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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz1#
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) vom 15. Juni 1996 (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2004 (KABl. S. 90); § 24 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 17. November 2007

(KABl. S. 183)

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§ 1
(Zu § 4 PfDG)

Über die Zulassung zur Ordination entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 2
(Zu § 10 PfDG)
Abweichende Zuständigkeitsregelung

( 1 ) Die Entscheidung über den Antrag auf Belassung des Rechts und der Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach § 5 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz trifft die Kirchenleitung.
( 2 ) Ein Ruhen von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird von der Kirchenleitung festgestellt.
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§ 3
(Zu § 15 Abs. 2 PfDG)

Die Dienstbezeichnung im Probedienst (Entsendungsdienst) lautet: „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ mit dem Zusatz „im Entsendungsdienst“.
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§ 4
(zu § 16 PfDG)

( 1 ) Die Entscheidung über die Berufung in den Probedienst (Entsendungsdienst) trifft das Konsistorium unter Berücksichtigung der Empfehlung einer von der Kirchenleitung eingesetzten Vorschlagskommission.
( 2 ) Die Vorschlagskommission entscheidet, wen sie unter Berücksichtigung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zur Übernahme auf die Stellen empfiehlt, die nach der jährlichen Festlegung der Kirchenleitung für den Entsendungsdienst jeweils höchstens zur Verfügung stehen. Gegen die Empfehlung ist kein Rechtsbehelf gegeben.
( 3 ) Das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens der Vorschlagskommission, ihrer Zusammensetzung sowie den Kriterien für die Erarbeitung ihrer Empfehlung wird durch Rechtsverordnung geregelt.2#
( 4 ) In den Probedienst (Entsendungsdienst) kann auch berufen werden, wem die Diensteignung oder die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer nach bisherigem Recht bereits zuerkannt worden ist, solange keine Festanstellung in einer Pfarrstelle erfolgt ist.
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§ 5
(Zu § 18 Abs. 1 PfDG)

( 1 ) Die Entsendungen erfolgen in der Regel in vakante Pfarrstellen. Die Kosten trägt die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis.
( 2 ) Darüber hinaus können Entsendungen in Kirchenkreise zur zeitweiligen Unterstützung des Pfarrdienstes oder zur Wahrnehmung von in der Regel zeitlich begrenzten Sonderaufgaben erfolgen. Die Kosten trägt der Kirchenkreis; die Landeskirche kann sich an den Kosten beteiligen.
( 3 ) In Einzelfällen ist die Entsendung in besondere Dienste, Arbeitszweige und Werke möglich. Diese tragen die Kosten; im Ausnahmefall kann sich die Landeskirche an den Kosten beteiligen.
( 4 ) Geschieht eine Entsendung überwiegend im landeskirchlichen Interesse, werden die Kosten ganz oder teilweise von der Landeskirche getragen.
( 5 ) Über die Entsendungen entscheidet das Konsistorium, das auch die Beteiligung der Landeskirche an den Kosten nach Absatz 2 bis 4 feststellt.
( 6 ) Schließt die Entsendung den Dienst in einer Kirchengemeinde oder in einem Kirchenkreis ein, ist zuvor das Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindekirchenrat und dem Kreiskirchenrat herzustellen.
( 7 ) Eine Entsendung kann auch zur Beauftragung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle erfolgen, sofern das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrstellen auch der Kreiskirchenrat, zustimmt. Für die Dauer der Entsendungspflichtzeit, die bis zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit dauert, ist vom Zeitpunkt der Zustimmung an das Verfahren zur Wiederbesetzung der Pfarrstelle ausgesetzt.
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§ 6
(Zu § 18 Abs. 3 PfDG)

Die Ordination ist im Zusammenhang mit der Entsendung zu vollziehen. Sofern sie nicht zu Beginn des Entsendungsdienstes erfolgt, ist ein vorläufiger Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu erteilen.
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§ 7
(Zu § 19 PfDG)

Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren entschieden. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einer Entsendung in einen Sonderdienst, kann die Entsendungspflichtzeit verlängert werden. Bereits vor der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist die Bewerbung auf Pfarrstellen möglich; die Übertragung setzt jedoch die Anstellungsfähigkeit voraus. Die Frist nach § 19 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz wird auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt.
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§ 8
(Zu § 21 PfDG)

( 1 ) Das Dienstverhältnis ist durch Entlassung zu beenden, wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens zwei Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist. Ist ein Verfahren zur Festanstellung in einer Pfarrstelle bei Ablauf der Frist bereits eingeleitet, so kann das Konsistorium das Dienstverhältnis um längstens sechs Monate verlängern.
( 2 ) Auf Antrag der beteiligten Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrats kann das Konsistorium das Dienstverhältnis für eine weitere Frist von bis zu zwei Jahren verlängern, wenn
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Entsendungsdienst bereits voll aus der Pfarrstelle besoldet wird
    oder
  2. die beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreis die Verpflichtung übernehmen, bisher ganz oder teilweise aus Mitteln der Landeskirche besoldete Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst in einem angemessenen Zeitraum ausschließlich aus eigenen Mitteln zu besolden.
Anträgen nach Buchstabe a) oder b) darf nur stattgegeben werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass bis zum Ablauf des Antragszeitraums im Kirchenkreis eine besetzbare Pfarrstelle vorhanden ist. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einen landeskirchlichen Dienst entsandt worden sind, entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Konsistoriums.
( 3 ) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 und Absatz 2 darf nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren nicht überschreiten. Der Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer Freistellung.
( 4 ) Ein Dienstverhältnis auf Probe ist in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit mehr als vier Jahre zurückliegt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einverständnis der Beteiligten kann von einer Umwandlung abgesehen werden.
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§ 8a
(Zu § 24 Abs. 3 PfDG)

Werden Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit berufen, ohne dass ihnen zugleich eine Pfarrstelle übertragen wird oder sie freigestellt werden, treten sie in den Wartestand.
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§ 8b
(Zu § 27 PfDG)

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden für die Dauer von zehn Jahren übertragen. Eine Verlängerung – auch auf unbegrenzte Zeit – ist möglich.
( 2 ) Sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer zum Zeitpunkt der Übertragung der Stelle oder der Verlängerung bereits das 48. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Übertragung oder Verlängerung für eine begrenzte Zeit nicht mehr zulässig.
( 3 ) Auf Antrag des Gemeindekirchenrats kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vom Konsistorium die Verlängerung beschlossen werden. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Übertragungszeit gestellt werden. Vor der Entscheidung hört das Konsistorium den Kreiskirchenrat, die Superintendentin oder den Superintendenten, die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten und die Pfarrerin oder den Pfarrer. Der Gemeindekirchenrat hat zuvor den Gemeindebeirat zu hören, falls ein solcher gebildet wurde. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Beschwerde des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats an die Kirchenleitung zulässig; diese entscheidet endgültig.
( 4 ) Die Verlängerung muss vor dem Ablauf der Übertragungsfrist erfolgen. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt, in der die Dauer der Verlängerung angegeben ist.
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§ 9
(Zu § 30 und § 31 PfDG)

Näheres zur Führung der Personalakte und zum Recht auf Einsichtnahme kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 10
(Zu § 32 PfDG)

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, erforderlichenfalls auch Christenlehre und Religionsunterricht zu erteilen. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.3#
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§ 11
(Zu § 33 PfDG)

( 1 ) Die vorübergehende Verwaltung einer vakanten Gemeindepfarrstelle kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch die Superintendentin oder den Superintendenten übertragen werden.
( 2 ) Hält die Pfarrerin oder der Pfarrer die Übertragung einer Vakanzverwaltung oder einer anderen zusätzlichen Aufgabe oder den Umfang dieser Aufgabe für unzumutbar, so kann das Konsistorium angerufen werden.
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§ 12
(Zu § 34 Abs. 5 PfDG)

Bei einer Anstellung im privatrechtlichen Dienstverhältnis kann die Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ mit Genehmigung des Konsistoriums vertraglich festgelegt werden, wenn der Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente wahrgenommen werden soll.
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§ 13
(Zu § 35 PfDG)

( 1 ) Zur Amtstracht gehören der schwarze Talar sowie das Beffchen oder der Stehkragen. Im Freien kann das Barett getragen werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung legt durch Rechtsverordnung fest, unter welchen Voraussetzungen eine andere Amtstracht (Alba, Chorhemd, Stola) getragen werden kann.
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§ 14
(Zu § 38 PfDG)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann zu ihrer Fortbildung ein Sonderurlaub (§ 52 PfDG) bis zur Dauer von drei Monaten (Studiensemester) erteilt werden. Der Studienurlaub kann erstmalig nach einer Dienstzeit von fünf Jahren in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gewährt werden, weiterer Studienurlaub frühestens nach weiteren fünf Jahren Dienstzeit. Die Gewährung des Studienurlaubs setzt voraus, dass eine ausreichende Vertretungsregelung getroffen werden kann. Näheres zu den Voraussetzungen, den Inhalten und der Durchführung des Studienurlaubs kann das Konsistorium durch Richtlinien bestimmen.4#
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst haben während der Entsendungspflichtzeit an besonderen Fortbildungskursen und Tagungen auf Anordnung des Konsistoriums teilzunehmen.
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§ 15
(zu § 41 Abs. 2 PfDG)

( 1 ) Von dem Erfordernis, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer christlichen Kirche angehören muss, kann das Konsistorium im Einzelfall befreien. Dies setzt voraus, dass
  1. die nicht der Evangelischen Kirche angehörende Ehepartnerin oder der nicht der Evangelischen Kirche angehörende Ehepartner bereit ist, die Ehe mit einem Gottesdienst anlässlich der Eheschließung zu beginnen,
  2. die Ehepartnerin oder der Ehepartner zusagt, den Pfarrdienst angemessen zu unterstützen, und verspricht, alles zu unterlassen, was der Glaubwürdigkeit des Pfarrdienstes abträglich sein könnte,
  3. die Bereitschaft der Ehepartnerin oder des Ehepartners besteht, die evangelische Erziehung von Kindern, die aus der Ehe hervorgehen, nicht zu behindern.
( 2 ) Die beabsichtigte Eheschließung mit einer nicht einer christlichen Kirche angehörenden Person soll sechs Monate zuvor dem Konsistorium mitgeteilt werden.
( 3 ) Die zuständige Generalsuperintendentin oder der zuständige Generalsuperintendent, die Pröpstin oder der Propst führen mit den zukünftigen Eheleuten ein Gespräch. Zu hören ist auch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft.
( 4 ) Stellt das Konsistorium fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind und keine anderen begründeten Zweifel daran bestehen, dass der Pfarrdienst durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner nicht beeinträchtigt werden wird, so kann es die Ausnahme vom Erfordernis der Mitgliedschaft der Ehegattin oder des Ehegatten in einer christlichen Kirche zulassen.
( 5 ) Gegen Entscheidungen des Konsistoriums nach Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig.
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§ 16
(Zu § 43 Abs. 4 PfDG)

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Vergütungen für Nebentätigkeiten abzuführen oder auf die Dienstbezüge anzurechnen sind.
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§ 17
(Zu § 47 PfDG)

( 1 ) Von der Verpflichtung zur Nutzung der Dienstwohnung kann das Konsistorium im Ausnahmefall nach Anhörung des zuständigen Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrern auch des Kreiskirchenrats, befreien, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Nähere Bestimmungen über die Dienstwohnung, soweit sie nicht in den Pfarrbesoldungsbestimmungen getroffen werden, insbesondere zur Zuweisung, zum Dienstwohnungswert, zur Angemessenheit und zur Nutzung und Instandhaltung sowie zur Aufbringung der laufenden Kosten kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 18
(Zu § 51 PfDG)

( 1 ) Der Erholungsurlaub des Pfarrers beträgt für jedes Urlaubsjahr 40 Kalendertage, nach Vollendung des 40. Lebensjahres 44 Kalendertage.
( 2 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht gewährt werden kann, ist in das nachfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Er ist jedoch bis spätestens 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
( 4 ) Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 19
(Zu § 56 PfDG)

( 1 ) An der Übergabeverhandlung ist nach Möglichkeit auch der kreiskirchliche Archivpfleger zu beteiligen.
( 2 ) Über die Übergabeverhandlung ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Eine Ausfertigung ist zu den Akten der Kirchengemeinde zu nehmen, eine weitere dem Konsistorium einzureichen.
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§ 20
(Zu § 67 PfDG)

( 1 ) Eine Beschäftigung im eingeschränkten Dienst ist zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und die Pfarrerin oder der Pfarrer sich verpflichtet, während der Dauer des eingeschränkten Dienstes keine andere entgeltliche Tätigkeit auszuüben, soweit es sich nicht um genehmigte oder um nicht zustimmungspflichtige Nebenbeschäftigungen im Sinne von § 43 Pfarrdienstgesetz handelt und diese Nebentätigkeit nicht den Umfang überschreitet, der bei einem uneingeschränkten Dienst ohne Beeinträchtigung dieses Dienstes möglich wäre. Wird diese Verpflichtung verletzt, kann das Konsistorium die weitere Tätigkeit neben dem eingeschränkten Dienst untersagen.
( 2 ) Das Konsistorium kann die Ausübung einer berufsmäßig ausgeübten Tätigkeit neben dem eingeschränkten Dienst gestatten, wenn dies mit dem Auftrag und mit der gewissenhaften Erfüllung der Pfarrdienstpflichten unter Berücksichtigung des Dienstumfangs vereinbar ist.
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§ 21
(Zu § 69 PfDG)

( 1 ) Die gemeinsame Übertragung einer Pfarrstelle ist nur auf ein Ehepaar unter Einschränkung des Dienstumfangs auf jeweils die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses zulässig.
( 2 ) Soweit einer der Eheleute Erziehungsurlaub beantragt, kann mit Zustimmung des Konsistoriums zwischen dem Gemeindekirchenrat und dem nicht beurlaubten Pfarrer oder der nicht beurlaubten Pfarrerin vereinbart werden, dass während des Erziehungsurlaubs vorübergehend ein uneingeschränktes Dienstverhältnis besteht. Dies gilt auch, wenn einem der beiden Eheleute eine Beurlaubung ohne Besoldung gewährt wird.
( 3 ) Soweit mit der Pfarrstelle eine Dienstwohnung verbunden ist, wird diese beiden Ehepartnern zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen.
( 4 ) Endet das Dienstverhältnis der Pfarrerin oder des Pfarrers oder der Dienst in der Gemeinde oder tritt die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Ruhestand, so kann das Dienstverhältnis des jeweils anderen auf Antrag im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden. Ist die Bereitschaft dafür nicht vorhanden und fordert die gemeindliche Situation die volle Besetzung der Pfarrstelle, kann, wenn die Berufung in eine andere Pfarrstelle in einem Teilbeschäftigungsverhältnis nicht möglich ist, die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand versetzt werden.
( 5 ) Wird die häusliche Gemeinschaft der Eheleute nicht nur vorübergehend aufgehoben oder wird ein Antrag auf Scheidung gestellt, so erlischt der Auftrag zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle. Die Pfarrerin und der Pfarrer sind zu beurlauben. Wenn es nach der konkreten Situation in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, gerechtfertigt erscheint, kann die Beurlaubung auf die Pfarrerin oder den Pfarrer beschränkt werden. Können die Beurlaubten nicht in eine andere Pfarrstelle für ein Teilbeschäftigungsverhältnis berufen werden, sind sie in den Wartestand zu versetzen.
( 6 ) Treten in der Person eines der Eheleute Umstände auf, die eine Versetzung aus der Pfarrstelle oder die Versetzung in den Wartestand, eine einstweilige Beurlaubung von den Dienstgeschäften oder eine andere dienstrechtliche Maßnahme mit der Wirkung erforderlich machen, dass das Pfarramt in der Gemeinde vorläufig oder auf Dauer nicht mehr wahrgenommen werden kann, so kann das Konsistorium nach Anhörung des Gemeindekirchenrats das Ruhen des Auftrags zur gemeinsamen Versorgung der Pfarrstelle mit Wirkung auch für den anderen der beiden Eheleute anordnen. Beide Eheleute sind zu beurlauben. Haben die gegen die betroffene Pfarrerin oder den betroffenen Pfarrer eingeleiteten oder durchgeführten dienstrechtlichen Maßnahmen dessen Ausscheiden aus der Pfarrstelle zur Folge, so kann die von den Maßnahmen nicht betroffene Pfarrerin oder der nicht betroffene Pfarrer, wenn eine Berufung in eine andere Pfarrstelle für einen eingeschränkten Dienst nicht möglich ist, in den Wartestand versetzt werden. Bestehen keine gewichtigen Bedenken gegen die weitere pfarramtliche Tätigkeit der nicht betroffenen Pfarrerin oder des nicht betroffenen Pfarrers in derselben Kirchengemeinde, so kann das Dienstverhältnis auf Antrag im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis umgewandelt werden.
( 7 ) Bei einer Versetzung in den Wartestand aufgrund der vorstehenden Absätze richtet sich das zu zahlende Wartegeld nach den Dienstbezügen aus dem eingeschränkten Dienstverhältnis.
( 8 ) Die Kirchenleitung kann weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung regeln. Dies betrifft auch Übergangsregelungen für Fälle, in denen nachträglich die Pfarrerin oder der Pfarrer in die Pfarrstelle des Ehemannes oder der Ehefrau mit der Maßgabe berufen wird, dass die Stelle von beiden Ehepartnern gemeinsam im eingeschränkten Dienstverhältnis versorgt wird.
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§ 22
(Zu § 70 PfDG)

( 1 ) Ein eingeschränkter Dienst kann, sofern er mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entspricht, unbefristet versehen werden. Mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft kann das Konsistorium für bestimmte Dienstbereiche jedoch die Begründung eines eingeschränkten Dienstverhältnisses zeitlich befristen.
( 2 ) Eine Einschränkung des Dienstes kann auch in der Weise erfolgen, dass für einen in der Regel mehrjährigen Zeitraum die Besoldung nach einem geringeren als dem tatsächlichen Dienstumfang bemessen wird und dafür zum Ausgleich für einen entsprechenden Zeitraum eine volle Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der bisherigen eingeschränkten Besoldung gewährt wird. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung bestimmen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können allein oder zu mehreren gemeinsam mit Zustimmung der Beteiligten in den letzten fünf Jahren vor ihrem Eintritt in den Ruhestand ihren Dienst in einem eingeschränkten Dienstverhältnis versehen, um zu dem Anteil, in dem sich Dienstumfang und Besoldung verringern, die Beschäftigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Entsendungsdienst zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass im Kirchenkreis kein Personalkostenüberhang besteht. Näheres kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung bestimmen.
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§ 23
(Zu § 72 PfDG)

( 1 ) Den Rat zum weiteren Dienst in der bisherigen Stelle oder zum Stellenwechsel erteilt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent nach Fühlungnahme mit den Beteiligten. Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent unterrichtet das Konsistorium über das Ergebnis der darüber geführten Gespräche.
( 2 ) Die Prüfung, ob ein Stellenwechsel geraten erscheint, entfällt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer nach Ablauf des 10. Jahres nach Übertragung der Pfarrstelle älter als 57 Jahre ist.
( 3 ) Wird zu einem Stellenwechsel geraten, hat sich die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres auf ausgeschriebene Pfarrstellen zu bewerben. Ist nach einem weiteren halben Jahr keine Stellenübertragung erfolgt, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer von der Kirchenleitung aus der Pfarrstelle abberufen werden. Zuvor sind der Gemeindekirchenrat, der Kreiskirchenrat, die Superintendentin oder der Superintendent, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent und die Pfarrerin oder der Pfarrer anzuhören. § 87 Pfarrdienstgesetz gilt entsprechend.
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§ 24
(Zu § 73 PfDG)

Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer kann unter den in § 73 Pfarrdienstgesetz genannten Voraussetzungen in eine andere Pfarrstelle gerufen werden, wenn der Pfarrstellenwechsel der oder dem Betroffenen zumutbar ist. Die Kirchenleitung teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich ihre Absicht mit, den Ruf in eine andere Pfarrstelle auszusprechen, und erbittet eine schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Monaten. Die Kirchenleitung entscheidet danach, ob sie die Pfarrerin oder den Pfarrer in die andere Pfarrstelle ruft. Die Pfarrerin oder der Pfarrer sollen dem Ruf Folge leisten. Wird dem Ruf nicht Folge geleistet, tritt sie oder er nach dem Ablauf von sechs Monaten in den Wartestand, sofern der Ruf nicht zurückgenommen wird. Das Nähere über das Verfahren beim Stellenwechsel durch Ruf wird durch das Pfarrstellenbesetzungsgesetz geregelt.
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§ 25
(Zu § 79 PfDG)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag unter Verlust der Besoldung auch aus anderen Gründen vom Dienst freigestellt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Freistellung soll eine Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer das 58. Lebensjahr vollendet, so kann dem Freistellungsantrag auch ohne Vorliegen besonderer Gründe entsprochen werden, wenn er sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt.
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§ 26
(Zu § 83 PfDG)

Ist eine Vertretungsregelung möglich, so kann das Konsistorium im Einvernehmen mit den an der Pfarrstellenbesetzung Beteiligten bestimmen, dass ein Verlust der Pfarrstelle auch dann nicht eintritt, wenn ein Erziehungsurlaub von drei Jahren in Anspruch genommen wird. Der Verlust soll insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn innerhalb des Erziehungsurlaubs ein eingeschränkter Dienst bis zum Umfang der Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes versehen wird.
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§ 27
(Zu § 85 PfDG)

Die Anhörung der am Abberufungsverfahren Beteiligten obliegt dem Konsistorium. In den Fällen des § 84 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz kann es das Abberufungsverfahren auch von sich aus eröffnen.
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§ 28
(Zu § 87 PfDG)

Der Anspruch auf die Dienstbezüge besteht auch nach der Abberufung bis zur Übertragung einer neuen Pfarrstelle oder dem Eintritt in den Wartestand gegenüber der bisherigen Anstellungskörperschaft.
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§ 29
(Zu § 92 Abs. 2 PfDG)

Dem Antrag nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz kann nur entsprochen werden, wenn die Betroffenen sich unwiderruflich verpflichten, vor Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr als einen von der Kirchenleitung festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
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§ 30
(Zu § 93 PfDG)

Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf ihren Antrag oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollen, sind verpflichtet, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen.
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§ 31
(Zu § 94 PfDG)

Über die Versetzung in den Ruhestand stellt das Konsistorium eine Urkunde aus.
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§ 32
(Zu § 100 PfDG)

( 1 ) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere begründet werden, wenn
  1. ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis beabsichtigt ist,
  2. die Voraussetzung des § 23 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht erfüllt ist,
  3. ein Dienst vorgesehen ist, der weniger als die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfasst.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung des privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnisses bestimmen.
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§ 33
(Zu § 102 PfDG)

( 1 ) Ein pfarramtlicher Dienst kann nebenberuflich gegen Entgelt oder ehrenamtlich wahrgenommen werden, wenn dafür die Voraussetzungen in der Pfarrstelle gegeben sind.
( 2 ) Ein nebenberuflicher Dienst muss weniger als die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassen. Der Dienst ist im privatrechtlichen Dienstverhältnis wahrzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein hauptberuflicher Dienst nebenberuflich weitergeführt werden. In diesen Fällen kann auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis für längstens 9 (12) Jahre aufrechterhalten bleiben, sofern eine Freistellung für ein anderes Hauptamt im eingeschränkten Dienstverhältnis erfolgt ist oder ein anderer hauptberuflicher Dienst nicht ausgeübt wird.
( 3 ) Der nebenberufliche Dienst ist durch eine Dienstvereinbarung zu regeln, die auch Bestimmungen für Konfliktfälle trifft. Das Konsistorium kann dazu eine Mustervereinbarung erarbeiten, die der Dienstvereinbarung zugrunde zu legen ist.
( 4 ) Besitzen die zu einem nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Dienst bereiten Personen nicht die Anstellungsfähigkeit nach den §§ 11 bis 13 Pfarrdienstgesetz, weil sie nicht den Entsendungsdienst absolviert haben, so ist ihnen der nebenberufliche oder ehrenamtliche Dienst zunächst befristet zur Erprobung zu übertragen. Die Frist ist vom Konsistorium aufgrund der bisherigen Tätigkeit der Personen im pastoralen Dienst festzusetzen. Ihnen kann nach Ablauf der Frist die Anstellungsfähigkeit für einen nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Pfarrdienst zuerkannt werden.
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§ 34

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 15 des Pfarrdienstgesetzes des Bundes der Evangelischen Kirchen vom 28. September 1982 in eine Pfarrstelle entsandt worden sind, können vom Konsistorium den Auftrag zur Verwaltung einer anderen Pfarrstelle erhalten. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung, die sich in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit befinden.
( 2 ) Personen, die sich aufgrund des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 als Pastorinnen oder Pastoren im Hilfsdienst befinden, sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach dem Pfarrdienstgesetz.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich aufgrund des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg während der Entsendung (Entsendungsdienstgesetz) vom 18. April 1993 im Entsendungsdienst befinden, sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach dem Pfarrdienstgesetz.
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§ 35

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Pfarrdienstgesetz in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in Kraft tritt.5#
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
  1. Pfarrerdienstdurchführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 11. April 1984 (MBl. S. 38), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zum Zweiten Kirchengesetz zur Angleichung des Pfarrerdienstrechts der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1993, vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 33).
  2. Kirchengesetz zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 12. Dezember 1963 (KABl.-EKiBB 1964 S. 1), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung und Angleichung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 220).
  3. Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Zweites Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetz) vom 22. Juni 1969 (KABl.-EKiBB S. 64).
  4. Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Drittes Pfarrerdienstrechtsausführungsgesetz) vom 23. November 1970 (KABl.-EKiBB S. 96), geändert durch Kirchengesetz vom 26. April 1989 (KABl.-EKiBB S. 43).
  5. Kirchengesetz zu den Dienstrechtsänderungen der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1980, vom 15. November 1980 ((KABl.-EKiBB 1981 S. 34).
  6. Kirchengesetz zum Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrerdienstgesetzes und des Hilfsdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 2. April 1984, vom 17. November 1984 (KABl.-EKiBB 1985 S. 30), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung und Angleichung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 220).
  7. Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrerdienstgesetzes vom 6. Mai 1988 (KABl.-EKiBB S. 43), geändert durch Kirchengesetz zur Änderung und Angleichung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 5. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 220).
  8. Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 18. November 1989 (KABl.-EKiBB S. 104).
  9. Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 20. November 1993 (KABl.-EKiBB S. 272).
  10. Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg während der Entsendung (Entsendungsdienstgesetz) vom 18. April 1993 (KABl.-EKiBB S. 74).

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1 ↑ Erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL, siehe Artikel 1 § 1 Abs. 1 1. RVereinhG, LZ 4.
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2 ↑ Siehe LZ 345.
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3 ↑ Siehe LZ 321.
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4 ↑ Siehe LZ 324.
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5 ↑ Zu diesem Zeitpunkt – am 1. Januar 1997 – ist das Kirchengesetz in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten, die letzte Änderung ist am 24. April 2004 in Kraft getreten.