.Kirchengesetz über die Zusatzversorgung und zur Änderung des Kirchengesetzes über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 sowie der Arbeitsrechtlichen Ordnungen für das Kirchengebiet Berlin vom 22. September 1960
Kirchengesetz über die Zusatzversorgung und zur Änderung des Kirchengesetzes über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 sowie der Arbeitsrechtlichen Ordnungen für das Kirchengebiet Berlin vom 22. September 1960
(Zweites Zusatzversorgungsgesetz)
Vom 12. Dezember 1969
(KABl.-EKiBB 1970 S. 81, ABl. EKD 1971 S. 30 Nr. 23)
#Die Regionale Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in Berlin (West) hat nach Beteiligung des Verbandes der Mitarbeiter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Dem von der Regionalen Kirchenleitung am 18. November 1969 abgeschlossenen Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz wird zugestimmt.
#§ 2
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West), ihre Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und Kirchenkreise sind verpflichtet, die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz und dem Anschlussvertrag versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei dieser Kasse zu versichern und die Versicherung in den Dienst- oder Arbeitsverträgen zu vereinbaren.
(
2
)
1 Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Januar 1969 bestanden hat, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1969 versichert, wenn sie am 31. Dezember 1968 das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind. 2 Sofern diese Mitarbeiter in die Regelung nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 (Sonderausgabe des KABl.-EKiBB vom 20. Juni 1957) in der Fassung der Notverordnung vom 18. Juli 1967 (Sonderausgabe des KABl.-EKiBB vom 1. August 1967) einbezogen sind, werden sie nicht versichert, wenn sie bis zum 31. Dezember 1969 schriftlich erklärt haben, dass sie auf die Versicherung verzichten und weiter an der Zusatzversorgung aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln teilnehmen.
#§ 3
#§ 4
#§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
#Vertrag über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz
(KABl.-EKiBB S. 81)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sowie die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz einerseits
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) andererseits schließen folgenden Vertrag:
###§ 1
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) schließt sich der von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz errichteten Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz an.
#§ 2
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) verpflichtet sich und wird ihren Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen zur Pflicht machen, die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz und diesem Vertrage versicherungspflichtigen Mitarbeiter bei dieser Kasse zu versichern.
(
2
)
1 Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Januar 1969 bestanden hat, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1969 versichert, wenn sie am 31. Dezember 1968 das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind. 2 Zeiten, welche die mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in die Kasse aufgenommenen Mitarbeiter unmittelbar vorher ununterbrochen bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sind, gelten als gesamtversorgungsfähig und werden auf die Wartezeit angerechnet.
(
3
)
Die in Absatz 2 genannten Mitarbeiter, die in die Regelung nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 1957 (Sonderausgabe des KABl.-EKiBB vom 20. Juni 1957) in der Fassung der Notverordnung vom 18. Juli 1967 (Sonderausgabe des KABl.-EKiBB vom 1. August 1967) einbezogen sind, werden nicht versichert, wenn sie bis zum 31. Dezember 1969 schriftlich erklären, dass sie auf die Versicherung verzichten und weiter an der Zusatzversorgung aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln teilnehmen.
#§ 3
(
1
)
Die vertragschließenden Kirchen gewährleisten gemeinsam die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz.
(
2
)
1 Im Innenverhältnis der vertragschließenden Kirchen zueinander erfolgt eine Ausgleichung. 2 Dabei ist die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) in Höhe des Anteils verpflichtet, der dem Anteil der Rentenlast für die auf Grund dieses Vertrages versicherten Mitarbeiter an der Gesamtrentenlast der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz zur Zeit der Inanspruchnahme der Gewährleistung entspricht.
#§ 4
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) wird an Änderungen der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz und an der Bildung ihrer Organe beteiligt werden.
#§ 5
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. 2 Seine Wirksamkeit ist auf Seiten der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Kirchengebiet Berlin West) von der Zustimmung der Regionalen Synode abhängig.