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Kirchengesetz über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kollektengesetz – KKoG)

Vom 29. Okbober 2011

(KABl. 2012 S. 3)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für alle Kollekten, die in Gottesdiensten und gottesdienstlichen Versammlungen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhoben werden.
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§ 2
Begriff

Kollekten sind Geldsammlungen als Dankopfer der Gemeinde. Kollekten im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
a.
Hauptkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
b.
Nebenkollekten der gottesdienstlichen Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen,
c.
Kollekten aus Wochengottesdiensten, Bibelstunden und anderen Gemeindeveran-staltungen,
d.
Kollekten anlässlich von Amtshandlungen.
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§ 3
Verpflichtung zur Erhebung von Kollekten; Kollektenplan

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gemeindegottesdiensten (auch Familiengottesdiensten) eine Hauptkollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine Hauptkollekte erhoben werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sollen in ihren Gottesdiensten Nebenkollekten erheben.
( 3 ) Die Landessynode legt die Kollektenzwecke der Hauptkollekte im Gemeindegottesdienst in einem landeskirchlichen Kollektenplan fest; dabei kann die konkrete Ausgestaltung des Kollektenzwecks anderen kirchlichen Körperschaften übertragen werden.
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§ 4
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Kollektenwesen, insbesondere über die Erhebung und die Behandlung der Kollekten.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.