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Verwaltungsvorschrift über die Liste der Theologie- und Gemeindepädagogikstudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 1. November 2018

(KABl. S. 198)

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I. Ziel und Zweck

  1. In die Liste der Theologie- und Gemeindepädagogikstudierenden (Studierendenliste) können aufgenommen werden:
    1. Studierende der Evangelischen Theologie und Studierende des integrierten Bachelor- und Master-Studienganges „Evangelische Religions- und Gemeindepädagogik“ an der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB), die in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) bereits beheimatet sind oder ihre Heimat hier finden wollen,
    2. Absolventinnen und Absolventen und Promotionsstudierende der oben genannten Studiengänge, welche das Vikariat und den Pfarrdienst in der EKBO anstreben.
  2. 1Die Studierendenliste dient der Landeskirche zur Kommunikation mit den Studierenden. 2Die Studierenden der Landesliste erhalten individuelle Beratung und Begleitung und Unterstützung durch Tagungen, finanzielle Zuschüsse und Programme.
  3. Für die Landeskirche und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist die Studierendenliste ein Ausbildungs- und Personalplanungsinstrument, welches einen vorläufigen Überblick über die Zahlen der an der theologischen und gemeindepädagogischen Ausbildung zum Pfarrdienst Interessierten gibt.
  4. 1Sie ermöglicht den Studierenden das Vertrautwerden mit der EKBO, das Kennenlernen untereinander und eine Klärung ihrer beruflichen Perspektiven. 2Sie ist die Grundlage für die Arbeit der studentischen Selbstverwaltung (Studierendenkonvent, Konventsrat). 3Die Absolventinnen und Absolventen und Promotionsstudierenden haben die Möglichkeit, mit der EKBO in Kontakt zu bleiben, und an gesonderten Angeboten teilzunehmen.
  5. Aus der Aufnahme in die Liste leitet sich kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der EKBO ab.
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II. Antrag und Datenschutz

  1. Studierende, die die Aufnahme in die Studierendenliste beantragen wollen, sollen im Regelfall mindestens noch drei Semester zu studieren haben und Mitglied einer Gliedkirche der EKD sein.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das Konsistorium der EKBO, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
    • das Abiturzeugnis,
    • die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung,
    • die Mitgliedschaftsbescheinigung in der evangelischen Kirche,
    • ein nicht-tabellarischer Lebenslauf,
    • zwei Passbilder,
    • die Versicherung, denselben Antrag nicht auch an eine andere Landeskirche gerichtet zu haben.
  3. 1Erhoben werden von der Ausbildungsabteilung die Kontaktdaten der Studierenden (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) zur Übermittlung von ausbildungsrelevanten Informationen an die damit befassten Personen wie Beratungspfarrerinnen und -pfarrer oder Prüferinnen und Prüfer. 2Wenn die Studierenden die Einverständniserklärung zur Datennutzung für Informationen und Kontakt unterschrieben haben, werden sie regelmäßig über die Termine und Anliegen des Konvents der EKBO-Studierenden informiert und erhalten nützliche Hinweise, z. B. auf Stellenausschreibungen für studentische Tätigkeiten.
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III. Beratung und Begleitung

  1. 1Mit der Aufnahme in die Studierendenliste wird die Bereitschaft erwartet, ein Gespräch mit Pfarrerinnen bzw. Pfarrern oder Gemeindepädagoginnen bzw. Gemeindepädagogen über Motivation, Studienverlauf, Berufsziel und Eignung zu führen. 2Die Landeskirche benennt Beauftragte, die den Studierenden in den genannten Fragen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
  2. 1Die Landeskirche bietet regelmäßig Studierendentagungen an. 2Diese haben den Zweck, die Studierenden für den Pfarrberuf zu interessieren, sie an berufsspezifischen und landeskirchlichen Themen teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit des Kennenlernens und Vernetzens zu bieten. 3Die aufgenommenen Studierenden sollen an mindestens zwei Studierendentagungen während des Studiums teilnehmen.
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IV. Austragung aus der Liste

1Aus der Studierendenliste wird in der Regel ausgetragen,
  1. wer das Studium beendet hat und keinen Vorbereitungsdienst in der EKBO anstrebt,
  2. wer in die Liste einer anderen Landeskirche wechselt,
  3. wer dies beantragt,
  4. infolge der Feststellung, dass aufgrund des Studienverlaufs ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht mehr erwartet werden kann. Dies geschieht nur nach einem persönlich geführten Gespräch der Ausbildungsabteilung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und setzt verbindliche Absprachen voraus.
  5. 2Eine Überprüfung der Listenzugehörigkeit von Studierenden gemäß I.1.b. findet nach drei Jahren statt, Absolventinnen und Absolventen werden nach einem Jahr kontaktiert.
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V. Konvent und Konventsrat

1Die in die Liste aufgenommenen Studierenden bilden den Konvent der Studierenden der EKBO. 2Der Konvent kann einen Konventsrat wählen. 3Dieser besteht aus mindestens drei Studierenden.
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VI. Schlussvorschriften

1Diese vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. November 2018 in Kraft. 2Die Verwaltungsvorschrift über die Liste der Theologie- bzw. Gemeindepädagogikstudierenden der EKBO in der Fassung vom 1. Oktober 2010 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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