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Richtlinie der Kirchenleitung für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen für berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Vorschussrichtlinie – VR)

Vom 21. April 2017

(KABl. S. 115)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen für berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beschlossen.
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§ 1
Berechtigter Personenkreis und Antragsgründe

( 1 ) Berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger – nachstehend Berechtigte genannt –, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie aus Leistungen, Zuwendungen, unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
( 2 ) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind ausschließlich
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichem Anlass, ausgenommen Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat,
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Berechtigte, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 vom Hundert für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeit auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,
  3. Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder der Ehescheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  4. ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung z. B. durch Brand- und Wasserschaden,
  5. schwere Erkrankung, Tod und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Vorschusses besteht nicht.
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§ 2
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Die privatrechtlich beschäftigten Berechtigten müssen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die Probezeit beendet haben.
( 2 ) Vom Berechtigten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich vom Berechtigten zurückzuzahlen.
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§ 3
Berechnung des Vorschusses, Zahlungszeitpunkt

( 1 ) Ein Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach der Entstehung der Aufwendungen gestellt wird.
( 2 ) Die Höhe des Vorschusses darf das Dreifache – bei Versorgungsempfängern das Einfache – der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2.500 €, betragen.
( 3 ) Bezüge im Sinne von Absatz 2 sind die monatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge ohne Aufwandsentschädigungen bzw. das monatliche Bruttogehalt. Der Berechnung der Vorschusshöhe sind die Bruttobeträge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorausgeht. Nachzahlungen oder gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Ein Vorschuss nach Absatz 2 darf in den Fällen von § 1 Absatz 2 a) nicht die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes und die Pauschvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz übersteigen.
( 5 ) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen nach der Vorschussrichtlinie antragsberechtigt, kann der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
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§ 4
Rückführung des Vorschusses

( 1 ) Der Vorschuss ist höchstens in 20 gleichen Monatsraten zinslos zu tilgen. Soweit der Vorschuss für Leistungen verwendet wird, für die der Berechtigte in der Folge Ersatz erhält (z. B. aufgrund von Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 2 ) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe fällig und unverzüglich zurückzuzahlen. Endet das Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.
( 3 ) Der noch offene Vorschussrest ist auch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder einer Versetzung in den Wartestand ohne Wartegeld in einer Summe sofort fällig und zurückzuzahlen, es sei denn, die Beurlaubung oder der Wartestand sind auf höchstens drei Monate befristet.
( 4 ) Wechselt der Berechtigte den Dienst- oder Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, kann der offene Vorschussrest vom neuen Dienst- oder Arbeitgeber übernommen werden, sofern dieser zustimmt.
( 5 ) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in § 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag in Höhe von 3.750 € nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgelegt werden.
( 6 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt. Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die monatliche Tilgungsrate für die Dauer von sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden.
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§ 5
Zuständigkeit

( 1 ) Über Vorschussanträge entscheidet
  1. bei den tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinden: der Gemeindekirchenrat,
  2. bei den tariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises: der Kreiskirchenrat,
  3. bei Verbänden sowie rechtlich selbstständigen sonstigen Körperschaften und Werken: das zuständige Organ oder eine von diesem bestimmte Person, sofern es sich nicht um Berechtigte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder um Versorgungsempfänger handelt,
  4. in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Vikarinnen und Vikaren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Verbände oder der Landeskirche: das Konsistorium.
( 2 ) Die Entscheidung über den Antrag schließt eine Prognoseentscheidung mit ein, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, den Vorschuss gemäß § 4 zurückzuzahlen.
( 3 ) Abweichungen von der Vorschussrichtlinie bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Kirchenleitung für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen an Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Prediger, Kirchenbeamten Versorgungsempfänger, Angestellte und Arbeiter vom 19. Juni 1979 zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 außer Kraft.