.Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis
Eignungsnachweis
Geltungszeitraum von: 17.12.1999
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Vom 17. Dezember 1999
(KABl.-EKiBB 2000 S. 4)
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB 2000 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
1 Der Eignungsnachweis für den einfachen Chorleitungsdienst ist vor einer Kommission zu erbringen, die die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor einsetzt. 2 Ihr gehören die Landessingwartin oder der Landessingwart (Vorsitz) sowie zwei weitere hauptamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker an. 3 Über den Verlauf des Eignungsnachweises wird ein Protokoll erstellt.
#§ 2
An den Eignungsnachweis werden folgende Anforderungen gestellt:
#- Chorleitung
- Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
- auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 15 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder),
- Einübung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
- schlagtechnische Beherrschung der wichtigsten Taktarten.
- 1 Klavierspiel
- elementare Fähigkeiten im Klavierspiel,
- vorbereitetes Spiel eines mehrstimmigen Chorsatzes,
- gegebenenfalls Vortrag eines Stückes aus der Klavierliteratur.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann an die Stelle des Tasteninstrumentes ein anderes Instrument treten; die Anforderungen sind entsprechend auf dieses Instrument zu übertragen. - Musiktheorie und Gehörbildung
- Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen) und von Intervallen,
- Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
- Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten,
- Analyse des vorbereiteten Chorsatzes,
- Hören und Singen von Intervallen,
- Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
- Gottesdienst- und Gesangbuchkunde
- Grundkenntnisse über den evangelischen Gottesdienst und das Evangelische Gesangbuch,
- Singen liturgischer Stücke und Erläutern ihrer Funktion.
§ 3
1 Für die Anmeldung soll die Empfehlung einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlichen Kirchenmusikers vorgelegt werden. 2 Anmeldungen sind mindestens vier Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektion oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekannt zu gebenden Terminen an das Konsistorium zu senden.
3 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
#- Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
- Nachweis des Besuchs von Chorleitungskursen,
- Bestätigung der Ortspfarrerin oder des Ortspfarrers über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
§ 4
1 Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis für die Chorleitung wird von der Landessingwartin oder dem Landessingwart und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster ausgestellt.
2 Die Bescheinigung berechtigt zu einer Entschädigung für Chorleitungsdienste nach den dafür geltenden Bestimmungen.
#§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
#Eignungsnachweis
für Chorleiterinnen und Chorleiter
Frau/Herr
geb. am in
hat den Nachweis erbracht, dass sie/er den Anforderungen für den einfachen Chorleitungsdienst nach der Rechtsverordnung vom 17. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 2) gerecht wird.
Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer Chor- und Singleitung, Klavierspiel, Musiktheorie und Gehörbildung sowie Gottesdienst- und Gesangbuchkunde.
Bemerkungen:
(L.S.)
Landeskirchenmusikdirektor(in) | Landessingwart(in) |