.
Geltungszeitraum von: 01.09.1997
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Richtlinien des Konsistoriums für den Sonderurlaub von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Fortbildung (Studienurlaub)
Vom 8. Juli 1997
(KABl.-EKiBB Nr. 11)
#Das Konsistorium hat aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 4 Pfarrdienstausführungsgesetz vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 191) die nachstehenden Richtlinien erlassen:
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen des Studienurlaubs
- 1.1.
- Nach § 38 Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (KABl.-EKiBB S. 177) sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
- 1.2.
- 1 Nach § 14 Abs. 1 Pfarrdienstausführungsgesetz kann Pfarrerinnen und Pfarrern zu ihrer Fortbildung ein Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Monaten erteilt werden. 2 Der Studienurlaub kann erstmalig nach einer Dienstzeit von fünf Jahren nach der Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gewährt werden, weiterer Studienurlaub frühestens nach weiteren fünf Jahren Dienstzeit. 3 In besonderen Fällen kann das Konsistorium Ausnahmen zulassen.
- 1.3.
- Nach Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ist es eine besondere Aufgabe auch der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten, für die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst Sorge zu tragen.
- Ziele des Studienurlaubs
- 2.1.
- 1 Der Studienurlaub kann der allgemeinen theologischen Fortbildung oder der Bearbeitung eines besonderen kirchlich-theologischen Themas dienen. 2 Das schließt auch Themen anderer Wissensgebiete mit theologischer Relevanz ein.
- 2.2.
- Der Studienurlaub kann dazu genutzt werden, besondere Befähigungen zu erwerben oder sich auf eine neue Tätigkeit vorzubereiten.
- 2.3.
- Der Studienurlaub kann zur Bearbeitung bestimmter kirchlich-theologischer Projekte erteilt werden, die unter Umständen im Benehmen mit kirchlichen Ämtern und Diensten formuliert werden (zum Beispiel die Herstellung von Informationsschriften, die Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, die Durchführung von Erhebungen).
- 2.4.
- Im Einzelfall können Pfarrerinnen und Pfarrer auch zur gründlichen Aufarbeitung besonderer pastoraler Probleme, die sie bei der Ausübung ihres Amtes belasten, für einen Studienurlaub freigestellt werden.
- 2.5.
- Sofern der Studienurlaub vorrangig der allgemeinen theologischen Fortbildung dient, kann er als Kontaktsemester an einer Theologischen Fakultät gestaltet werden (Studiensemester).
- 2.6.
- An umfassenden Projekten können zwei oder mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam arbeiten (Gruppenstudienurlaub).
- 2.7.
- 1 Am Ende eines jeden Studienurlaubs – spätestens nach zwei Monaten – muss das Ergebis belegt werden.2 Das geschieht je nach der Zielsetzung des Studienurlaubs in Form eines Berichtes, einer Studie, der Dokumentation eines Projektes oder eines Zeugnisses von dritter Seite.
- Verfahrensregelung
- 3.1.
- Der Antrag auf Erteilung von Studienurlaub ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn an das Konsistorium zu richten.
- 3.2.
- 1 Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn eine ausreichende Vertretungsregelung getroffen werden kann (§ 14 Abs. 1 Pfarrdienstausführungsgesetz). 2 Daher müssen Beschlüsse der zuständigen Leitungsgremien, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern des Gemeindekirchenrates oder der Gemeindekirchenräte und des Kreiskirchenrates, darüber beigebracht werden, dass diese Voraussetzung erfüllt werden kann.
- 3.3.
- 1 Bei der Beantragung des Studienurlaubs sind die Ziele (siehe Abschnitt 2) der in dieser Zeit beabsichtigten Fortbildung anzugeben. 2 Der zeitliche Umfang des Studienurlaubs muss auf den Inhalt der angestrebten Fortbildung abgestimmt sein. 3 Eine wiederholte Beantragung (siehe Abschnitt 1.2) ist nur möglich, wenn das Ergebnis des früheren Studienurlaubs fristgemäß belegt worden ist (siehe Abschnitt 2.7).
- 3.4.
- 1 Das Konsistorium entscheidet über die Gewährung des Studienurlaubs nach Anhörung von Gutachterinnen und Gutachtern, die der Konvent der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten beruft. 2 Die Gutachterinnen und Gutachter sorgen dafür, dass zu den Anträgen auf Studienurlaub Voten erstellt werden. 3 Sie sprechen nötigenfalls Empfehlungen für die Begleitung des Studienurlaubs aus. 4 Das Konsistorium vergewissert sich, dass die Ergebnisse der Studienurlaube vorgelegt worden sind, und veranlasst, dass diese – sofern sie dazu geeignet sind – in angemessener Weise interessierten Pfarrerinnen und Pfarrern bekannt gemacht werden.
- Schlussbestimmungen
- 4.1.
- Diese Richtlinien treten am 1. September 1997 in Kraft.
- 4.2.
- Die „Richtlinien des Konsistoriums für Studienurlaub (Studiensemester) von Pfarrern“ vom 28. November 1972 (KABl.-EKiBB S. 108) treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.