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Geltungszeitraum von: 11.06.1995

Geltungszeitraum bis: 13.02.2008

Moderamensordnung

Vom 11. Juni 1995

(KABl.-EKiBB S. 124)

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Artikel 1
Zusammensetzung des Moderamens

( 1 ) Das Moderamen besteht aus:
1. und 2.
der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
3. und 4.
der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
5. und 6.
zwei Abgeordneten der französisch-reformierten Kreissynode,
7. und 8.
zwei Abgeordneten der deutsch-reformierten Kreissynode.
( 2 ) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Moderamens verpflichtet. Bei Verhinderung eines Mitglieds nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen des Moderamens teilzunehmen.
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Artikel 2
Befähigung zur Mitgliedschaft

( 1 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator muss ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein und einer der beiden reformierten Kreissynoden als Mitglied angehören.
( 2 ) Die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen und einer der beiden reformierten Kreissynoden angehören oder Mitglied des Consistoriums, Presbyteriums, Gemeindekirchenrats einer zu den reformierten Kreissynoden entsendungsberechtigten reformierten Gemeinde sein.
( 3 ) Von je zwei Abgeordneten der Kreissynoden soll höchstens eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein.
( 4 ) Es ist nicht erforderlich, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der geistlichen Moderatorin oder des geistlichen Moderators ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe ist.
( 5 ) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der rechtskundigen Sekretärin oder des rechtskundigen Sekretärs soll juristische Kenntnisse haben.
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Artikel 3
Bestellung der Mitglieder

( 1 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator, die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Vereinigten Reformierten Synode jeweils in der ersten Tagung nach der Neubildung der Synode auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
( 2 ) Die beiden Abgeordneten der französisch-reformierten Kreissynode und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von ihrer Kreissynode entsprechend deren Ordnung gewählt.
( 3 ) Die beiden Abgeordneten der deutsch-reformierten Kreissynode werden von ihrer Kreissynode auf die Dauer von sechs Jahren jeweils in der ersten Tagung nach der Neubildung ihrer Kreissynode gewählt.
( 4 ) Wiederwahl ist in jedem Falle möglich.
( 5 ) Die Mitglieder des Moderamens bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Dienst.
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Artikel 4
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft im Moderamen endet auch durch Fortfall der Wählbarkeit.
( 2 ) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg entsprechend.
( 3 ) Bei einer länger dauernden Verhinderung der geistlichen Moderatorin oder des geistlichen Moderators hat das Moderamen zu entscheiden, ob ein Mitglied des Moderamens für die Dauer der Verhinderung zur geistlichen Moderatorin oder zum geistlichen Moderator bestimmt werden soll. Dies soll die Vertretung des Moderamens in der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gewährleisten. Vor der Entscheidung hat das Moderamen die Kreiskirchenräte zu hören.
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Artikel 5
Aufgaben und Einberufung des Moderamens

( 1 ) Das Moderamen erledigt die ihm nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg obliegenden Aufgaben. Es erledigt weiter die ihm von der Vereinigten Reformierten Synode erteilten Aufgaben. Die Erledigung der Aufgaben erfolgt in regelmäßigen oder nach Bedarf einzuberufenden Sitzungen. Es sollen mindestens drei Sitzungen im Jahr stattfinden.
( 2 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator hat die Mitglieder des Moderamens unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuberufen. Die Einberufungen sollten rechtzeitig erfolgen, also mindestens zwei Wochen vor der Sitzung.
( 3 ) Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Moderamens, der den Beratungsgegenstand angeben muss, ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
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Artikel 6
Vorsitz im Moderamen

( 1 ) Den Vorsitz im Moderamen führt in der Regel die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator, bei deren Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, im Falle der Verhinderung beider das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Moderamens.
( 2 ) Das Moderamen kann im Einzelfall eine andere Regelung vornehmen.
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Artikel 7
Beschlüsse des Moderamens und Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Beschlüsse des Moderamens werden, falls Einmütigkeit nicht zu erzielen ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Das Moderamen ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Ein Mitglied des Moderamens, das aus wichtigem Grunde verhindert ist, an einer rechtzeitig einberufenen Sitzung teilzunehmen, hat dies der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator unverzüglich mitzuteilen, damit seine Vertreterin oder sein Vertreter noch einberufen werden kann.
( 4 ) Die Beschlüsse des Moderamens werden in der Regel von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator ausgeführt. Das Moderamen kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
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Artikel 8
Zulassung von Gästen

Das Moderamen kann beschließen, Gäste zu den einzelnen Sitzungen zuzulassen.
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Artikel 9
Sitzungsniederschriften

( 1 ) Über die Sitzungen des Moderamens sind Niederschriften anzufertigen und von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator und der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär gemeinsam zu unterzeichnen.
( 2 ) Zur Aufnahme der Niederschriften kann eine dem Moderamen nicht angehörende Hilfskraft zugezogen werden, die auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten ist.
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Artikel 10
Erteilung von Abschriften

Von den Niederschriften des Moderamens sowie von allen wichtigen schriftlichen Erklärungen des Moderamens sind den Mitgliedern des Moderamens und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern Abschriften zu erteilen.
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Artikel 11
Amtsverschwiegenheit der Mitglieder

( 1 ) Jedes Mitglied des Moderamens ist zur Verschwiegenheit im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg verpflichtet.
( 2 ) Auf die Verpflichtung der Verschwiegenheit ist von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator in der ersten Sitzung nach der Neubildung oder beim Eintreten der Mitglieder hinzuweisen.
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Artikel 12
Vertretung des Moderamens

( 1 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die rechtskundige Se­kretärin oder der rechtskundige Sekretär vertreten nur gemeinsam das Moderamen rechtsverbindlich nach außen.
( 2 ) Erklärungen und Mitteilungen sind in der Regel schriftlich abzugeben. Sie müssen von der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator und der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär gemeinschaftlich unterzeichnet werden, nachdem sie die Billigung des Moderamens erhalten haben.
( 3 ) Ist eine sofortige Entscheidung zu treffen und kann das Moderamen hierzu nicht rechtzeitig gehört werden, so entscheiden die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die rechtskundige Sekretärin oder der rechtskundige Sekretär nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Moderamen unverzüglich die getroffenen Entscheidungen bekanntzugeben und seine Genehmigung nachträglich einzuholen.
( 4 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator allein darf Schriftstücke nicht unter der Bezeichnung des Moderamens oder der geistlichen Moderatorin oder des geistlichen Moderators unterzeichnen. Hiervon ausgenommen ist der Schriftverkehr innerhalb des Moderamens und in den Fällen, in denen nach der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator selbstständig zu handeln hat.
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Artikel 13
Kosten des Moderamens

Die Kosten des Moderamens bilden einen Teil des landeskirchlichen Haushalts der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
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Artikel 14
Inkrafttreten

Die Moderamensordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Moderamensordnung außer Kraft.