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Richtlinien des Konsistoriums für den Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienzeit)
Vom 1. Juli 2012
#Das Konsistorium hat aufgrund von § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (KABl. 2011 S. 166ff) die nachstehenden Richtlinien erlassen:
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen des Studienzeit
- 1.1.
- Nach § 55 Pfarrdienstgesetz der EKD sind Pfarrerinnen und Pfarrer berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
- 1.2.
- 1 Die Studienzeit ist ein Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern. 2 Sie dient der Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern. 3 Sie wird im Regelfall für die Dauer von drei Monaten erteilt.
- 1.3.
- 1 Die Studienzeit kann erstmalig nach einer Dienstzeit von fünf Jahren nach der Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gewährt werden; eine weitere Studienzeit ist frühestens nach weiteren fünf Jahren Dienstzeit möglich. 2 In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
- 1.4.
- Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind ein Element der landeskirchlichen Personalentwicklung im Pfarrdienst.
- Ziele der Studienzeit
- 2.1.
- 1 Die Studienzeit soll bewirken, dass Pfarrerinnen und Pfarrer
- in ihrer Aufgabe oder für neue Aufgaben qualifiziert werden,
- angeregt werden und neue Impulse erhalten,
- Entschleunigung erleben oder
- eigenen berufsbezogenen Ideen und Interessen vertieft nachgehen können.
2 Sie gewinnt ihren Wert durch ein eigenständiges und verantwortungsvolles Nutzen der Zeit.Zum Erreichen der Ziele sind folgende Schwerpunktsetzungen möglich: - 2.2.
- 1 Die Studienzeit kann der allgemeinen theologischen Fortbildung, der Bearbeitung eines besonderen kirchlich-theologischen Themas oder der eingehenden Reflektion eines Bereichs der Gemeindearbeit dienen. 2 Das schließt auch Themen anderer Wissensgebiete mit theologischer Relevanz ein.
- 2.3.
- Die Studienzeit kann zur Bearbeitung bestimmter kirchlich-theologischer Projekte erteilt werden, die unter Umständen im Benehmen mit kirchlichen Ämtern und Diensten formuliert werden (zum Beispiel die Herstellung von Informationsschriften, die Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, die Durchführung von Erhebungen).
- 2.4.
- 1 Sofern die Studienzeit vorrangig der allgemeinen theologischen Fortbildung dient, kann sie als Studiensemester an einer Theologischen Fakultät gestaltet werden. 2 Sie ist zur Wahrnehmung eines vollständigen Fakultätssemesters ggf. um max. 14 Tage verlängerbar.
- 2.5.
- 1 Die Studienzeit kann, wo es zur Bearbeitung eines besonderen Projektes erforderlich ist, im Einzelfall aufgeteilt über längstens drei Jahre genommen werden. 2 Der Zeitraum zur Beantragung einer nächsten Studienzeit gemäß Abschnitt 1.3. ist vom Zeitpunkt des Abschlusses der fraktionierten Studienzeit zu rechnen.
- 2.6.
- An umfassenden Projekten können zwei oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam arbeiten (Gruppenstudienzeit).
- 2.7.
- Die Studienzeit kann dazu genutzt werden, besondere Befähigungen zu erwerben oder sich auf eine neue Tätigkeit vorzubereiten.
- 2.8.
- 1 Im Einzelfall können Pfarrerinnen und Pfarrer auch zur gründlichen Aufarbeitung besonderer pastoraler Probleme, die sie bei der Ausübung ihres Amtes belasten, für eine Studienzeit freigestellt werden. 2 Hierzu stellt das Konsistorium das Benehmen mit dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin her.
- 2.9.
- 1 Spätestens drei Monate nach Ende einer jeden Studienzeit soll das Ergebnis durch einen Bericht belegt werden. 2 Das geschieht je nach der Zielsetzung der Studienzeit in Form eines Berichtes, einer Studie, der Dokumentation eines Projektes – im Umfang von ca. 30 Seiten – oder in besonderen Fällen durch ein Zeugnis von dritter Seite.
- 2.10.
- 1 Innerhalb einer Studienzeit sind keine weiteren finanziellen Förderungen durch die Landeskirche möglich. 2 In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
- Verfahrensregelung
- 3.1.
- Der Antrag auf Erteilung von Studienzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich auf dem Dienstweg an das Konsistorium zu richten.
- 3.2.
- 1 Bei der Beantragung der Studienzeit sind das gewählte Thema, die Ziele (siehe Abschnitt 2.1.) und die geplanten Vertretungsregelungen (siehe Abschnitt 3.4.) zu nennen. 2 Nach Möglichkeit ist eine Begleitung (Mentor oder Mentorin) für die Studienzeit anzugeben.
- 3.3.
- 1 Der zeitliche Umfang der Studienzeit muss auf den Inhalt der angestrebten Fortbildung abgestimmt sein. 2 Eine wiederholte Beantragung (siehe Abschnitt 1.3.) ist nur möglich, wenn das Ergebnis des früheren Studienurlaubs fristgemäß belegt worden ist (siehe Abschnitt 2.9.).
- 3.4.
- 1 Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn eine ausreichende Vertretungsregelung getroffen werden kann, die in der Verantwortung des Superintendenten oder der Superintendentin liegt (§14 Abs.1 Pfarrdienstausführungsgesetz). 2 Daher müssen Beschlüsse der zuständigen Leitungsgremien, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern des Gemeindekirchenrates oder der Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrates, darüber beigebracht werden, dass diese Voraussetzung erfüllt werden kann.
- 3.5.
- 1 Das Konsistorium entscheidet über die Gewährung der Studienzeit. 2 Es führt ein die Studienzeit vorbereitendes Gespräch zu Thema, Ziel und Begleitung der Studienzeit.
- 3.6.
- Zur Vorbereitung der Studienzeit kann das Konsistorium bei Bedarf Gutachterinnen und Gutachter um ein fachliches Votum und Empfehlungen zur Bearbeitung des Themas bitten; die Gutachterinnen und Gutachter beruft der Konvent der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten auf Vorschlag des Konsistoriums.
- 3.7.
- 1 Das Konsistorium vergewissert sich in einem Gespräch im Anschluss an die Studienzeit, dass die Ergebnisse der Studienzeit vorgelegt worden sind. 2 Es veranlasst, dass diese – sofern sie dazu geeignet sind und das entsprechende Einverständnis eingeholt worden ist – in angemessener Weise interessierten Pfarrerinnen und Pfarrern sowie zuständigen landeskirchlichen Stellen bekannt gemacht werden. 3 Den Generalsuperintendenturen wird jeweils ein Exemplar der Studienzeitberichte zur Kenntnis gegeben.
- 3.8.
- Die Studienzeit ist nach ihrem Abschluss als Maßnahme der Personalentwicklung in einem Gespräch mit dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin – bzw. der dienstaufsichtsführenden Person – auszuwerten.
- 3.9.
- In besonderen Fällen können im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis besondere Verfahrensregelungen getroffen werden.
- Schlussbestimmungen
- 4.1.
- Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
- 4.2.
- Die Richtlinien des Konsistoriums für Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienurlaub) vom 8. Juli 1997 (KABl.-EKiBB S. 162) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.