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Geltungszeitraum von: 01.02.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 21. Januar 2006

(KABl. S. 34)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

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Präambel

Das Amt für kirchliche Dienste hat teil am Bildungs- und Verkündigungsauftrag der Kirche in Gemeinde, Schule und Gesellschaft und ist mit diesem Auftrag an das Evangelium von Jesus Christus gebunden. Als Einrichtung der Aus-, Fort- und Weiterbildung trägt das Amt für kirchliche Dienste generationenübergreifend zum Gemeindeaufbau, zur Qualifizierung für den Dienst in Gemeinde und Schule sowie zur Wahrnehmung gesamtgesellschaftlicher Verantwortung bei. Das Amt für kirchliche Dienste soll an verschiedenen Orten der Landeskirche Möglichkeiten zur Begegnung mit dem Evangelium erschließen und dazu anleiten, persönliche, berufliche und gesellschaftliche Fragen im Horizont der christlichen Botschaft zu bedenken.
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§ 1
Rechtsform

( 1 ) In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird das Amt für kirchliche Dienste als landeskirchliche Einrichtung errichtet.
( 2 ) Das Amt für kirchliche Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk, das seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt. Es hat seinen Sitz in Berlin. Weiterer ständiger Veranstaltungsort ist Brandenburg an der Havel.
( 3 ) Die allgemeine Aufsicht über das Amt für kirchliche Dienste führt das Konsistorium.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste hat insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung und Beratung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Aufgabe. Dies geschieht in den Arbeitsbereichen:
  1. Gottesdienst, Theologie und Seelsorge;
  2. Bildung, generationen- und geschlechtsspezifische Arbeit.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann dem Amt für kirchliche Dienste durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.
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§ 3
Leitung, Kuratorium, Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor wird dabei von einem Kuratorium unterstützt. Das Kuratorium wird von der Kirchenleitung für die Dauer ihrer Amtszeit berufen.
( 3 ) Es werden Studienleiterinnen und Studienleiter berufen; sie bilden eine Konferenz. Die Direktorin oder der Direktor beteiligt diese bei wichtigen Entscheidungen.
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§ 4
Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste

Das Nähere über
  1. die Aufgaben des Amtes für kirchliche Dienste,
  2. die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kuratoriums,
  3. die Aufgaben der Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter und die Beteiligung der Konferenz bei wichtigen Entscheidungen,
  4. die Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter,
  5. die rechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Übrigen und
  6. die Weiterführung der verbandlichen Arbeit
regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. In dieser Rechtsverordnung können auch nähere Bestimmungen über die Direktorin oder den Direktor, über Arbeitsbereiche und Fachgebiete, die Geschäftsführung sowie über Beiräte für einzelne Fachgebiete getroffen werden.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
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Artikel 2
Aufhebung anderer Einrichtungen, Stellenplan, Finanzierung, Übergangsvorschriften

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§ 1
Aufgehobene Einrichtungen

( 1 ) Folgende Einrichtungen werden aufgehoben:
  1. Bildungswerk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz;
  2. Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz;
  3. Amt für evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Näheres über die Wahrnehmung der Aufgaben der aufgehobenen Einrichtungen durch das Amt für kirchliche Dienste regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Soweit die aufgehobenen Einrichtungen verbandliche Aufgaben wahrnehmen, gehen diese auf das Amt für kirchliche Dienste über.
( 3 ) Noch nicht abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen, die an der in Absatz 1 genannten Einrichtung begonnen wurden, können im Amt für kirchliche Dienste abgeschlossen werden. Das Amt für kirchliche Dienste nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die sich im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen der genannten Einrichtungen ergeben. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 4 geregelt werden.
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§ 2
Stellenplan

( 1 ) Das Kirchengesetz über den Haushaltsplan der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 vom 4. November 2005 wird wie folgt geändert:
  1. Die Stellenpläne der in § 1 genannten Einrichtungen (laufende Nummer 15, 17 und 35) im Stellenplan der Landeskirche für 2006/2007 werden aufgehoben.
  2. In den Stellenplan der Landeskirche wird folgende Nummer 15 eingefügt:
    Amt für kirchliche Dienste
    Eingruppierung
    Zahl der Stellen
    Pfarrbesoldung mit Zulage
    2
    Pfarrbesoldung
    4
    IIa/Ib
    6
    III/IIa
    6
    III
    1
    Vc/Vb
    3
    VIb/Vc
    5
    VII/VIb
    5
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss bis zu vier weitere Stellen errichten und besetzen oder von den im Stellenplan festgesetzten Besoldungs- und Vergütungsgruppen oder Zulagen abweichen, sofern die Finanzierung gesichert ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss die Eingruppierung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stellen ändern. Es darf nicht mehr als drei Stufen abgewichen werden.
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§ 3
Weitere Übergangsregelungen

( 1 ) Der Direktor des Bildungswerkes ist bis zum Eintritt in den Ruhestand Direktor des Amtes für kirchliche Dienste. Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bleibt seine Stelle bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
( 2 ) Die Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen gelten als Inhaberinnen und Inhaber der in § 2Abs. 1 Nr. 2 genannten Pfarrstellen. Dies gilt nur für den Zeitraum, für den diesen Personen die Pfarrstellen in den in§ 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen übertragen wurden.
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Artikel 3
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über das Bildungswerk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Bildungswerkgesetz – BWG) vom 12. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 118);
  2. Ordnung des Bildungswerks der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Bildungswerkordnung – BWO) vom 11. Dezember 1998 (KABl.-EKiBB S. 119) und
  3. das Kirchengesetz über die Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75). Die vorläufige Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 13. Mai 2005 (KABl. 2005 S. 93) gilt bis zur abschließenden Regelung der Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste fort. Das Konsistorium kann Übergangsregelungen treffen.