.Vertrag über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Verordnung mit Gesetzeskraft zu dem Vertrag mit der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt über die Beteiligung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg mit dem Bereich der früheren Region Ost
Vom 22. August 1997
#Aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung vom 19. November 1994 hat die Kirchenleitung nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
###§ 1
Dem mit Wirkung vom 1. Januar 1997 abgeschlossenen Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium, und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt über die Beteiligung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg auch mit dem Bereich ihrer früheren Region Ost an der Zusatzversorgungskasse wird zugestimmt.
#§ 2
1 Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg wird ihre nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt in Verbindung mit dem in § 1 genannten Vertrag versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Kasse versichern. 2 Die zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gehörenden und im Gebiet der früheren Region Ost gelegenen Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Anstalten sind verpflichtet, ihre die Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt zu versichern. 3 Von der Versicherung ausgenommen sind die unter die Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB – in der Fassung des 2. ZVO-Änderungstarifvertrages vom 2. Dezember 1996 fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#§ 3
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
#Vertrag über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
mit dem Bereich der früheren Region Ost
an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch das Konsistorium
vertreten durch das Konsistorium
schließen folgenden Vertrag:
###§ 1
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg beteiligt sich auch mit dem Bereich ihrer früheren Region Ost und den in dieser Region gelegenen zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gehörenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (einschließlich der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen) bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (im folgenden Kasse genannt).
#§ 2
1 Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg verpflichtet sich und wird durch kirchenrechtliche Regelung ihre in § 1 genannten Körperschaften und Anstalten verpflichten, ihre nichtbeamteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildenden gemäß der Satzung der Kasse bei dieser zu versichern. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Ordnung der kirchlichen Zusatzversorgung – ZVO EKiBB – in der Fassung des 2. ZVO-Änderungstarifvertrages vom 2. Dezember 1996 fallen, sind gemäß § 17 Abs. 3 Buchstabe b der Satzung der Kasse nicht versicherungspflichtig.
#§ 3
(
1
)
Wegen der Begrenzung der hälftigen Anrechnung der Zeiten außerhalb der Zusatzversorgung auf die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 wird im Beitrittsgebiet anstelle des Umlagesatzes von 5,25 % ab 1. Januar 1997 ein Umlagesatz von 1 % erhoben.
(
2
)
Für die Anpassung des Umlagesatzes gilt § 71 der Satzung mit der Maßgabe, dass die nächste Festsetzung des Umlagesatzes für einen neuen Deckungsabschnitt zeitgleich mit der Festsetzung des Umlagesatzes für den zum 31. Dezember 1996 vorhandenen Bestand erfolgt.
(
3
)
Der Umlagesatz für Beteiligte aus den neuen Bundesländern ist in dem Maße an den Umlagesatz für die übrigen Beteiligten anzupassen, in dem sich die Begrenzung der hälftigen Anrechnung der Zeiten außerhalb der Zusatzversorgung auf die jeweils vorhandenen Pflichtversicherten nicht mehr auswirkt.
#§ 4
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt gemäß § 10a der Satzung.
(
2
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg übernimmt insoweit auch die Gewährleistung für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e. V. für dessen Arbeitsbereich Innere Mission und Hilfswerk (IMHW) der früheren Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
#§ 5
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse wird gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung mit dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. die anliegende Vereinbarung über die Beteiligung treffen.
#§ 6
Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt ist in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich; § 29 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a der Satzung finden keine Anwendung.
#§ 7
Der Vertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
#Beteiligungsvereinbarung
Zwischen
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt
einerseits
einerseits
und
dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg
– Innere Mission und Hilfswerk – e. V.
dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg
– Innere Mission und Hilfswerk – e. V.
andererseits
wird vereinbart:
###§ 1
1 Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. verpflichtet sich, auch die beim Arbeitsbereich Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (frühere Region Ost) – IMHW – beschäftigten Mitarbeiter und Auszubildenden, die nach der Satzung der Kasse versicherungspflichtig sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1997 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt zu versichern und seine Mitglieder in der Satzung dazu anzuhalten, der Kasse ebenfalls beizutreten. 2 Mitarbeiter des Arbeitsbereichs Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, denen eine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach der Versorgungsordnung des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. zugesagt wurde, sind gemäß § 17 Abs. 3 Buchstabe b der Satzung der Kasse nicht versicherungspflichtig.
#§ 2
(
1
)
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung der Kasse, § 29 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a der Satzung finden keine Anwendung.
(
2
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg hat gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Kasse die Gewährleistung für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. übernommen.
#§ 3
Der Beteiligungsantrag der dem Diakonischen Werk angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen ist über das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e. V. einzureichen, das die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk zu bestätigen hat.
#§ 4
Die an der Kasse beteiligten Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, in alle Arbeitsverträge die Vereinbarung aufzunehmen, dass Mitarbeiter, soweit sie nach Maßgabe der Satzung der Versicherungspflicht unterliegen, bei der Kasse zu versichern sind.
#§ 5
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die Kasse Überleitungsabkommen geschlossen hat, ist ausgeschlossen.
#§ 6
(
1
)
Wegen der Begrenzung der hälftigen Anrechnung der Zeiten außerhalb der Zusatzversorgung auf die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 wird im Beitrittsgebiet anstelle des Umlagesatzes von 5,25 % ab 1. Januar 1997 ein Umlagesatz von 1 % erhoben.
(
2
)
Für die Anpassung des Umlagesatzes gilt § 71 der Satzung mit der Maßgabe, dass die nächste Festsetzung des Umlagesatzes für einen neuen Deckungsabschnitt zeitgleich mit der Festsetzung des Umlagesatzes für den zum 31. Dezember 1996 vorhandenen Bestand erfolgt.
(
3
)
Der Umlagesatz für Beteiligte aus den neuen Bundesländern ist in dem Maße an den Umlagesatz für die übrigen Beteiligten anzupassen, in dem sich die Begrenzung der hälftigen Anrechnung der Zeiten außerhalb der Zusatzversorgung auf die jeweils vorhandenen Pflichtversicherten nicht mehr auswirkt.