.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ausführungsverordnung HKVG – HKVG-AVO)
Vom 11. Januar 2019
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 225), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Rücklagen und Rückstellungen
(
1
)
Für kirchliche Friedhöfe sind durch deren Träger folgende Rücklagen und Rückstellungen zu bilden:
- eine Substanzerhaltungsrücklage nach Maßgabe der Vorschriften der Bewertungsverordnung vom 29. August 2014 (KABl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassungund
- eine Personalkostenrückstellung in Höhe von 4,16 % der jährlichen Personalkosten des Friedhofs im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre.
(
2
)
Darüber hinaus können für kirchliche Friedhöfe durch deren Träger Investitionsrücklagen für fest geplante Erstanschaffungen in Höhe des voraussichtlichen Anschaffungswertes gebildet werden.
(
3
)
Für kirchliche Friedhöfe soll durch den Träger die Risikorücklage gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 1 HKVG sowie, soweit die Aufnahme innerer Darlehen kirchengesetzlich zulässig ist, anlassbezogen die Tilgungsrücklage gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 3 HKVG gebildet werden, soweit Gebühreneinnahmen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
(
4
)
Soweit Träger von kirchlichen Friedhöfen das Rechnungswesen nach § 62 HKVG nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausrichten, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(
5
)
Abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 1 HKVG sollen die Träger von kirchlichen Kindertagesstätten zur Absicherung der mit dem Betrieb, insbesondere mit den Personalkosten verbundenen Risiken, eine Kita-Rücklage bilden, deren Mindestbestand 10 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens der Kindertagesstätte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
#§ 2
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht
(
1
)
1 Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge unterliegen nicht der Anzeigepflicht mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 4 HKVG. 2 Die Anzeigepflicht mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 1 HKVG bleibt für diese Verträge unberührt.
(
2
)
1 Die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 6 HKVG gilt nicht für Friedhofsgebühren. 2 Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Gebühren ist dem Konsistorium jedoch in entsprechender Anwendung von § 88 Absatz 3 HKVG unverzüglich mitzuteilen.
#§ 3
Wohnraummietverträge
1 Wohnraummietverträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 88 Absatz 4 Nummer 3 HKVG nicht, wenn die bei Vertragsschluss vereinbarte monatliche Miete den Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete (Netto-Kaltmiete) ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen oder wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmalen eines qualifizierten Mietspiegels nicht unterschreitet und ein vom jeweils zuständigen Verwaltungsamt gebräuchliches Vertragsformular verwendet wird. 2 Eine Genehmigungspflicht nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 HKVG bleibt unberührt.
#§ 4
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 21. Januar 2011 (KABl. S. 34), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 23) außer Kraft.