.Vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 7); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und §§ 2 und 3 geändert durch 3. RVereinhG
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz über die Ausbildung und Prüfung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen (Fachschulabschluss)
Vom 16. November 2002 (KABl.-EKiBB 2003 S. 7); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und §§ 2 und 3 geändert durch 3. RVereinhG
vom 5. November 2004
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
Ziel der Ausbildung zur Gemeindepädagogin oder zum Gemeindepädagogen
Ziel der Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen ist die Befähigung zur eigenständig verantworteten Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin oder pädagogischer Mitarbeiter im Verkündigungsdienst in der kirchlichen Kinder- und Familien- sowie Jugend- und Erwachsenenarbeit.
# § 2
Grundbestimmungen über Ausbildung und Prüfung
(
1
)
1 Die Ausbildung findet berufsbegleitend am Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz statt. 2 Sie besteht aus einem Grund- und einem Aufbaukurs. 3 Jeder Ausbildungsteil erstreckt sich in der Regel über zwei Jahre. 4 Jeder Ausbildungsteil endet mit einer Prüfung.
(
2
)
1 Die Kirchenleitung regelt die Ausbildung und Prüfung durch Rechtsverordnung. 2 Das Konsistorium kann für Praxisphasen der Ausbildung Richtlinien erlassen.
(
3
)
Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Konsistorium auf Antrag der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen.
# § 3
Rechtsschutz
1 Gegen abschließende Zulassungs- oder Prüfungsentscheidungen ist nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens der kirchliche Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Für die Widerspruchsentscheidung ist das Konsistorium zuständig.
# § 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
- Vorläufige Ordnung für die katechetische C-Prüfung (Teilzeitausbildung) vom 4. Januar 1996,
- Vorläufige Ordnung für die katechetische B-Prüfung mit gemeindehelferischer Anerkennung (Teilzeitausbildung von der C- zur B-Qualifikation) vom 1. Juni 1994.