Abschlagzahlungen werden auf Tausend Euro abgerundet gezahlt. Der Spitzenbetrag wird mit Ablauf des laufenden Monats, spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats abgeliefert.
    (2) Die Landeshauptkasse rechnet unter Übersendung einer schriftlichen Abrechnung und einer Aufstellung des Monatsaufkommens mit den Kirchen monatlich, spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats ab.
  6. Die Kirchen beteiligen sich an den Verwaltungskosten der Finanzämter durch einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2,5 % der bei den Finanzämtern aufgekommenen Kirchensteuern. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags kann im Einvernehmen mit den Kirchen im Fall einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu vereinbart werden.
  7. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jedem Beteiligten sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
  8. Die Beteiligten werden sich über alle Fragen der Verwaltung der Kirchensteuern ins Benehmen setzen und eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Sie teilen ihre Absicht, die Vereinbarung zu kündigen, den übrigen Beteiligten möglichst frühzeitig mit und suchen gemeinsam nach Mitteln und Wegen, die Schwierigkeiten, die sich aus der Kündigung ergeben, zu überwinden.
  9. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Die Verwaltungsvereinbarungen mit der Evangelischen Kirche und der Römisch-Katholischen Kirche vom 26.02.1969, zuletzt geändert durch Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19.08.1991, tritt gleichzeitig außer Kraft.