. § 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
Kirchengesetz zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 (Disziplinarausführungsgesetz )
Vom 16. April 2010 (KABl. S. 143); zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 16. Juni 20171#
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##### § 1
(Zu § 4 DG.EKD)
Disziplinaraufsichtführende Stelle
1 Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz oder zu einer ihrer Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts stehen, über die die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Aufsicht führt, sowie für Ordinierte, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist disziplinaraufsichtführende Stelle das Konsistorium. 2 Für Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums ist die Kirchenleitung disziplinaraufsichtführende Stelle.
#§ 2
(Zu § 14 DG.EKD)
Ausschluss der Versetzung auf eine andere Stelle
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 2a
(Zu § 47 DG.EKD)
Disziplinarkammer
Disziplinargericht des ersten Rechtszuges ist die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 3
(Zu § 84 DG.EKD)
Begnadigungsrecht
Das Begnadigungsrecht wird von der Kirchenleitung ausgeübt.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Zustimmung zur Verordnung über das Disziplinarrecht der Evangelischen Kirche der Union (Disziplinarverordnung) vom 8. Mai 1996 vom 23. August 1996 (KABl.-EKiBB S. 147) außer Kraft.
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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskreaft wurde von der Landessynode am 27. Oktober 2017 genehmigt (KABl. S. 234).
1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskreaft wurde von der Landessynode am 27. Oktober 2017 genehmigt (KABl. S. 234).