. § 1
 § 2
 § 3
 § 4
 § 5
 § 6
 § 7
 § 8
 § 9
 § 10
        
      Geltungszeitraum von: 01.07.2006
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 30. Juni 2006
(KABl. S. 99)
Aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#### § 1
Rechtsform
Das Amt für kirchliche Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
# § 2
Aufgaben
			(
			1
			)
		Das Amt für kirchliche Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Fortbildung und Beratung ehrenamtlicher und beruflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, in der pädagogischen Arbeit in Gemeinde und Schule (einschließlich von Lehrkräften im kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis) und in anderen Funktionen,
 - Weiterbildung für den gemeindepädagogischen beziehungsweise katechetischen Dienst und für den Religionsunterricht (einschließlich Lehrerinnen und Lehrer), Ausbildung für den gemeindepädagogischen Dienst (Fachschulabschluss),
 - Konzeptionsentwicklung für die Frauen-, Familien- und Elternarbeit sowie die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen; Beratung und Fortbildung der in der Frauen-, Familien- und Elternarbeit sowie der Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen und in der Erwachsenenbildung Tätigen,
 - Unterstützung der Kirchenkreise bei Aufgaben der Fachberatung in der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern,
 - Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie sonstigen Arbeitshilfen,
 - Beratung und Lehrplanarbeit, kritische Begleitung von pädagogischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, Schulentwicklung und Bildungspolitik,
 - Wahrnehmung der Verbandsaufgaben für die Evangelische Jugend und für die Frauenarbeit gemäß Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und der Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
 
			(
			2
			)
		 1 Die Arbeit des Amtes geschieht mit einem besonderen Schwerpunkt in der örtlichen Nähe zu den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.  2 Die zentrale Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, bestimmter inhaltlicher Vorhaben und entsprechender Verwaltungsaufgaben bleiben davon unberührt.
# § 3
Zusammensetzung des Kuratoriums, Amtszeit
			(
			1
			)
		 1 Das Kuratorium besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.  2 Ihm sollen zwei Mitglieder der Kirchenleitung angehören.  3 Die Mitglieder werden durch die Kirchenleitung für die Dauer ihrer Amtszeit berufen, davon zwei auf Vorschlag der Jugendkammer.
			(
			2
			)
		 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.  2 Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium im Amt, bis das neu berufene Kuratorium erstmals zusammentritt.
			(
			3
			)
		 1 Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für kirchliche Dienste können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.  2 Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in jedem Fall die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche voraus.
			(
			4
			)
		Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
# § 4
Aufgaben des Kuratoriums
			(
			1
			)
		Das Kuratorium berät über:
- die Grundlinien der Arbeit,
 - die Gliederung der Arbeitsbereiche in Fachgebiete, wobei Änderungen der Zustimmung des Konsistoriums bedürfen,
 - die Einrichtung oder Aufhebung von Beiräten sowie die Berufung der Mitglieder der Beiräte in Absprache mit den Arbeitsbereichen und ihren Fachgebieten,
 - die Aufstellung von Entwürfen für den Haushalts- und den Stellenplan.
 
			(
			2
			)
		Das Kuratorium wirkt mit bei der Berufung
- der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors,
 - der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters,
 - der Studienleiterinnen oder Studienleiter.
 
			(
			3
			)
		 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden von der Kirchenleitung berufen.  2 Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters wird von der Direktorin oder dem Direktor vorgenommen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
# § 5
Arbeit des Kuratoriums
			(
			1
			)
		 1 Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, zusammen.  2 Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
			(
			2
			)
		Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden einzuladen.
			(
			3
			)
		Im Übrigen gilt Artikel 23 Abs. 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 bis 7 und 9 bis 11 der Grundordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
#- Ein schriftliches Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
 - 1 Die Direktorin oder der Direktor und ihre oder seine Stellvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter gilt § 6 Abs. 4. 3 Studienleiterinnen und Studienleiter können als Gäste zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
 - Das Protokoll der Sitzungen ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
 
 § 6
Die Direktorin oder der Direktor
			(
			1
			)
		 1 Die Direktorin oder der Direktor wird von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen.  2 Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.  3 Abberufung bei nicht gedeihlicher Amtsführung ist möglich.
			(
			2
			)
		Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
			(
			3
			)
		 1 Die Direktorin oder der Direktor hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Amtes im Rahmen der Vorgaben durch die Kirchenleitung,
 - Koordination der Arbeitsbereiche, ihrer Aufgaben und Fachgebiete,
 - Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
 - Vertretung der Belange des Amtes gegenüber Kirche und Öffentlichkeit,
 - Leitung der Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter.
 
 2 Die Kirchenleitung kann der Direktorin oder dem Direktor im Benehmen mit dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen.
			(
			4
			)
		 1 In den Geschäften der laufenden Verwaltung wird die Direktorin oder der Direktor von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter unterstützt.  2 In Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor bereitet diese oder dieser die Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne für das Kuratorium vor und ist zuständig für die Haushaltswirtschaft und Haushaltsüberwachung.  3 Die Direktorin oder der Direktor kann die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter mit beratender Stimme zur Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter und zu den Sitzungen des Kuratoriums hinzuziehen.
# § 7
Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter
			(
			1
			)
		 1 Die Konferenz berät alle Fragen, die für das Amt als Ganzes und seine Arbeitsgebiete von Bedeutung sind.  2 Sie berät die Direktorin oder den Direktor vor wichtigen Entscheidungen.  3 Dazu gehört auch die Gliederung der Fachgebiete in den Arbeitsbereichen.
			(
			2
			)
		 1 Die Konferenz tagt mindestens drei Mal im Jahr.  2 Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor einberufen.  3 Sie oder er muss die Konferenz einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Studienleiterinnen oder Studienleiter dies beantragen.
# § 8
Arbeitsbereiche und Fachgebiete
			(
			1
			)
		Ein Arbeitsbereich wird von der Direktorin oder dem Direktor, der andere Arbeitsbereich von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet.
			(
			2
			)
		 1 Sind mehrere Studienleiterinnen oder Studienleiter in einem Fachgebiet tätig, so bilden sie eine Fachkonferenz.  2 Die Fachkonferenz wählt für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher.  3 In den Fachkonferenzen für Frauenarbeit und für Kinder- und Jugendarbeit sind die Landespfarrerinnen oder Landespfarrer kraft Amtes Sprecherin oder Sprecher.  4 Studienleiterinnen und Studienleiter können mehreren Fachgebieten angehören.  5 Sie sind Mitglied in der Fachkonferenz des Fachgebietes, in dem sie schwerpunktmäßig arbeiten.  6 Zu den anderen Fachkonferenzen können sie als Gäste eingeladen werden.
			(
			3
			)
		Landeskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der Rechtsverordnung zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist das für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Evangelische Jugend) zuständige Fachgebiet im Amt für kirchliche Dienste.
			(
			4
			)
		Geschäftsstelle der Frauen- und Familienarbeit im Sinne der Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist das für die Arbeit mit Frauen und Familien zuständige Fachgebiet im Amt für kirchliche Dienste.
# § 9
Gliederung der Haushalts- und Stellenpläne
			(
			1
			)
		Die Haushalts- und Stellenpläne sind so zu gliedern, dass die durch Rechtsvorschrift für einzelne Fachgebiete, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben.
			(
			2
			)
		Sondervermögen und zweckgebundene Rücklagen, die aus den gemäß A rtikel 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 genannten Einrichtungen eingebracht werden, sind für die Fachgebiete, die die entsprechende Arbeit weiterführen, zu verwenden.
# § 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.