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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz1#)

Vom 17. November 2007

(KABl. S. 178)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Besetzbarkeit und Ausschreibung

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle setzt voraus, dass sie nach den geltenden Bestimmungen besetzbar ist. Ob eine besetzbare Pfarrstelle besetzt werden soll, entscheidet das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft. Bei Gemeindepfarrstellen ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
( 2 ) Zu besetzende Pfarrstellen werden in der Regel ausgeschrieben. Über Ausnahmen nach diesem oder einem anderen Kirchengesetz entscheidet das Konsistorium, bei landeskirchlichen Pfarrstellen die Kirchenleitung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Das Konsistorium schreibt die Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. Der Ausschreibungstext wird vom Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrstellen im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten, entworfen. Er kann vom Konsistorium - nach Möglichkeit in Abstimmung mit der Anstellungskörperschaft - verändert werden. Der Anstellungskörperschaft steht es frei, die Stellenausschreibung nach der Veröffentlichung auch auf andere Weise bekannt zu machen.
( 4 ) Die Ausschreibung einer Gemeindepfarrstelle setzt voraus, dass eine Dienstwohnung zugewiesen werden kann oder dass das Konsistorium vor der Ausschreibung auf Antrag der Kirchengemeinde einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zuzuweisen, zugestimmt hat. Eine Stellungnahme des Kreiskirchenrats ist dem Antrag beizufügen.
( 5 ) In den Fällen von § 4,§ 6 Abs. 3,§ 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 kann das Konsistorium ohne Ausschreibung und Bewerbung die Vorstellung veranlassen. In den Fällen von Absatz 6 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 entfällt außerdem die Vorstellung.
( 6 ) Soll eine Pfarrstelle mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der sie bisher verwaltet hat, besetzt werden, so kann auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, in einem Pfarrsprengel von allen Gemeindekirchenräten, bei Gemeindepfarrstellen mit Zustimmung des Kreiskirchenrates, das Konsistorium auf eine Ausschreibung verzichten.
( 7 ) Ist in der Ausschreibung eine Bewerbungsfrist angegeben, so kann das Organ, das das Besetzungsrecht hat, bei landeskirchlichen Pfarrstellen das Konsistorium, im Ausnahmefall beschließen, die Frist zu verlängern.
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§ 2
Bewerbungen und Annahme der Wahl

( 1 ) Um eine Pfarrstelle können sich Personen bewerben, denen von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst zuerkannt wurde oder die sich im Entsendungsdienst befinden und für die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu erwarten ist. Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn ihre Bewerbung vom Konsistorium zugelassen wurde. Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch.
( 2 ) Bewerbungen sind an die Stelle zu richten, der die Besetzung der Pfarrstelle obliegt, im Falle der Besetzung durch den Gemeindekirchenrat über die Superintendentur, bei landeskirchlichen Pfarrstellen an das Konsistorium.
( 3 ) Nach der Annahme der Wahl und vor der Übertragung der Pfarrstelle kann keine Wahl in eine andere Pfarrstelle erfolgen.
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§ 3
Ehepaarregelung

( 1 ) Eheleute, die beide die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst besitzen und mit einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis mit jeweils halbem Dienstumfang einverstanden sind, können sich gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben. In diesem Fall gilt die Bewerbung beider als eine Bewerbung. Vorbehalte nach § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, Einsprüche nach § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 2, die als begründet anerkannt werden, sowie die Versagung der Bestätigung nach § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 6 haben zur Folge, dass beiden die Pfarrstelle nicht übertragen werden kann. Ein Einspruch mit der Begründung, dass es sich um ein Ehepaar handelt, ist unbeachtlich. Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Voraussetzung einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis bleiben unberührt.
( 2 ) Eheleute dürfen im Pfarrdienst derselben Kirchengemeinde oder desselben Pfarrsprengels nur im eingeschränkten Dienstverhältnis innerhalb einer gemeinsamen Pfarrstelle tätig sein. In besonderen Fällen kann das Konsistorium mit Zustimmung des Kreiskirchenrats und nach Anhörung des Gemeindekirchenrats eine Ausnahme zulassen; der Dienstumfang, in dem die Eheleute tätig sind, soll zusammen aber nicht mehr als das eineinhalbfache eines uneingeschränkten Dienstumfangs betragen.
( 3 ) Hat von einem Pfarrerehepaar nur eine Person eine Pfarrstelle inne, kann auf gemeinsamen Antrag der Eheleute nachträglich ebenfalls eine Besetzung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erfolgen, dass beide Eheleute im eingeschränkten Dienstverhältnis tätig werden und die Stelle gemeinsam versorgen. Für die Person, die die Pfarrstelle bisher noch nicht innehatte, gelten die Vorschriften zur Besetzung von Pfarrstellen, insbesondere Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 und Absatz 2 entsprechend, eine Ausschreibung erfolgt nicht. Vorbehalte, Einsprüche und Versagung der Bestätigung berühren nicht die Übertragung der Pfarrstelle auf die bisherige Pfarrstelleninhaberin oder den bisherigen Pfarrstelleninhaber. Die Kirchenleitung kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 4
Ruf der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann eine Pfarrstelle durch einen Ruf besetzen, wenn
  1. dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine bestimmte Pfarrstelle durch eine bestimmte Pfarrerin oder einen bestimmten Pfarrer zu besetzen;
  2. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Pfarrstellen notwendig ist.
( 2 ) In diesem Fall erfolgt keine Ausschreibung und Bewerbung.
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§ 5
Pfarrsprengel und Gemeindebeirat

( 1 ) In zu einem Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden treten an die Stelle des Gemeindekirchenrates alle Gemeindekirchenräte des Pfarrsprengels. Die Aufstellung des Wahlvorschlages und die Wahl erfolgen durch eine gemeinsame Abstimmung in gemeinsamer Sitzung, bei der jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig sein muss. Im Übrigen gelten für diese gemeinsame Sitzung die Bestimmungen entsprechend wie für einen einzigen Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat in allen Kirchengemeinden des Pfarrsprengels zu erfolgen. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der letzten Bekanntgabe. Der Einspruch ist an den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde zu richten, dessen Mitglied die oder der Einsprucherhebende ist.
( 3 ) Die Fühlungnahme nach § 11 Abs. 1 soll mit allen Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels erfolgen.
( 4 ) Die Bestimmungen in diesem Gesetz über die Beteiligung des Gemeindebeirates gelten für den Fall, dass ein solcher gebildet wurde.
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Teil II:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 6
Besetzungsrecht

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Gemeindekirchenrat, wenn
  1. die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder des Pfarrsprengel durch das Konsistorium oder einen Ruf der Kirchenleitung erfolgt ist;
  2. das Konsistorium dem Gemeindekirchenrat mit dessen Einwilligung die Besetzung aus wichtigem Grund überlässt;
  3. die Kirchenleitung dem Gemeindekirchenrat die Besetzung ausdrücklich überträgt.
( 2 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
  1. die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder des Pfarrsprengels durch den Gemeindekirchenrat erfolgt ist;
  2. eine neu errichtete Pfarrstelle zum ersten Mal zu besetzen ist;
  3. die Pfarrstelle mit der oder dem nach der Grundordnung in das Superintendentenamt Gewählten besetzt werden soll;
  4. die Kirchenleitung dem Konsistorium die Besetzung nach Anhörung des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats aus wichtigem Grund überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
  5. dem Gemeindekirchenrat die Besetzung der Stelle obliegt, er aber innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten angemessenen Frist eine Wahl nicht vornimmt.
( 3 ) Das Konsistorium kann ein Pfarrstellenbesetzungsverfahren auch dann einleiten, wenn zwei oder mehr Gemeindekirchenräte mit Einwilligung der Betroffenen sowie nach Anhörung der zuständigen Kreiskirchenräte und Generalsuperintendentinnen oder Generalsuperintendenten einen Austausch von Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhabern beabsichtigen. In diesem Fall kann das Konsistorium die Vorstellungen ohne Ausschreibung und Bewerbung veranlassen.
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Abschnitt 2:
Besetzung durch den Gemeindekirchenrat

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§ 7
Vorbehalt, Wahlvorschlag und Vorstellung

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat teilt alle - auch die nach Fristablauf eingegangenen - Bewerbungen namentlich der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium mit. Werden von diesen Vorbehalte geäußert, so soll über den Fortgang des Verfahrens Einvernehmen erzielt werden. Auf Wunsch des Gemeindekirchenrates muss das Konsistorium erklären, ob der Vorbehalt gegebenenfalls zu einer Versagung der Bestätigung nach § 10 Abs. 1 führen wird.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat stellt nach Anhörung des Gemeindebeirates unter Leitung der Superintendentin oder des Superintendenten einen Wahlvorschlag2# auf, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll.
( 3 ) Die in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Superintendentin oder dem Superintendenten aufgefordert, sich der Gemeinde vorzustellen. Dazu gehören ein Gottesdienst und eine andere Gemeindeveranstaltung, die eine religionspädagogische Aufgabe darstellt. Eine persönliche Unterredung mit dem Gemeindekirchenrat und dem Gemeindebeirat soll stattfinden.
( 4 ) Von einer Vorstellung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Gemeinde hinreichend bekannt ist. Der Gemeindekirchenrat hat dies ausdrücklich festzustellen.
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§ 8
Wahl

( 1 ) Die Wahl obliegt dem Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat den Wahltermin, der nicht früher als eine Woche nach der Vorstellung der letzten Bewerberin oder des letzten Bewerbers liegen darf. Die Frist kann verkürzt werden, wenn nur eine Person zur Wahl steht. Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst die schriftliche Einladung zur Wahl mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und leitet die Wahlhandlung, bei der Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen nicht mehr zulässig sind.
( 3 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt; wenn mehrere Personen zur Wahl stehen, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, kann der Gemeindekirchenrat einen dritten Wahlgang beschließen. Sieht der Gemeindekirchenrat von einem dritten Wahlgang ab oder erhält auch in diesem Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. Er kann dieselben Namen enthalten. Werden keine neuen Namen in den Wahlvorschlag aufgenommen, kann die Superintendentin oder der Superintendent von der Ladungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 absehen. Die erneute Wahl soll jedoch nicht am selben Tag wie die ergebnislos verlaufene durchgeführt werden.
( 4 ) Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen und wird auf eine Vorstellung verzichtet, so kann die Wahl in derselben Sitzung wie die Aufstellung des Wahlvorschlags erfolgen, falls auf diese Möglichkeit in der Einladung hingewiesen wurde.
( 5 ) Über die Wahlhandlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 9
Bekanntgabe und Einspruchsrecht

( 1 ) Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde in der Regel im nächsten Gemeindegottesdienst bekannt zu geben.
( 2 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen.
( 3 ) Jeder Einspruch ist der oder dem Gewählten mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und legt den Einspruch mit seiner eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls der Stellungnahme der oder des Gewählten dem Kreiskirchenrat vor. Dieser entscheidet, soweit nicht Absatz 4 Anwendung findet. Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde an das Konsistorium zulässig. Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
( 4 ) Ein Einspruch gegen die Lehre der oder des Gewählten ist dem Konsistorium vorzulegen. Es kann ihn zurückweisen, wenn es ihn für offensichtlich unbegründet hält, anderenfalls legt es ihn der Kirchenleitung vor. Die Kirchenleitung kann dem Einspruch nur stattgeben, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
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§ 10
Übertragung, Dienstantritt, Einführung

( 1 ) Hat die oder der Gewählte die Wahl angenommen und wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen, so vollzieht der Gemeindekirchenrat namens der Kirche die Übertragung der Pfarrstelle, die der Bestätigung durch das Konsistorium bedarf, und stellt darüber eine Urkunde aus. Die Superintendentin oder der Superintendent bestätigt auf der Urkunde, dass die Wahl der Ordnung gemäß vollzogen ist, und legt die Urkunde dem Konsistorium zur Bestätigung vor. Das Konsistorium entscheidet über die Bestätigung und vollzieht sie. Wird die Bestätigung versagt, so sind dem Gemeindekirchenrat und der oder dem Gewählten die Gründe mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat und die oder der Gewählte können dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Diese entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
( 2 ) Der Zeitpunkt des Dienstantritts, der mit dem Zeitpunkt der Übertragung übereinstimmen soll, ist mit den Beteiligten rechtzeitig abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die oder der Gewählte ordnungsgemäß aus seinem bisherigen Dienst ausscheiden kann.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt. Ein Protokoll darüber ist dem Konsistorium einzureichen.
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Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium oder durch Ruf der Kirchenleitung

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§ 11
Präsentation

( 1 ) Hat das Konsistorium eine Pfarrerin oder einen Pfarrer für die Pfarrstelle vorgesehen3#, so nimmt es mit dem Gemeindekirchenrat, der Superintendentin oder dem Superintendenten und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten Fühlung, um zu klären, ob Vorbehalte gegen die beabsichtigte Präsentation bestehen.
( 2 ) Werden Vorbehalte geäußert und kann darüber kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, ob der Präsentationsvorschlag bestehen bleibt oder das Konsistorium aufgefordert wird, einen neuen Vorschlag gemäß Absatz 1 zu unterbreiten.
( 3 ) Die Kirchenleitung äußert ihre Absicht, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in eine Pfarrstelle zu rufen, nachdem das Konsistorium mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den beteiligten Gemeindekirchenräten Fühlung genommen hat. Das Konsistorium teilt die Absicht der Kirchenleitung sodann den Beteiligten mit.
( 4 ) Das Konsistorium fordert die von ihm oder im Fall des Absatz 3 die von der Kirchenleitung zur Besetzung vorgesehene Person auf, sich der Gemeinde vorzustellen. Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst die Vorstellung. § 7 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Wird von einer Vorstellung abgesehen, so ist der Name der oder des zur Besetzung Vorgesehenen der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. Sind in einem Pfarrsprengel Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnistradition miteinander verbunden, kann der Gemeindekirchenrat nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht bereit ist, die Bekenntnistradition der Gemeinde zu achten.
( 6 ) In den Fällen von § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 und § 15 Abs. 2 finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Im Falle von § 1 Abs. 6 findet darüber hinaus auch der Absatz 5 keine Anwendung.
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§ 12
Einspruchsrecht

( 1 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung oder Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied schriftlich Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen. Jeder Einspruch ist der zur Besetzung vorgesehenen Person mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und legt den Einspruch mit seiner eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls der Stellungnahme der zur Besetzung vorgesehenen Person nach Anhörung des Gemeindebeirats dem Konsistorium vor.
( 2 ) Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung. Sie kann einem Einspruch gegen die Lehre nur stattgeben, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
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§ 13
Übertragung

( 1 ) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen, so vollzieht das Konsistorium namens der Kirche die Übertragung der Pfarrstelle und teilt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer und der Gemeinde mit. Im Fall des § 4 ist zuvor der Ruf der Kirchenleitung auszusprechen.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
( 3 ) Wird im Fall eines Besetzungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 einem Einspruch stattgegeben, so wirkt diese Entscheidung gegenüber den an dem beabsichtigten Besetzungstausch Beteiligten.
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Abschnitt 4:
Besetzung des Superintendentenamtes

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§ 14
Wahlvorschlag und Kandidatenvorstellung

( 1 ) Wird die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten frei, hört die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent den Kreiskirchenrat, welche Aufgaben im Kirchenkreis bei der Auswahl für dieses Amt besonders zu berücksichtigen sind. Sofern sie oder er nicht selber nach Artikel 55 Abs. 3 der Grundordnung den Wahlvorschlag aufstellt, berichtet sie oder er darüber der Vorschlagskommission nach Artikel 55 Abs. 2 der Grundordnung. Die Vorschlagskommission oder die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent in dem Fall, dass sie oder er den Wahlvorschlag aufstellt, kann veranlassen, dass das Superintendentenamt durch das Konsistorium zur Besetzung ausgeschrieben wird.
( 2 ) Die auf dem Wahlvorschlag, dem die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent zugestimmt hat, aufgestellten Personen stellen sich im Kirchenkreis vor. Art und Umfang der Vorstellung bestimmt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat.
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§ 15
Übertragung der Pfarrstelle und Einführung

( 1 ) Im Einvernehmen mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Kreiskirchenrat bestimmt das Konsistorium die Pfarrstelle, die der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen werden soll, im Fall einer kreiskirchlichen Pfarrstelle auch die Gemeinde, in der sie oder er einen Predigtauftrag wahrnimmt. Handelt es sich um die Übertragung einer Gemeindepfarrstelle, ist der Gemeindekirchenrat zuvor anzuhören.
( 2 ) Nach der Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Kreissynode teilt das Konsistorium im Fall des Absatz 1 Satz 2 dem Gemeindekirchenrat mit, mit wem die Pfarrstelle besetzt werden soll. Der Gemeindekirchenrat kann die Besetzung nur ablehnen, wenn die oder der Gewählte nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. Die Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Konsistoriums geltend gemacht werden. Ein Einspruchsrecht der Gemeindeglieder besteht nicht.
( 3 ) Wird eine Ablehnung nach Absatz 2 nicht geltend gemacht oder handelt es sich um eine kreiskirchliche Pfarrstelle, überträgt das Konsistorium der oder dem Gewählten die Pfarrstelle. Der Übertragungszeitraum endet sechs Monate nach dem Ausscheiden aus dem Superintendentenamt, sofern die Superintendentin oder der Superintendent die Berufung durch das Konsistorium in eine andere Pfarrstelle ablehnt, es sei denn, die Kirchenleitung bestimmt nach Anhörung des Kreiskirchenrats etwas anderes. Dabei darf der Übertragungszeitraum nicht verkürzt werden. § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Pfarrdienstgesetz gilt entsprechend. Die Berufung zur Superintendentin oder zum Superintendenten durch die Kirchenleitung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellenübertragung erfolgen, sie darf jedoch nicht vorher vollzogen werden.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt. Dabei wird die Berufungsurkunde übergeben, sofern sie nicht bereits früher ausgehändigt wurde.
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Teil III:
Besetzung von Kreispfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 16
Besetzungsrecht

( 1 ) Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt in der Regel dem Kreiskirchenrat.
( 2 ) Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
  1. die Pfarrstelle mit der oder dem nach der Grundordnung in das Superintendentenamt Gewählten besetzt werden soll;
  2. die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreiskirchenrats, der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten und des Konsistoriums die Besetzung dem Konsistorium aus schwerwiegenden Gründen überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
  3. der Kreiskirchenrat innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten Frist eine Wahl nicht vornimmt;
  4. die Pfarrstelle ganz oder überwiegend der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in einer Kirchengemeinde oder mehreren Kirchengemeinden dient und die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle, die ganz oder überwiegend der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in einer Kirchengemeinde oder mehreren Kirchengemeinden des Kirchenkreises diente, durch den Kreiskirchenrat erfolgt ist.
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Abschnitt 2:
Besetzung durch den Kreiskirchenrat

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§ 17
Pfarrstellen für besondere Aufgabenbereiche

( 1 ) Der Kreiskirchenrat teilt alle eingegangenen Bewerbungen namentlich der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium mit. Sofern beide Stellen keine Vorbehalte äußern, beschließt der Kreiskirchenrat die Übertragung der Pfarrstelle. § 7 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Übertragung kann der Kreiskirchenrat eine Vorschlagskommission bilden, die dem Kreiskirchenrat einen Besetzungsvorschlag unterbreitet, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Übertragung der Pfarrstelle in einer Sitzung, zu der schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen wurde. Der Beschluss über die Übertragung der Pfarrstelle bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann dadurch vorbereitet werden, dass zunächst gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen entsprechend § 8 Abs. 3 abgestimmt wird. Kommt kein Beschluss zustande, entscheidet der Kreiskirchenrat über den weiteren Fortgang.
( 4 ) Sofern es sich nicht um eine Pfarrstelle nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 handelt, entfällt die Bekanntmachung und ein Einspruchsrecht ist nicht gegeben.
( 5 ) Nachdem die oder der Gewählte die Annahme der Wahl erklärt hat, vollzieht der Kreiskirchenrat die Übertragung der Pfarrstelle, die der Bestätigung durch das Konsistorium bedarf, indem er eine Urkunde darüber ausfertigt und sie zusammen mit dem Auszug aus dem Protokollbuch, aus dem neben der Verhandlung insbesondere die Beschlussfassung hervorgeht, dem Konsistorium zur Bestätigung vorlegt. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
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§ 18
Pfarrstellen für den Gemeindedienst

( 1 ) Dient die kreiskirchliche Pfarrstelle ganz oder überwiegend der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in einer Kirchengemeinde oder in mehreren Kirchengemeinden, so wirken die beteiligten Gemeindekirchenräte an der Besetzung mit.
( 2 ) In diesem Fall ist eine Vorschlagskommission unter Vorsitz der Superintendentin oder des Superintendenten zu bilden. Außer der Superintendentin oder dem Superintendenten gehören ihr weitere Mitglieder des Kreiskirchenrates und in gleicher Zahl (ohne Berücksichtigung der Superintendentin oder des Superintendenten) Mitglieder der beteiligten Gemeindekirchenräte an. Die dem Kreiskirchenrat vorgeschlagenen Personen haben sich entsprechend § 7 Abs. 3 den Gemeinden vorzustellen, sofern nicht entsprechend § 7 Abs. 4 auf eine Vorstellung verzichtet wird.
( 3 ) Zu der Sitzung, in der der Kreiskirchenrat über die Übertragung der Pfarrstelle beschließt und die erst nach Abschluss der Vorstellung in den Gemeinden stattfinden darf, wird jeweils ein von jedem beteiligten Gemeindekirchenrat bestimmtes Mitglied zur Teilnahme mit Stimmrecht eingeladen.
( 4 ) Der Beschluss über die Übertragung der Pfarrstelle bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gemeindekirchenratsmitglieder.
( 5 ) Der Übertragungsbeschluss ist den beteiligten Kirchengemeinden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. § 9 findet entsprechende Anwendung. Ein Einspruch ist nur statthaft von Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinden und schriftlich beim Kreiskirchenrat einzulegen. Hilft der Kreiskirchenrat dem Einspruch nicht ab, muss er ihn mit einer Stellungnahme dem Konsistorium vorlegen. Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt. Im übrigen gilt § 9 Abs. 4.
( 6 ) Ist kein Einspruch erfolgt oder wurde er zurückgewiesen, so vollzieht der Kreiskirchenrat die Übertragung der Pfarrstelle, die der Bestätigung durch das Konsistorium bedarf.
( 7 ) Die Dauer der Übertragung beträgt mindestens sechs Jahre.
( 8 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 17.
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Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium oder durch Ruf der Kirchenleitung

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§ 19
Präsentation

( 1 ) Das Konsistorium nimmt mit dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten sowie im Falle einer Pfarrstelle nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 mit den beteiligten Gemeindekirchenräten Fühlung, um zu klären, ob Vorbehalte gegen die von ihm oder von der Kirchenleitung durch Ruf zur Besetzung vorgesehene Person bestehen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Handelt es sich um eine Pfarrstelle nach § 16 Abs. 2 Nr. 4, so finden die Bestimmungen von § 11, 12, 13 und 18 entsprechende Anwendung. Die Vorstellung der zur Besetzung vorgesehenen Person in den Gemeinden veranlasst der Kreiskirchenrat. Der Einspruch ist beim Kreiskirchenrat einzulegen, der ihn mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit der Stellungnahme der zur Besetzung vorgesehenen Person dem Konsistorium vorlegt. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung.
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Teil IV:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 20
Besetzung und Einführung

( 1 ) Die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen obliegt der Kirchenleitung. Sie kann das Besetzungsrecht dem Konsistorium übertragen.
( 2 ) Bei landeskirchlichen Pfarrstellen zur besonderen Verfügung sowie bei einem Ruf durch die Kirchenleitung kann auf die Ausschreibung und Bewerbung verzichtet werden.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst in die Pfarrstelle eingeführt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung.
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Abschnitt 2:
Pfarrstelle der Bischöfin oder des Bischofs sowie der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten

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§ 21
Pfarrstellenübertragung und pfarramtliche Dienste

( 1 ) Nach der Wahl durch die Landessynode gemäß Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung beruft die Kirchenleitung die Bischöfin oder den Bischof namens der Kirche in das Amt und überträgt ihr oder ihm die entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle. Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof, in welcher Kirchengemeinde sie oder er pfarramtliche Dienste ausübt.
( 2 ) Nach der Wahl durch den Wahlkonvent gemäß Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung beruft die Kirchenleitung die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten namens der Kirche in das Amt und überträgt ihr oder ihm eine entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle. Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten, in welcher Kirchengemeinde sie oder er pfarramtliche Dienste ausübt.
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Teil V:
Verlängerung von Übertragungsfristen

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§ 22
Zeitpunkt, Dauer und Verfahren

( 1 ) Die Verlängerung der Dauer der Übertragung einer befristet übertragenen Pfarrstelle kann befristet oder unbefristet erfolgen. Befristungen können auch mehrmals verlängert werden.
( 2 ) Die Verlängerung muss vor dem Ablauf der Übertragungsfrist erfolgen. Die Zustimmung der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers ist erforderlich.
( 3 ) Im Falle der Verlängerung findet keine Ausschreibung der Pfarrstelle statt.
( 4 ) Über die Verlängerung entscheidet das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrstellen das Konsistorium auf Antrag des Gemeindekirchenrates, und stellt darüber unter Angabe der Dauer der Verlängerung eine Urkunde aus. Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen und Pfarrstellen von Anstalts- oder Personalgemeinden bedarf die Verlängerung der Bestätigung durch das Konsistorium. Näheres über die Verlängerung von Gemeindepfarrstellen regelt das Pfarrdienstausführungsgesetz.
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Teil VI:
Besondere Bestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 23
Reformierter Kirchenkreis

( 1 ) Die Pfarrstellenbesetzungsbestimmungen gelten für die deutsch-reformierten Kirchengemeinden mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten vom Evangelisch-reformierten Moderamen wahrgenommen werden und an die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises tritt.
( 2 ) Für die französisch-reformierten Kirchengemeinden gilt die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France, und für die Französische Kirche zu Berlin gelten außerdem deren Règlements. Die §§ 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
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§ 24
Anstalts- und Personalgemeinden

In Anstalts- und Personalgemeinden, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind und die ihre Pfarrstellen selbst finanzieren, obliegt das Besetzungsrecht dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ. Im Übrigen geschieht die Besetzung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht. Die Übertragung der Pfarrstelle bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
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§ 25
Dom zu Brandenburg

Bei Pfarrstellen am Dom zu Brandenburg hat das Domkapitel, wenn die Besetzung der Pfarrstelle durch das Konsistorium erfolgt, ein Vorschlagsrecht. Findet die Besetzung einer solchen Pfarrstelle durch Gemeindewahl statt, so hat der Gemeindekirchenrat bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Aufstellung des Wahlvorschlags nach § 7 sowie bei der Wahl nach § 8 eine Vertreterin oder einen Vertreter des Domkapitels hinzuziehen. Sie oder er nimmt an diesen Vorbereitungs- und Wahlhandlungen mit Stimmrecht teil.
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§ 26
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz) vom 19. November 1995 (KABl.-EKiBB S.130) außer Kraft.
( 3 ) Bei In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes bereits abgeschlossene Teile eines laufenden Besetzungsverfahrens bleiben wirksam.

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1 ↑ Siehe auch Artikel 1 § 3 Absatz 2 1. RVereinhG, LZ 4.
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2 ↑ Die Bestimmungen des Frauenförderungs- und Gleichstellungsgesetzes - LZ 250 - sind zu beachten.
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3 ↑ Die Bestimmungen des Frauenförderungs- und Gleichstellungsgesetzes - LZ 250 - sind zu beachten.