.Kirchengesetz betreffend das Kirchengesetz
Vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 176);
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz betreffend das Kirchengesetz
zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze
der Evangelischen Kirche der Union
(Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – EGPfDG)
vom 15. Juni 1996 (Berlin – Brandenburger Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz)
Vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 176);
§ 3 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2000
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(Zu Artikel 1 EGPfDG)
Zustimmung zum Pfarrdienstgesetz und zum Einführungsgesetz
zum Pfarrdienstgesetz
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg stimmt dem Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) und dem Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – EGPfDG), beide vom 15. Juni 1996, zu.
(
2
)
Das Pfarrdienstgesetz und das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz sind für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg zum 1. Januar 1997 in Kraft zu setzen.
#§ 2
(Zu Artikel 7 EGPfDG)
Rechtsverhältnisse von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan
(
1
)
Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 2. April 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 31), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz, gilt im gesamten Kirchengebiet.
(
2
)
Das Kirchengesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Rechtsverhältnisse von Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 16. November 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 32) gilt mit folgenden Änderungen im gesamten Kirchengebiet:
– Änderung bei LZ 256 berücksichtigt.
#§ 3
(Zu Artikel 12 § 1 EGPfDG)
Vorruhestandsregelung
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1. Januar 1944 geboren worden sind, können auf ihren Antrag bereits ab Vollendung des 58. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. 2 Für Pfarrerinnen und Pfarrer des Jahrgangs 1944 und 1945 besteht das Antragsrecht ab Vollendung des 59. Lebensjahres. 3 Ein Antragsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer des Jahrgangs 1946 und folgende besteht nicht. 4 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(
2
)
1# 1 Das Ruhegehalt wird, wenn der Ruhestand vor Vollendung des 59. Lebensjahres eintritt, ohne dass Dienstunfähigkeit vorliegt, für das Jahr um 2,4 vom Hundert gemindert, für jedes Jahr nach Vollendung des 59., aber vor Vollendung des 61. Lebensjahres um 1,2 vom Hundert und für jedes Jahr nach Vollendung des 61., aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,6 vom Hundert. 2 Unberührt bleiben die Vorschriften über die Minderung der Versorgungsbezüge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 3 Die Minderung darf insgesamt 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. 4 Zur Ermittlung der Versorgungsminderung sind Tage unter Benutzung des Nenners 365 in Bruchteile von Jahren umzurechnen.
(
3
)
1 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern der ehemaligen Region Ost wird bis zu einer darüber hinausgehenden Anhebung des Versorgungshöchstsatzes bei der Berechnung des Versorgungsabschlags ein Höchstsatz von 73 vom Hundert zugrunde gelegt. 2 Soweit dadurch der in der ehemaligen Region Ost geltende Versorgungshöchstsatz übertroffen wird, bleibt es bei der Minderung der Versorgungsbezüge auf diesen Höchstsatz.
#§ 4
(Zu Artikel 13 EGPfDG)
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Unberührt von der Aufhebung des Kirchengesetzes zur Übernahme des Pfarrerdienstgesetzes vom 4. Juni 1983 (MBl. BEK 1984 S. 34) bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden Vorschriften über die Ausbildung der Prediger und die 1. Predigerprüfung.
(
2
)
§ 21 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz findet keine Anwendung auf diejenigen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes aufgrund des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche der Union (Hilfsdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD 1981 S. 190), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Juni 1990 (ABl. EKD 1991 S. 152), im Hilfsdienst der Kirche befanden sowie auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, die sich aufgrund von § 15 des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 (MBl. BEK 1983 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1995 (KABl.-EKiBB 1996 S. 78), in der Entsendung befanden.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
§ 1 dieses Kirchengesetzes tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
(
2
)
Im Übrigen tritt das Kirchengesetz am 1. Januar 1997 in Kraft.
#
1 ↑ Übergangsregelung:
Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die aufgrund des bisher geltenden Rechts festgesetzten Versorgungsminderungen bleiben bestehen. Für Versorgungsberechtigte, die das 62. Lebensjahr vor dem 31. Dezember 2003 vollenden, findet eine Minderung der Versorgung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 62. und des 63. Lebensjahres nicht statt. Für Versorgungsberechtigte des Jahrgangs 1939 findet eine Versorgungsminderung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 63. und 65. Lebensjahres nicht statt, wenn der Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bis zum 17.November 2000 eingegangen ist. (KABl.-EKiBB 2001 S. 51)
1 ↑ Übergangsregelung:
Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Die aufgrund des bisher geltenden Rechts festgesetzten Versorgungsminderungen bleiben bestehen. Für Versorgungsberechtigte, die das 62. Lebensjahr vor dem 31. Dezember 2003 vollenden, findet eine Minderung der Versorgung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 62. und des 63. Lebensjahres nicht statt. Für Versorgungsberechtigte des Jahrgangs 1939 findet eine Versorgungsminderung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 63. und 65. Lebensjahres nicht statt, wenn der Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bis zum 17.November 2000 eingegangen ist. (KABl.-EKiBB 2001 S. 51)