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Verwaltungsvorschriften des Konsistoriums zur Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung (PfDWAO)
Vom 15. Juni 1999 (KABl.-EKiBB S. 127), Anlage 4 zu § 18 Abs. 2 PfDWAO geändert zum 1. Januar 2002 durch Beschluss des Konsistoriums vom 27. November 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 6); Nummer 4 und 5 geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 13. März 2007 (KABl. S. 62); Nummer 5 und 6 geändert durch Beschluss des Konsistoriums vom 20. November 2012
Das Konsistorium hat zur Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung – PfDWAO – vom 11. Juni 1999 (KABl.-EKiBB S. 124) folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
- zu § 1 Abs. 3 PfDWAODas zuständige Kirchliche Verwaltungsamt führt für jede kirchliche Dienstwohnung ein Wohnungsblatt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster.
- zu § 3 Abs. 2 PfDWAODie Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung ist nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu fertigen.
- zu § 4 Abs. 4 PfDWAOBei Verlassen einer Dienstwohnung ist die Niederschrift nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster aufzunehmen.
- gestrichen.
- zu § 15 Abs. 2 PfDWAO (gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg).Solange die Mietspiegel Ein- und Zweifamilienhäuser nicht erfassen, sind die unteren Werte der Vergleichsmiete vom 1. Januar 2007 an um folgende Zuschläge pro Quadratmeter zu erhöhen:für Zweifamilienhäuser um5 %für einfache Einfamilienhäuser und Reihenhäuser um10 %für sonstige Einfamilienhäuser um15 %.
- zu § 18 Abs. 2 PfDWAO (gilt nur für das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg).Die höchste Werkdienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der als Anlage 4 beigefügten Aufstellung ergibt.
- Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
Anlage
Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Wohnungsblatt
über die Dienstwohnung im Geschoss rechts des Gebäudes Straße Nr.
links
Platz
Platz
Die Wohnung ist vorgesehen für die Inhaberin/
den Inhaber der
Pfarr-/Haus-/Kirchwart-/Schulhausmeister-/Gemeindeschwestern-/Heimleiterstelle/Mitarbeiter(in)-Stelle des Kirchhofs1#
Der Beschluss vom über die Erklärung zur Veränderung | der Dienstwohnung/Werkdienst- |
Die Dienstwohnung ist bezugsfertig seit und umfasst nach dem Aufmaß
vom
insgesamt | m2 | |
./. Amtsbereich | m2 | |
Der Mietwert berechnet sich nach | ||
m2 |
Abgeschätzt am | Aktenzeichen | Festgesetzter Mietwert monatlich EURO | ab | Wohnungsinhaber (Name) | von – bis |
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Bezeichnung | Wohnfläche | Schlüssel | Doppelfenster | Rolläden/Fensterläden Jalousetten | Heizkörper | Steckdosen | Waschbecken |
1. Zimmer | |||||||
2. Zimmer | |||||||
3. Zimmer | |||||||
4. Zimmer | |||||||
5. Zimmer | |||||||
6. Zimmer | |||||||
7. Zimmer | |||||||
8. Zimmer | |||||||
Küche | |||||||
Speisekammer | |||||||
Abstellraum | |||||||
Toilette | |||||||
Bad | |||||||
Flur 1 | |||||||
Flur 2 | |||||||
Diele | |||||||
Balkon/Loggia 1 | |||||||
Balkon/Loggia 2 | |||||||
Veranda |
Keller | | ||||||||||
◻ Badewanne | ◻ Duschwanne | ◻ Toilette | In der Toilette: | ◻ gekachelt | ◻ Waschbecken | ||||||
◻ Warmwasser | ◻ Warmwasser | ||||||||||
◻ gekachelt | ◻ Bidet | ◻ Waschbecken | In der Küche: | ◻ gekachelt | ◻ Einbauküche | ◻ Herd | |||||
◻ Spüle | ◻ Ausguss | ◻ Warmwasser |
Die Wohnung hat:
Bei der Berechnung des Entgelts ist nicht von der tatsächlich beheizbaren, sondern von folgender Wohnfläche auszugehen: m2
Zur Wohnung gehört:
a) | |||
b) | |||
Zapfstellen der Garten-Wasserleitung zu | a) | Stück | |
b) | Stück | ||
c) | |||
d) |
Weitere Angaben: | erstellt: | |||
Ort, Datum, Name |
Anlage
Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Verhandlung
über die Übergabe einer Dienstwohnung
Straße, Haus-Nr.: | Geschoss: |
Gebäudeteil: | Zeitpunkt der Übergabe: |
- 1.
- Die Dienstwohnung wird mit Wirkung vom obigen Zeitpunkt übergeben.
- 2.
- Der/die Dienstwohnungsinhaber/in ist darauf hingewiesen worden, dass für Zuweisung und Benutzung der Dienstwohnung die Dienstwohnungsvorschriften und die etwa vorhandene Hausordnung maßgebend sind. Ihm/ihr ist bekannt, dass die Dienstwohnung widerruflich zugewiesen ist. Die Dienstwohnungsvorschriften und das Wohnungsblatt haben zur Einsichtnahme vorgelegen; Abdruck der Hausordnung15# sowie Ausfertigung dieser Verhandlungsniederschrift hat er/sie erhalten.
- 3.
- Die Dienstwohnung wird anhand des Wohnungsblattes übergeben. Die Übergabe umfasst alle zur Dienstwohnung gehörigen Räume, die Eingänge, Treppen, Flure usw. einschließlich der zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen.
Übergeben werden außerdem:
- Kellerräume, Waschküche, Dachboden
andere: - Gärten (Hausgärten, Vorgärten, Ziergärten):
- Sonstiges:
- 4.
- Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände befinden sich im gebrauchsfähigen Zustande
ohne Ausnahmebis auf die nachstehenden, in der Anlage erfassten, von der Anstellungskörperschaft als notwendig anerkannten Instandsetzungsarbeiten
Kosten etwa EURO
Kosten etwa EURO
- 5.
- Der/die Dienstwohnungsinhaber/in beantragt daneben Instandsetzungen, Um-, An-, Einbauten, Änderungen der Ausstattung und Einrichtung
keine
folgende
Kosten etwa EURO
Kosten etwa EURO
- 6.
- Der/die Dienstwohnungsinhaber/in ist darauf hingewiesen worden, dass die Zuweisung und Übergabe der Dienstwohnung durch die Beanstandungen und Änderungswünsche (Nummer 4 und 5) nicht aufgeschoben wird.
Berlin, den | Berlin, den | |
(Für die Ausstellungskörperschaft als Übergebende) | (Wohnungsinhaber/in als Übernehmende/r) |
Anlage
Anlage 3 zu § 4 Abs. 4 PfDWAO
Kirchengemeinde/Dienststelle
Verhandlung
über die Rückgabe einer Dienstwohnung
über die Rückgabe einer Dienstwohnung
Straße, Haus-Nr.: | Geschoss: |
Gebäudeteil: | Zeitpunkt der Rücknahme: |
- Die Dienstwohnung wird mit Wirkung vom obigen Zeitpunkt zurückgegeben.
- Die Dienstwohnung wird anhand des Wohnungsblattes zurückgegeben. Die Rückgabe umfasst alle zur Dienstwohnung gehörigen Räume, die Eingänge, Treppen, Flure usw. einschließlich der zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Bewohnern des Hauses bestimmten Räume und Einrichtungen. Zurückgegeben werden außerdem die unter Nummer 3 Buchstabe a bis c der Wohnungsübergabeverhandlung aufgeführten Räume, Gärten, Ausstattungsgegenstände usw.
Gegenüber der Wohungsübergabeverhandlung sind folgende Abweichungen festgestellt: - Räume, Ausstattungsgegenstände usw. befinden sich in renoviertem Zustand bis auf nachstehende Beanstandungen:
- a)
- Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan wurden zuletzt ausgeführt:Monat/JahrKücheBad1. Zimmer2. Zimmer3. Zimmer4. Zimmer5. Zimmer6. Zimmer7. ZimmerFlur 1Flur 2DieleAbstellraumVeranda
- b)
- Mängel und Beschädigungen, die der/die Dienstwohnungsinhaber/in zu vertreten hat und von ihm/ihr anerkannt werden:1. Kosten etwa EURO2. Kosten etwa EURO
- c)
- Mängel und Beschädigungen, für die der/die Dienstwohnungsinhaber/in im Gegensatz zu der Auffassung der hausverwaltenden Behörde eine Ersatzpflicht verneint:1. Kosten etwa EURO2. Kosten etwa EURO
Berlin, den | Berlin, den | |
(bisherige/r Wohnungsinhaber/in als Übergebende/r) | (Für die Anstellungskörperschaft als Übernehmende) |
Anlage
Anlage 4 zu § 18 Abs. 2 PfDWAO
Höchste Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der nachstehenden Aufstellung ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung)
Bei einem monatlichen Bruttodiensteinkommen | höchste Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung | ||||
von | bis | ab 01.01.2001 | |||
EURO | EURO | EURO | |||
1 431,61 | 234,68 | ||||
1 431,62 | 1 482,74 | 243,37 | |||
1 482,75 | 1 533,87 | 252,07 | |||
1 533,88 | 1 584,99 | 260,76 | |||
1 585,00 | 1 636,12 | 269,45 | |||
1 636,13 | 1 687,25 | 278,14 | |||
1 687,26 | 1 738,38 | 286,83 | |||
1 738,39 | 1 789,51 | 295,53 | |||
1 789,52 | 1 840,64 | 304,22 | |||
1 840,65 | 1 891,77 | 312,91 | |||
1 891,78 | 1 942,90 | 321,60 | |||
1 942,91 | 1 994,03 | 330,29 | |||
1 994,04 | 2 045,16 | 338,99 | |||
2 045,17 | 2 096,29 | 347,68 | |||
2 096,30 | 2 147,42 | 356,37 | |||
2 147,43 | 2 198,55 | 365,06 | |||
2 198,56 | 2 249,67 | 373,75 | |||
2 249,68 | 2 300,80 | 382,45 | |||
2 300,81 | 2 351,93 | 391,14 | |||
2 351,94 | 2 403,06 | 399,83 | |||
2 403,07 | 2 454,19 | 408,52 | |||
2 454,20 | 2 505,32 | 417,21 | |||
2 505,33 | 2 556,45 | 425,91 | |||
2 556,46 | 2 607,58 | 434,60 | |||
2 607,59 | 2 658,71 | 443,29 | |||
je weitere angefangene | 51,13 | 6,65 |
Als monatliches Bruttodiensteinkommen gilt:
- bei Angestellten die Grundvergütung, der tatsächlich gewährte Ortszuschlag, jedoch höchstens die Stufe 4 des Ortszuschlages, sowie alle ständigen Zulagen,
- bei Arbeiterinnen und Arbeitern die Summe vom Monatstabellenlohn, dem tatsächlich gewährten Sozialzuschlag, jedoch höchstens dem Sozialzuschlag für das zweite Kind, sowie alle ständigen Zulagen.
- Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwandes gewährt werden (zum Beispiel Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Wechselschichtzulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge, sowie Zuschüsse nach § 257 SGB V) sind nicht zu berücksichtigen.
- Berechnungsgrundlage ist stets das Bruttoeinkommen für eine Vollbeschäftigung.